Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 78b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG in Betracht kommt. Die Rechtsverfolgung – hier also die Fortführung des Beschwerdeverfahrens – darf weder mutwillig noch aussichtslos erscheinen ((BAG 28.12.2007 – 9 AS 5/07 – Rn. 2, BAGE 125, 230).

Beiordnung eines Notanwalts

Nach § 78c Abs. 1 ZPO kommt es sodann dem Senatsvorsitzenden zu, einen Rechtsanwalt auszuwählen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 2 AZN 281/10