Der in §§ 73, 89 BRAO in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasst nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle nicht rein wirtschaftlichen Angelegenheiten von nicht zu eng zu verstehender allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft1.

Daran gemessen liegt keine gesetzeswidrige Aufgabenüberschreitung darin, dass die Rechtsanwaltskammer Köln den Anwaltsvereinen Köln, Bonn und Aachen ein Zuschuss von 13 € pro Unterrichtsstunde für die im Berufsschulunterricht aktiven Rechtsanwälte gewährt und Aufwendungen für einen durch die Rechtsanwaltskammer angebotenen und organsierten Fortbildungskurs für Rechtsanwaltsfachangestellte (Ausbildung zum Rechtsfachwirt) übernimmt.
Die bis zum Auslaufen des Vertrages mit den Anwaltvereinen Köln, Bonn und Aachen Die bis zum Auslaufen des Vertrages mit den Anwaltvereinen K. , B. und A. geleisteten Zahlungen erfolgten für tatsächlich erbrachte Verwaltungsleistungen im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten und damit im Bereich der der Rechtsanwaltskammer durch § 71 Abs. 4 BBiG originär zugewiesenen Aufgaben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass die vormals von der Rechtsanwaltskammer Köln gewählte Konstruktion der Bestellung von „Ausbildungsbeauftragten“ mit diese unterstützenden Geschäftsstellen bei den Anwaltvereinen mit den Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar war, vielmehr hierfür eine ausdrückliche Delegationsbefugnis im Berufsbildungsgesetz erforderlich gewesen wäre2. Auf der Hand liegt jedoch, dass eine ordnungsgemäße Übergabe der Verwaltungsaufgaben gewährleistet sein musste und dass bei Aufgabenübernahme durch die Rechtsanwaltskammer sogleich bei ihr Kosten angefallen wären. Die Rechtsanwaltskammer hat in dieser nicht einfachen, demgemäß auch unterschiedlicher Beurteilung unterliegenden Problemlage bereits im Vorgriff auf die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Weg der ordentlichen Kündigung des Vertrages gewählt, mit der Folge befristeter Weiterzahlung der Vergütung im Jahr 2013. Die Kammerversammlung hat die dafür erforderlichen Mittel bewilligt. Diese in einer singulären Situation getroffene Entscheidung ist, so der Bundesgerichtshof für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, als vertretbar anzusehen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Zuschuss an Rechtsanwälte, die nebenberuflich Rechtskundeunterricht für Anwaltsgehilfen erteilen und dafür eine unzureichende Vergütung erhalten, von der Aufgabenstellung der Rechtsanwaltskammer grundsätzlich gedeckt ist3. Der Rechtsanwalt trägt selbst vor, dass die seinen Angaben zufolge durch das Land N. pro Unterrichtsstunde bezahlte Vergütung von etwas unter 30 € den gewöhnlichen Stundensatz eines Rechtsanwalts nicht erreicht. Wenn die Rechtsanwaltskammer und ihr folgend die Kammerversammlung entsprechend langjähriger Übung die Auffassung vertritt, bei einer solchen Vergütung seien hinreichend qualifizierte Lehrkräfte in der Rechtsanwaltschaft nach wie vor nicht zu finden, so hält sich dies im Rahmen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative. Es muss nicht etwa durch temporäre Nichtzahlung des Zuschusses der Beweis eines „Notstandes“ beim sich zur Verfügung stellenden Lehrpersonal erbracht werden. Die in der Begründung des Zulassungsantrags erhobene Behauptung des Rechtsanwalts, zum Zeitpunkt der genannten BGH, Entscheidung sei den nebenamtlichen Lehrkräften durch den Staat überhaupt keine Vergütung gezahlt worden, ist dabei ausweislich der Entscheidungsgründe falsch. Ferner ist der durch ihn erhobene Vorwurf haltlos, mit Zahlung und Annahme des für die Abwesenheit von der Kanzlei gewährten Zuschusses seien die Straftatbestände der Vorteilsannahme und gewährung (§§ 331, 333 StGB) verwirklicht. Es ist – die Amtsträgerschaft der Rechtsanwälte unterstellt – schon keine „Unrechtsvereinbarung“ ersichtlich4.
Hinsichtlich der durch die Rechtsanwaltskammer betriebenen und für die Teilnehmer kostenpflichtigen Fortbildungskurse zur Ausbildung zum Rechtsfachwirt kann der Bundesgerichtshof eine Verletzung von Rechtsinteressen des unmittelbar die Festsetzung des Kammerbeitrags anfechtenden Rechtsanwalts schon im Ergebnis letztlich ausschließen. Denn die Fortbildungskurse sind nach dem in der Kammerversammlung gegebenen Bericht des Schatzmeisters der Rechtsanwaltskammer, für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte vorhanden sind, „im Ergebnis kostendeckend“. Folglich können sie sich auch nicht beitragserhöhend auswirken. Entsprechendes gilt für den Zuschuss an den Verein „J. e.V.“. Bei einem Zuschuss von 12.000 € im Jahr 2013 gemäß dem Vortrag der Rechtsanwaltskammer würde die hierdurch verursachte Belastung des einzelnen Kammermitglieds weniger als einen Euro betragen, bei einem Zuschuss von 18.000 € wie im Jahr 2011 etwas mehr als einen Euro. Es handelt sich mithin um eine Position, die für die Bemessung des Kammerbeitrags ersichtlich vernachlässigt werden kann.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ(Brfg) 82/13
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.07.1961 – AnwZ (B) 18/61, BGHZ 35, 292, 295; vom 17.05.1976 – AnwZ (B) 39/75, BGHZ 66, 297, 300 f.; vom 18.04.2005 – AnwZ (B) 27/04, NJW 2005, 1710, je m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12, NJW-RR 2014, 943, 944 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.05.1976 – AnwZ (B) 39/75, aaO, S. 301 f.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 14[↩]
- vgl. etwa MünchKomm-StGB/Korte, 2. Aufl., § 331 Rn. 94 m.w.N.[↩]