Die nicht unterschriebene Berufungsschrift

Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste1.

Die nicht unterschriebene Berufungsschrift

Danach hätte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem die seit 25 Jahren in der Kanzlei des Rechtsanwalts zuverlässig arbeitende Ehefrau entgegen der allgemeinen Weisung den Berufungsschriftsatz versehentlich ohne Prüfung der Unterschriftsleistung an das Berufungsgericht gefaxt hatte, die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagen werden dürfen:

Die Berufungsfrist war zwar nicht gewahrt worden, da der am Tag des Fristablaufs beim Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz den Anforderungen der § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügte, weil er nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war. Da auch die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften nicht unterschrieben waren, kommt eine Ersetzung der fehlenden Unterschrift auf der Urschrift nicht in Betracht2.

Der Beklagten ist jedoch auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil sie ohne ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 233 ZPO).

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Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schuldhaft den Berufungsschriftsatz nicht unterschrieben und damit eine Ursache dafür gesetzt, dass dieser vor Unterzeichnung irrtümlicherweise in den Postausgang geraten ist und ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht wurde. Doch ist das Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters dann rechtlich unerheblich, wenn die Partei oder ihr Vertreter alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei normalem Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, ist nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Frist anzusehen, sondern das von der Partei nicht verschuldete Hindernis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat. Insbesondere kann bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittelschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Da die Unterschriftenkontrolle – die der Rechtsanwalt zuverlässigen Bürokräften überlassen darf – gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen3.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sein Büropersonal allgemein angewiesen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Dies ist glaubhaft gemacht; davon geht letztlich auch das Berufungsgericht aus.

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Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz4 hat die Beklagte auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Mitarbeiterin, welcher der Fehler unterlief, um eine äußerst zuverlässige Bürokraft handelte, der ein solcher Fehler in ihrer 25jährigen Tätigkeit für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch nie unterlaufen war. Eine solch erfahrene, 25 Jahre fehlerlos arbeitende Bürokraft musste auch nicht stichprobenartig überprüft werden5. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.07.20146 ergibt sich nichts anderes. In der dort zu entscheidenden Sache war auch die langjährig fehlerlos arbeitende Bürokraft überwacht worden. Der Bundesgerichtshof hatte deswegen keinen Anlass, darüber zu entscheiden, ob eine solche Überwachung tatsächlich für die Wiedereinsetzung erforderlich gewesen wäre.

Die fehlende Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten kann nicht mit den leichten Unterschieden im Wiedereinsetzungsantrag und eidesstattlicher Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründet werden. Mit seiner eidesstattlichen Versicherung wollte sich dieser ersichtlich nicht von seinen Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag distanzieren. Vielmehr hat er mit ihr glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau seit 25 Jahren beanstandungsfrei in seinem Büro halbtags nachmittags tätig war und sich als ausgesprochen zuverlässige Kraft erwiesen habe. So habe in der ganzen Zeit kein Schriftsatz das Büro ohne die erforderliche Unterschrift verlassen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2016 – IX ZB 30/15

  1. BGH, Beschluss vom 15.07.2014 – VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 5[]
  2. vgl. BGH, aaO Rn. 6[]
  3. BGH, aaO Rn. 9[]
  4. OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2015 – 2 U 221/15[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.1988 – VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141; vom 09.10.2007 – XI ZB 14/07, nv Rn. 9[]
  6. BGH, Beschluss vom 15.07.2014 – VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 10[]
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