Fristberechnung durch das Büropersonal – und die Aktenvorlage

Ein Rechtsanwalt kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Berechnung von im Bürobetrieb häufig vorkommenden Fristen an qualifiziertes Büropersonal delegieren1. Wird ihm indes die Akte zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung, zum Beispiel auf Grund der notierten Vorfrist vorgelegt, muss er den Fristablauf selbst nachprüfen, auch wenn dies sonst Sache des Hilfspersonals ist2.

Fristberechnung durch das Büropersonal – und die Aktenvorlage

Mit Eingang eines eine Rechtsbehelfsfrist auslösenden Urteils muss der Rechtsanwalt in zuverlässiger Weise den Zustellungszeitpunkt ermitteln und eine Wiedervorlage so rechtzeitig sicherstellen, dass eine fristgerechte Einreichung des Rechtsmittelschriftsatzes noch gewährleistet ist3.

In hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt zu seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, ihm sei am Montag, den 26.01.2015, von einer sehr erfahrenen Mitarbeiterin die mit dem Eingangsdatum gestempelte Eingangspost mit den zugehörigen Akten vorgelegt worden, damit er die weiteren Verfügungen treffen könne. Die Mitarbeiterin habe sich bei der Berechnung der Frist „vertan“ und als Datum der Zustellung durch den Eingangsstempel den 26.01.2015 ausgewiesen. Demgemäß habe er als Vorfristen den 9.02.2015 und 16.02.2015 sowie als Promptfrist den 25.02.2015 bestimmt. Den Umschlag mit dem Datum der Zustellung habe er nicht gesehen. Nach Wiedervorlage aus Anlass der notierten Vorfristen hätten sowohl seine Mitarbeiterin als auch er nochmals überprüft, ob die notierten Fristen richtig eingetragen worden seien. Mittels des elektronisch geführten Fristenkalenders könnten anhand der Akten-Nummer die notierten Fristen abgerufen und überprüft werden. Am 24.02.2015 sei ihm sodann die Akte zur weiteren Veranlassung wieder vorgelegt worden mit dem Hinweis auf die am 25.02.2015 ablaufende Promptfrist, sodass er daraufhin den Antrag auf Zulassung der Berufung verfügt habe. Am 25.02.2015 habe seine Mitarbeiterin diesen Antrag vorbereitet.

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In der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Rechtsanwalts wird ausgeführt, dass es eine dienstliche Anweisung gebe, die Eingangspost nach Durchsicht und Prüfung auf zu wahrende und zu notierende Fristen mit den zugehörigen Akten dem Rechtsanwalt zur Kenntnisnahme, Prüfung und gegebenenfalls weitere Veranlassung vorzulegen. Dabei prüfe der Rechtsanwalt auch die von ihr, der Mitarbeiterin, vorgeschlagenen Fristen. Am 25.02.2015 habe der Rechtsanwalt ihr die Akte mit einem Eilvermerk gegeben, verbunden mit der Verfügung, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu fertigen mit dem Zusatz „vorab per Telefax“. Das von ihr in den Antrag eingesetzte Datum, den 24.02.2015 – gemeint sein dürfte das im Zulassungsantrag genannte zutreffende Zustellungsdatum 24.01.2015 – habe sie dem Umschlag entnommen, mit dem das Urteil zugestellt worden sei.

Dieser vom Rechtsanwalt vorgetragene Sachverhalt vermag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen. Nach den vorgenannten Grundsätzen oblag es dem Rechtsanwalt, den Zustellungszeitpunkt des Urteils des Anwaltsgerichtshofs und den Fristablauf für den Antrag auf Zulassung der Berufung anlässlich der Vorlage der betreffenden Akte an ihn selbst zu prüfen. Diese Pflicht traf ihn bereits anlässlich der erstmaligen Aktenvorlage nach der am 24.01.2015 erfolgten Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Denn der Grund für die Vorlage war gerade die zutreffende Bestimmung der Antragsfrist. Auch als dem Rechtsanwalt anlässlich der für den 9.02.2015 und 16.02.2015 notierten Vorfristen und später am 24.02.2015 die Akte zurVorbereitung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgelegt wurde, oblag ihm – am 24.02.2015 sofort – eine eigene Nachprüfung des den Zulassungsantrag betreffenden Fristablaufs. Dabei genügte nicht die Nachprüfung der notierten Fristen mittels Einsichtnahme in den elektronischen Fristenkalender. Denn hierdurch konnten Fristen, die aufgrund eines unzutreffend eingetragenen Zustellungsdatums fehlerhaft berechnet worden waren, nicht vollständig nachgeprüft werden. Vielmehr oblag dem Rechtsanwalt, die Antragsfrist anhand der ihm jeweils vorgelegten Akte nachzuprüfen. Hierzu gehörte die Kenntnisnahme von dem Umschlag, mit dem das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugestellt und auf dem das zutreffende Zustellungsdatum, der 24.01.2015, vermerkt worden war. Mit Hilfe des Umschlags konnte das Zustellungsdatum sicher festgestellt werden. Hierauf wies das „Vorblatt zur Zustellungssendung“, auf das die Mitarbeiterin des Rechtsanwalts das unzutreffende Eingangsdatum gestempelt hatte, – teilweise im Fettdruck – ausdrücklich hin. Danach vermerkt der Zusteller den Tag der Zustellung auf dem Umschlag. Zugleich wird darum gebeten, den Umschlag und das Vorblatt zusammen mit den darin enthaltenen Schriftstücken aufzubewahren. Dass der Umschlag sich nicht in der dem Rechtsanwalt vorgelegten Akte befand, sondern separat aufbewahrt wurde, ist nicht ersichtlich und wird vom Rechtsanwalt nicht vorgetragen.

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Die Berufungsbegründungsfrist und die verspätet gewährte Akteneinsicht

Hätte der Rechtsanwalt pflichtgemäß das auf dem Umschlag vermerkte Zustellungsdatum zur Kenntnis genommen, hätte er den Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag korrigieren und letzteren rechtzeitig einreichen können. Sein entsprechendes Unterlassen begründet ein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2015 – AnwZ (Brfg) 20/15

  1. BVerwG, NJW 1995, 2122, 2123; NJW 1992, 852; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 60 Rn. 21 m.w.N.; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 60 Rn. 17 m.w.N.[]
  2. BVerfG, NJW 2002, 3014, 3015; BVerwG, NJW 1995, 2122, 2123; NJW 1991, 2096, 2097; BGH, Beschlüsse vom 10.06.2008 – VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439; vom 11.02.1992 – VI ZR 2/92, NJW 1992, 1632; Kopp/Schenke aaO m.w.N.; Eyermann/Schmidt aaO; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60 [Oktober 2014] Rn. 46; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 „Fristenbehandlung“[]
  3. BVerfG, NJW 1995, 711; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 65[]