Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstößt nicht gegen seine Berufspflichten.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.01.20161 auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist.
Einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs in deutlichem Widerspruch zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und zum allgemeinen Vorsorgeprinzip steht, verweigert sich der Bundesgerichtshof sodann mit dem Standard-Richterargument der fehlenden Substantiierung. Ein Rechtsanwalt, der einen gesetzlich eröffneten Kommunikationsweg bestimmungsgemäß nutzt, verstoße, so der Bundesgerichtshof, im Übrigen nicht gegen seine Berufspflichten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – AnwZ (Brfg) 52/16
- AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 18[↩]