Das im Lastenaufzug des Gerichts verloren gegangene Fristfax

Die schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen.

Das im Lastenaufzug des Gerichts verloren gegangene Fristfax

Dies bei der Übersendung per Telefax der Fall. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz bis zum Fristablauf nicht zu den Akten gelangt war, kommt es nicht an.

§ 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung1. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Fristversäumung weder Raum noch Bedarf.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 397/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1999 – 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1[]
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