Altersgrenze für Anwaltsnotare

Das Amt des Notars erlischt gemäß § 47 Nr. 1 BNotO bei Erreichen der Altersgrenze des § 48a BNotO auch dann kraft Gesetzes, wenn er vor Einführung dieser Altersgrenze eine Urkunde über die Bestellung als Notar für die Dauer seiner Anwaltszulassung ausgehändigt erhalten hatte.

Altersgrenze für Anwaltsnotare

Nach der mittlerweile ständigen; vom Bundesverfassungsgericht wiederholt nicht beanstandeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 verstoßen § 47 Nr. 1 und § 48a BNotO weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf2 folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters oder gegen Art. 15, 16, 17 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Hieran hält der Bundesgerichtshof fest.

Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG scheidet schon deshalb aus, weil § 48a BNotO eine vorrangige berufsspezifische Altersgrenze darstellt3, abgesehen davon, dass es mindestens höchst zweifelhaft ist, ob ein Notar in den persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt (vgl. § 6 Abs. 1, § 24 AGG; siehe ferner BGH, Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 27 zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG, auf die das AGG zurückzuführen ist).

Fehl geht der Anwaltsnotar auch mit seiner Auffassung, aufgrund des Wortlauts seiner Bestellungsurkunde und mangels einer die Bestellung aufhebenden Verwaltungsentscheidung gelte die gesetzliche Altersgrenze nicht für ihn. Nach § 47 Nr. 1 BNotO erlischt das Amt des Notars bei Erreichen des in § 48a BNotO bestimmten Alters kraft Gesetzes, ohne dass es eines gesonderten Vollzugsakts der Verwaltung bedarf4. Dass dies auch für (Anwalts)Notare gilt, die, wie der Anwaltsnotar, noch vor der Einführung der Altersgrenze des § 48a BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29.01.19915 ihr Amt übertragen und dementsprechend eine Urkunde mit einer Bestellung für die Dauer ihrer Anwaltszulassung erhalten hatten, folgt im Rückschluss aus der Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 1 dieses Gesetzes. Danach konnten Notare, sofern sie bei Inkrafttreten des Gesetzes das 58. Lebensjahr vollendet hatten, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben. Eine Rücknahme oder einen Widerruf der Bestellung durch Verwaltungsakt nach Ablauf der Übergangsfrist hat das Gesetz auch für diese Fälle nicht vorgeschrieben, sondern ist ebenfalls vom Erlöschen des Notaramts kraft Gesetzes ausgegangen, sobald der Übergangszeitraum endete. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei Erreichen der Altersgrenze nicht ebenso für die Amtsträger gelten sollte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zwar gleichfalls „unbefristet“ zum Notar bestellt, jedoch noch nicht 58 Jahre alt waren. Die dagegen insbesondere im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Anwaltsnotars vermag der Bundesgerichtshof nicht zu teilen. Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, auch durch Verwaltungsakt begründete Rechtsverhältnisse zu ändern6. Er muss allerdings gegebenenfalls dem durch die bisherige Rechtslage begründeten Vertrauenstatbestand durch Übergangsregelungen Rechnung tragen. Dies hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29.01.1991 in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise vollzogen7.

Weiterlesen:
Notariatsreform in Baden-Württemberg

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2015 – NotZ(Brfg) 10/14

  1. grundlegend Beschluss vom 22.03.2010 – NotZ 16/09, BGHZ 185, 30; zuletzt Beschluss vom 17.03.2014 – NotZ(Brfg) 21/13, NJW-RR 2014, 1085 Rn. 4 ff m. umfangr. w. N.; siehe hierzu auch den diese Entscheidung nicht beanstandenden Beschluss des BVerfG vom 27.06.2014 – 1 BvR 1313/14 6 ff[]
  2. ABl. EG L 303/16[]
  3. vgl. z.B. Adomeit/Mohr, AGG, 2. Aufl., § 10 Rn.193, 195[]
  4. BGH, Beschluss vom 22.03.2010 – NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 29.10.1992 – 1 BvR 1581/91 2, insoweit nicht in NJW 1993, 1575 abgedruckt[]
  5. BGBl. I S. 150[]
  6. vgl. auch BVerfG aaO Rn. 2, 14[]
  7. BVerfG aaO Rn. 12[]