An den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind mit Blick auf die Ermittlung des zuständigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen.

Dies gilt auch für die Frage, welches Berufungsgericht in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 GVG zuständig ist1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Wäre der Klägervertreter dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte er gewusst, dass die Berufung nicht bei dem Landgericht Magdeburg, sondern gemäß § 1 der Verordnung zur Bestimmung des gemeinsamen Berufungs- und Beschwerdegerichts in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes2 i.V.m. § 72 Abs. 2 GVG bei dem Landgericht Dessau-Roßlau einzulegen war.
Dass gemäß § 233 Satz 2 ZPO ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Gemäß Art. 21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12 20123 gilt diese Bestimmung erst ab dem 1.01.2014. Das hier mit der Berufung angegriffene Urteil des Amtsgerichts ist jedoch bereits am 23.10.2013 und damit vor Inkrafttreten des § 233 Satz 2 ZPO verkündet worden. Es bedurfte keiner Rechtsmittelbelehrung.
Eine Überspannung der Wiedereinsetzungsanforderungen liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht einen Verstoß des Landgerichts Magdeburg gegen die prozessuale Fürsorgepflicht verneint.
Anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden, besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern4. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts „ohne Weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ zu erkennen ist und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht. In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus5. Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit auf den Wissenstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an6.
Auf eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht kann sich die Klägerin indes nicht stützen. Die Berufungsschrift ist im üblichen Geschäftsgang am 08.01.2014 und damit erst nach der am 07.01.2014 ( der 06.01.2014: Feiertag in Sachsen-Anhalt)) abgelaufenen Berufungsfrist bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Magdeburg eingegangen. Selbst wenn aus der Berufungsschrift ohne weiteres hätte entnommen werden können, dass es sich um eine Berufung in einer Wohnungseigentumssache handelte, hätte eine sofortige Vorlage an die Vorsitzende oder ein Hinweis an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumnis nichts mehr ändern können.
Soweit die Klägerin die weitergehende Auffassung vertritt, sie habe damit rechnen können, dass ihre Berufungsschrift vom 03.01.2014 bereits an demselben Tag von der Eingangsstelle an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet werden würde, überspannt sie die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte.
Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden7.
Vor diesem Hintergrund kann ein Rechtsmittelführer nicht darauf vertrauen, dass seine Rechtsmittelschrift bereits am Tag der Einreichung der Geschäftsstelle vorgelegt wird. Abzustellen ist vielmehr auf den üblichen Geschäftsgang, in dessen Rahmen ein Hinweis auf die Unzuständigkeit des angerufenen Berufungsgerichts geboten sein kann, um Rechtsverluste des Rechtsmittelführers zu vermeiden. Zu einer vorrangigen und beschleunigten Befassung mit der Sache, um den Berufungsführer noch rechtzeitig auf eigene Versäumnisse bei der Prüfung des zuständigen Berufungsgerichts hinweisen zu können, besteht indessen keine Veranlassung8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – V ZB 103/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 5[↩]
- GVBl. LSA 2007, 212[↩]
- BGBl. I S. 2424[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 12.10.2011 – IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 10, BGH, Beschluss vom 12.10.2011 – IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 11[↩]