Der Auskunftsanspruch des Notarerben

§ 51 BeurkG gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu nicht näher bezeichneten Beurkundungen. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft der Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen eines (badischen) Notars gegenüber dem Land dienen soll und dem Antragsteller (hier: der Erbin des Notars) eine nähere Bezeichnung der Beurkundungsvorgänge nicht möglich ist. Ein solcher Anspruch kann auch nicht gem. § 15 Abs. 2 BnotO durchgesetzt werden.

Der Auskunftsanspruch des Notarerben

§ 51 BeurkG begründet lediglich einen Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von (nach Gegenstand und Beteiligten bestimmt bezeichneten) Urkunden sowie einen Anspruch auf Einsicht in die Urschrift der Urkunde eines konkreten Geschäfts1.

Ein allgemeiner Anspruch auf Auskunft darüber, welche Urkunden ein Notar zu einem nur allgemein bezeichneten Geschäftsgegenstand errichtet hat, besteht nicht. Die umstrittene Frage, ob § 51 BeurkG auch ein Recht auf Einsicht in die notariellen Nebenakten gewährt2, muss vorliegend deshalb nicht entschieden werden. Die Erbin begehrt Auskunft zu nicht näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen und dazugehörige Kopien der Kostenrechnungen sowie eine jahrgangsweise Auflistung der einzelnen für einen Erstattungsanspruch in Betracht kommenden Beurkundungsangelegenheiten. Es geht ihr folglich um eine in ein Auskunftsverlangen gekleidete Ausforschung, auf die nach § 51 BeurkG kein Anspruch besteht. Denn der Notar hätte vor einer Erteilung von Abschriften der Kostenrechnungen sowie vor einer Vorlage der Auflistung von einzelnen Beurkundungstätigkeiten zunächst umfassend zu ermitteln, welche Notariatstätigkeiten im Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 03.08.2005 die näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen betrafen, was durch den begrenzten, in § 51 BeurkG gesetzlich umschriebenen Pflichtenkreis eines Notars nicht abgedeckt ist. Ein bloßes „berechtigtes Interesse“ der Erbin an der gewünschten Auskunft genügt hierfür gerade nicht3.

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Auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO wäre – da eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars nicht besteht – die begehrten Auskünfte nicht zu erhalten gewesen4.

Die Frage, ob die Erbin Auskünfte und Unterlagen von dem ehemaligen Dienstherren ihres verstorbenen Mannes gemäß § 87 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes oder in diesem Rechtsverhältnis in erster Stufe Auskunft zur Vorbereitung der gegen das Land zu erhebenden Ansprüche nach allgemeinen – auch in öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen geltenden – Grundsätzen5 verlangen kann, ist durch die insoweit nicht zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts nicht zu entscheiden.

Landgericht Freiburg, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 T 254/14

  1. OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 71; OLG Brandenburg, AnwBl 1996, 474 (475); Limmer in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rdnr. 16; Winkler, BeurkG, 15. Auflage, § 51, Rn. 40[]
  2. vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2013, 697, Rn. 17 m.w.N.[]
  3. vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 25.09.1965 zu § 51, BT-Drs. V 3282, S. 41[]
  4. BGH a.a.O., Rn. 10 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.05.2013 – 11 U 46/12 16; OLG Hamm FGPrax 1998, 159[]
  5. OLG Brandenburg, a.a.O.[]