Die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift muss grundsätzlich eigenhändig erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG).

Zwar ist beim Computerfax eine eingescannte Unterschrift aufgrund der technischen Besonderheiten dieses Übermittlungswegs ausnahmsweise ausreichend. Demgegenüber wird dem Formerfordernis nicht genügt, wenn die Unterschrift in den Schriftsatz eingescannt, der Schriftsatz danach jedoch ausgedruckt und mittels eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wird1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Beschwerdegericht insoweit festgestellt, dass die Beschwerdeschrift lediglich mit einem maschinell erzeugten Namenszug des Bevollmächtigten versehen und der Schriftsatz nicht per Computerfax übermittelt worden ist.
Bei der Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts bildet die Frage nach der Zulässigkeit der Erstbeschwerde den alleinigen Verfahrensgegenstand in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Aus diesem Grunde sind die vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, auf denen die Verwerfungsentscheidung beruht, gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG iVm § 559 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, sofern diese Tatsachenfeststellungen nicht Gegenstand einer formgerechten und begründeten Verfahrensrüge sind2.
Gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Beschwerdeschrift vom 07.11.2017 nicht als Computerfax unmittelbar aus einem Computer versendet worden ist, erinnert die Rechtsbeschwerde nichts. Sie ist deshalb für den Bundesgerichtshof bindend. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) verpflichtete Beschwerdegericht hätte sich von dem Sohn der Betroffenen das Original der per Telefax versendeten Beschwerdeschrift vorlegen lassen müssen, genügt dieses Vorbringen schon nicht den formellen Anforderungen (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 lit. b FamFG), die an die ordnungsgemäße Begründung einer Verfahrensrüge zu stellen sind.
Wird der Verfahrensmangel darin gesehen, dass sich das Gericht pflichtwidrig eine bestimmte Urkunde nicht hat vorlegen lassen, handelt es sich dabei nicht um einen Verfahrensverstoß, der schon seiner Art nach ohne weiteres ergibt, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Um unter den hier obwaltenden Umständen die Entscheidungserheblichkeit des von der Rechtsbeschwerde reklamierten Verfahrensverstoßes darlegen zu können, müsste sich der Verfahrensrüge eindeutig entnehmen lassen, dass eine Beschwerdeschrift existiert, die als Telefaxvorlage im Original eine eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten trägt, und dass der Bevollmächtigte bereit und in der Lage ist, eine solche Urkunde dem Gericht vorzulegen. Gemessen daran ist das vage gehaltene Vorbringen, dass der Bevollmächtigte der Betroffenen zur Vorlage des Originals der Beschwerdeschrift hätte aufgefordert werden müssen und aus dem Original danach „gegebenenfalls“ die Eigenhändigkeit der Unterschrift zu entnehmen gewesen wäre, nicht ausreichend.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 291/19