Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dem Prozessbevollmächtigten ist es jedoch bereits als eigenes Kontrollverschulden anzulasten, dass er bei der ihm obliegenden Endkontrolle der Berufungsbegründung die auf dem Schriftsatz vermerkte fehlerhafte Telefaxnummer nicht erkannt hat.

Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen kann, weil sich die anwaltliche Prüfungspflicht nur auf die Richtigkeit der Bezeichnung des Gerichts im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO bezieht, nicht dagegen auf die richtige postalische Anschrift oder die richtige Wahl der Telefaxnummer, bei der es sich um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne jeden rechtlichen Bezug handelt, deren Erledigung der Rechtsanwalt seinem geschulten, zuverlässigen Personal überlassen darf1. Ist jedoch für den Rechtsanwalt bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar, dass seinem Büropersonal im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises Fehler unterlaufen sind und es Anweisungen nicht beachtet hat, muss er selbst tätig werden und für die ordnungsgemäße Erfüllung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen2.
So liegt der Fall hier:
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte ohne Weiteres und rechtzeitig erkennen können, dass seine Mitarbeiterin nicht die richtige Telefax-Nummer des Berufungsgerichts herausgesucht bzw. sich nicht an seine Anweisungen bezüglich des Heraussuchens der Nummer gehalten hat. Unterhalb der Adresszeile der Berufungsbegründungsschrift, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auf die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprüfen musste3, ist aufgrund der drucktechnischen Hervorhebung eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar eine Telefaxnummer angegeben, die nicht diejenige des Oberlandesgerichts Koblenz sein konnte und die mithin ersichtlich falsch war. Dass eine Telefaxnummer, die mit der Vorwahl 0221 beginnt, für ein Telefax, das nach Koblenz gesendet werden soll, nicht zutreffen kann, konnte und musste dem in Bonn ansässigen Prozessbevollmächtigten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auch ohne Kenntnis der richtigen Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Koblenz ohne Weiteres auffallen. Liegt ein dermaßen offensichtlicher Fehler an solch prominenter Stelle wie unmittelbar unter der Gerichtsbezeichnung, die der Rechtsanwalt ohnehin kontrollieren muss, vor, kann er sich nicht mehr darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin den Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß an die richtige Telefaxnummer versendet4.
Ebenso hat die Beklagte vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seiner Pflicht zur Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze genügt hat.
Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Telefaxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können5. Erst nach der Kontrolle des Sendeberichts darf die Frist im Kalender gelöscht werden6.
Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Telefaxnummer zu erfassen, kann allerdings auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Telefaxnummer mit einer schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle (oder Einzel) Anordnung besteht, die so ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden7. Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Telefaxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich bei wertender Betrachtung selbst als ausreichende zuverlässige Quelle anzusehen. Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass durch die angeordneten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs- als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können8.
Zu der Einrichtung einer solchen wirksamen Ausgangskontrolle bei ihrem Prozessbevollmächtigten haben die Beklagten nichts vorgetragen.
Die Beklagten haben lediglich behauptet und glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten angewiesen worden sei, den Fax-Sendebericht auszudrucken und auf das Ergebnis „OK“ sowie auf die Vollständigkeit der insgesamt 27 übermittelten Seiten zu prüfen. Zu generellen Anweisungen oder einer Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Kontrolle, ob der Schriftsatz an das richtige Gericht übersandt worden ist, findet sich in ihrem Vortrag nichts.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde reichte es nicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Mitarbeiterin direkt angewiesen hat, die Telefaxnummer des Berufungsgerichts aus dem eigenen Schreiben des Berufungsgerichts vom 13.11.2014 zu entnehmen, weil nach Ansicht der Rechtsbeschwerde dieser Auftrag ersichtlich zugleich auch die Anweisung enthalten haben soll, bei der Ausgangskontrolle auf den richtigen Adressaten zu achten. Nichts anderes ergibt sich aus der insoweit von der Rechtsbeschwerde zur Stützung ihrer Ansicht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs9. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle auch dann nicht entbehrlich, wenn die Anweisung erteilt wurde, die Telefaxnummer aus einem Schriftsatz des Berufungsgerichts zu übernehmen10.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2016 – II ZB 8/15
- st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 23.03.1995 – VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschluss vom 03.12 1996 – IX ZB 20/96, NJW 1997, 948[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2007 NotZ 99/07, NJW 2008, 924 Rn. 12 mwN[↩]
- siehe nur BGH, Beschluss vom 23.03.1995 – VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; Beschluss vom 05.03.2009 – V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693 mwN[↩]
- vgl. OLG Oldenburg, NJW 2007, 1698; OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2012 19 U 189/11 17; Musielak/Grandel, ZPO, 12. Aufl., § 233 Rn. 50; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 26.05.1994 – III ZB 35/93, NJW 1994, 2300; Münch KommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 69[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; Beschluss vom 27.03.2012 – VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; Beschluss vom 12.05.2010 – IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; Beschluss vom 04.11.2010 – I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14 jew. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013 XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rn. 7; Beschluss vom 12.06.2012 – VI ZB 54/11, NJW-RR 2012, 1267 Rn. 7; Beschluss vom 22.09.2010 XII ZB 117/10, NJW-RR 2011, 138 Rn. 11 jew. mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.05.2010 – IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2013 – V ZB 154/12, WM 2014, 427 Rn. 8; Beschluss vom 09.06.2015 – VIII ZB 100/14 10[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.06.2011 XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.06.2011 XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13; Beschluss vom 28.02.2013 – I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 8 f.[↩]