Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung1 5.000 €.

Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht2.
Sind Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich und ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. September 2022 – 1 BvQ 45/22
- vgl. BVerfGE 89, 91 <94>[↩]
- vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2021 – 1 BvQ 135/20; Beschluss vom 09.09.2021 – 2 BvR 1427/21; Beschluss vom 29.10.2021 – 1 BvQ 147/20[↩]
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