Wie schon unter der Geltung des § 90 Abs. 2 BRAO a.F. kann ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer einen Beschluss von Organen der Rechtsanwaltskammer auch nach neuem Recht nur dann mit dem Ziel der Ungültig- oder Nichtigerklärung anfechten (§ 112f Abs. 1 BRAO), wenn es geltend macht, hierdurch in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 112f Abs. 2 Satz 2 BRAO).

Der Klagebefugnis ermangelt es schon deshalb, weil sich der Beschluss über die Entlastung des Vorstandes auf die Rechtsstellung des einzelnen Rechtsanwalts nicht unmittelbar auswirken kann, namentlich keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vorstand beinhaltet1.
Darüber hinaus obliegt die Wahrnehmung der Haushaltskontrolle nach § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO nicht einem einzelnen Mitglied, sondern der Kammerversammlung in ihrer Gesamtheit; ihrer autonomen Entscheidung bleibt es auch überlassen, die Anforderungen an die Rechnungslegung und die Haushaltsplanung näher zu bestimmen2.
Die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als Mitglied der Kammerversammlung wird demgegenüber durch das ihm zukommende Stimmrecht und das Recht konkretisiert, vor Beschlussfassung selbst Anträge zu stellen3. Dass diese mitgliedschaftlichen Rechte des Rechtsanwalts verletzt worden sein könnten, behauptet er vorliegend selbst nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ(Brfg) 82/13
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.12 1988 – AnwZ 29/88, BGHZ 106, 199, 201 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 89 BRAO Rn. 41 f.; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 176 Rn. 9 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 71/99, NJW-RR 2001, 996, 997; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 112f Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2000 – AnwZ (B) 71/99, aaO[↩]