Die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts

Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Mandates verpflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden.

Die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts

Droht dem Mandanten ein Rechtsverlust, hat er diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken1.

Der Mandant kann von ihm die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen erwarten, bei deren Auslegung er sich grundsätzlich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren hat. Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen sind in der Regel an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten2.

Fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung, kann der Rechtsanwalt sich die erforderlichen Kenntnisse etwa durch Einsichtnahme in eines der üblichen Erläuterungsbücher verschaffen3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2016 – IX ZR 142/14

  1. vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.03.1993 – IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 51[]
  2. BGH, Urteil vom 28.09.2000 – IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256, 263; vom 06.11.2008 – IX ZR 140/07, BGHZ 178, 258 Rn. 9[]
  3. Vill, aaO § 2 Rn. 84; Fahrendorf in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl., Rn. 527[]
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