Die Wiederzulassung eines Fachanwalts

Ein aus der Anwaltschaft ausgeschiedener Rechtsanwalt hat mangels entgegenstehender gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regelungen einen Anspruch darauf, die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nach erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Erfüllung der für die erstmalige Gestattung zu ihrem Führen maßgeblichen Voraussetzungen (Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrungen) zu erhalten, sofern er die Fortbildungsverpflichtung nach § 43c Abs. 2 BRAO, § 15 FAO erfüllt hat1.

Die Wiederzulassung eines Fachanwalts

Gelingt es dem im Vermögensfall befindlichen Fachanwalt daher, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, und kann er die Erfüllung der ihn als Fachanwalt bisher ohnehin treffenden Fortbildungsverpflichtung nachweisen, ist er nach Wiederzulassung als Rechtsanwalt daher befugt, die Fachanwaltsbezeichnung wieder zu führen.

Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt mithin im Hinblick auf die von dem Rechtsanwalt bis zum Widerruf geführte Fachanwaltsbezeichnung nicht zu unverhältnismäßigen oder unzumutbaren Ergebnissen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2015 – AnwZ (Brfg) 32/14

  1. BVerfG, NJW 2015, 394[]
Weiterlesen:
Ein Reno-Azubi darf nicht faxen - zumindest nicht zur Fristwahrung