Nach § 10 Abs. 3 DONot haben die Eintragungen in das Verwahrungs- und Massenbuch unter dem Datum des Eingangs der Kontoauszüge oder der Mitteilung über Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen zu erfolgen.

Die Landesjustizverwaltung ist nach § 93 BNotO im Rahmen der Dienstaufsicht befugt, den Notaren durch Verwaltungsvorschriften allgemeine Weisungen zu erteilen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift sind nicht gegeben. Nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs [1], deren Änderung nicht veranlasst ist, verlässt die Landesjustizverwaltung den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie den Notaren vorgibt, dass bei bargeldlosem Zahlungsverkehr Eintragungen in das Verwahrungsbuch und in das Massenbuch unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs beim Notar zu erfolgen haben.
Bei der Dienstordnung für Notarinnen und Notare handelt es sich um eine – nach bundesweiter Abstimmung – von der jeweiligen Landesjustizverwaltung erlassene verwaltungsinterne Regelung [2]. Da der Dienstsitz des Klägers in Nordrhein-Westfalen liegt, war die dort erlassene Dienstordnung maßgebend. Dass Sachsen die Buchung bei bargeldlosem Zahlungsverkehr anders als Nordrhein-Westfalen geregelt hat, ist unerheblich. Insbesondere verletzt die in Nordrhein-Westfalen geltende Dienstordnung nicht schon deshalb den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG.
Es ist rechtlich unbedenklich, wenn die Landesjustizverwaltung im Interesse genauester Bearbeitung der Verwahrungsgeschäfte die Eintragung des Zeitpunkts der Beendigung und die Rötung (bzw. anderweitige eindeutige Kennzeichnung) bei abgewickelten Massen vorschreibt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2014 – NotSt(Brfg) 6/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 6/09, ZNotP 2010, 37; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09, BVerfGE 131, 130 Rn. 78[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2009 – NotZ 6/09 aaO Rn. 7[↩]
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