Das beA spinnt – oder: Umlaute im Dateinamen

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO nach Maßgabe von § 56 Abs. 2 bis Abs. 5 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Jedes Verschulden -also auch einfache Fahrlässigkeit- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen1.

Das beA spinnt – oder: Umlaute im Dateinamen

Im hier entschiedenen Fall hat die Klägerin die gesetzliche Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch nicht schuldhaft versäumt:

Nachdem die Klägerin mit Vorsitzendenschreiben vom 07.02.2019 darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass eine Revisionsbegründung noch nicht beim BFH eingegangen sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.02.2019 ein Übermittlungsprotokoll vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie am 28.01.2019, also vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision, eine Revisionsbegründung unter Nutzung der dafür von der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellten Webanwendung aus dem „besonderen elektronischen Anwaltspostfach“ ihrer Bevollmächtigten an den BFH gesendet hat2. In dem Protokoll wird auch der Zugang am gleichen Tag ausgewiesen. Zur Bezeichnung der versandten Datei haben die Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Protokolls (damals) technisch nicht zulässige Zeichen (Umlaute und Sonderzeichen) verwendet („Revisionsbegründung“). Die Nachricht wurde deshalb -jedenfalls nach dem am 28.01.2019 gültigen technischen Stand- vom zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs nicht dem BFH zugestellt, sondern in ein Verzeichnis für „korrupte“ Nachrichten verschoben. Auf diesen Server hatte der BFH keinen Zugriff; der BFH war von dem Vorgang auch nicht benachrichtigt worden, so dass ein Hinweis nach § 52a Abs. 6 FGO nicht erteilt werden konnte. Die Bevollmächtigten der Klägerin erhielten die Mitteilung, ihre Nachricht sei erfolgreich versandt und zugegangen. Auch sie konnten nicht erkennen, dass die Nachricht angehalten worden und dem BFH nicht zugegangen war3.

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Die Klägerin hat die versäumte Handlung auch innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nachgeholt, indem sie im Anschluss an das ihr am 11.02.2019 zugestellte Vorsitzendenschreiben vom 07.02.2019 ihre Revisionsbegründung am 13.02.2019 per Fax an den BFH übermittelt hat.

Ihr war daher auf ihren Antrag hin nach § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. April 2021 – IV R 25/18

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 28.04.2020 – II R 33/18, Rz 12[]
  2. vgl. zum damaligen technischen Ablauf BFH, Beschluss vom 05.06.2019 – IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 1[]
  3. vgl. auch BFH, Beschluss in BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 1[]