Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 €.

Maßgeblich sind vor allem
- der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
- die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführende und Allgemeinheit sowie
- die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Die Überschreitung des Mindestwerts ist geboten, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war1 und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Verfahren sachdienlich gefördert hat2.
Im hier entschiedenen Fall rügte die Beschwerdeführerin die Versagung rechtlichen Gehörs in einem arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hatte die Streitwertbeschwerde des Anwalts im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil sie nur für die Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 02.11.2020 stattgegeben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Sodann wurde der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 12.500 € festgesetzt. Die finanzielle Bedeutung der Kostenentscheidung im Lichte von Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin, die objektive Bedeutung des Falles und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts einen Gegenstandswert von 12.500 € als angemessen erscheinen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. März 2021 – 1 BvR 533/20