Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am Montag in Betrieb gegangen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat damit das Kommunikationssystem gestartet, mit dem künftig alle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte veranlasst werden sollen, am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilzunehmen.
Der Start des beA hatte sich zuletzt aufgrund zweier einstweiliger Anordnungen des Anwaltsgerichtshofs Berlin verzögert, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Der Anwaltsgerichtshof war insoweit ihrer Ansicht gefolgt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten dürfe. Weil aber die Sicherheitsarchitektur des beA nach Ansicht der BRAK eine Freischaltung einzelner Postfächer nicht zulies, konnte das gesamte System nicht starten.
Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Rechtsgrundlagen im Sinne der BRAK nachgebessert und in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung klargestellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Eine Verpflichtung, das beA zu nutzen, sieht die Verordnung allerdings erst ab dem 1. Januar 2018 vor.
Aufgrund dieser Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung hob nun der AGH Berlin am vergangenen Freitag die beiden einstweiligen Anordnungen auf, nachdem er bereits am 28.09.2016 unter Bezugnahme auf die geänderte Verordnung den Antrag eines weiteren Rechtsanwalts zurückgewiesen hatte, der ebenfalls eine einstweilige Anordnung gegen das beA hatte erwirken wollen.
Die BRAK reagierte nun und nahm das besondere elektronische Anwaltspostfach in Betrieb.
Außer über entsprechende Anwaltssoftware kann das beA auch über eine von der BRAK betriebene Webseite benutzt werden. Die beA-Webanwendung der Bundesrechtsanwaltskammer ist über https://www.bea-brak.de/ erreichbar.
Anwälte, die bisher bereits am elektronischen Rechtsverkehr über das EGVP teilgenommen haben, muss im Laufe des kommenden Jahres umstellen: Das EGVP steht nur noch bis zum 31. Dezember 2017 zur Verfügung. Ab Januar 2018 erfolgt der elektronische Rechtsverkehr dann ausschließlich und verpflichtend über das beA.