Kanzlei und Beruf im Februar 2015

Überlange Postlaufzeiten, Fristenkontrolle durch die Auszubildende und Notarprobleme.
 

Wenn die Auszubildende Fristen notiert…

Im vorliegenden Fall, in dem das Oberlandesgericht Stuttgart eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist abgelehnt hat, war nun aber die Auszubildende seitens des Klägervertreters nicht nur in einem konkreten Ausnahmefall, sondern regelmäßig an Mittwoch, Donnerstag- und Freitagnachmittagen – und damit zum üblichen Zeitpunkt des nachmittäglichen Posteingangs an diesen Tagen – damit betraut, den Briefkasten zu entleeren, die Eingänge zu bearbeiten und insbesondere auch die diesbezüglichen Fristen zu notieren. D.h. die Fristeneintragung bezüglich der Posteingänge an drei von fünf Werktagen einer Arbeitswoche war organisatorisch der Auszubildenden übertragen.

Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellte, dass es sich bei der Auszubildenden um „eine mit der Fristeneintragung bereits sehr erfahrene Arbeitskraft“ handele, welche „kurz vor ihrem Abschluss zur Rechtsanwaltsfachangestellten“ stehe, kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass der Fehler der Auszubildenden bei der Notierung der Berufungseinlegungsfrist im Terminkalender auf mangelnde praktische Erfahrung zurückzuführen war2.

Der Annahme eines Organisationsverschuldens steht im vorliegenden Fall insbesondere auch nicht entgegen, dass der Klägervertreter nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen seinen übrigen Mitarbeiterinnen die Weisung erteilt hatte, Fristeneintragungen durch die Auszubildende am jeweiligen Folgetag lückenlos zu kontrollieren.

Denn die an zuverlässige ausgebildete Kräfte gerichtete Weisung zur lückenlosen Überwachung der von Auszubildenden vorgenommenen Fristeneintragung ist nur dann geeignet, ein Organisationsverschulden zu verneinen, wenn die Auszubildende mit dieser Tätigkeit lediglich ausnahmsweise betraut wurde3. Wird die Auszubildende jedoch – wie im vorliegenden Fall – dauerhaft an mehreren Tagen der Arbeitswoche mit der Fristeneintragung betraut, so besteht die erhöhte Gefahr, dass – wie es nicht zuletzt auch das Wiedereinsetzungsvorbringen anschaulich schildert – die Kontrollen mit zunehmendem Zeitablauf immer laxer werden.

Weiterlesen:
Strafrecht im Juli 2014

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2014 – 19 U 48/14

  1. vgl. Gehrlein in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl., § 233 Rz. 63; zu den dann gegebenen gesteigerten Anforderungen an die Kontrolle der Auszubildenden: BGH, Beschluss vom 15.11.2000 – XII ZB 53/00; BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 16; BGH, Beschluss vom 22.04.2009 – IV ZB 22/08, r + s 2009, 393 Tz. 8[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 15[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2000 – XII ZB 53/00; BGH, Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 Tz. 16; BGH, Beschluss vom 22.04.2009 – IV ZB 22/08, r + s 2009, 393 Tz. 8[]