Mandatskündigung und der Vergütungsanspruch

Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts kann auch nach der Kündigung eines Mandats bestehen bleiben. Das gilt auch bei vorheriger Androhung der Mandatsniederlegung.

Mandatskündigung und der Vergütungsanspruch

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorar abgewiesen. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses mit zwei Anwälten, die gemeinsam eine Kanzlei im Ammerland betreiben, einen weiteren Anwalt in der gleichen Sache beauftragt. Dieser hatte dann auch gleich mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Berufskollegen darüber zu informieren. Die beiden beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle. Der Kläger erklärte kurz darauf, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte vor dem Landgericht Oldenburg auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars. Nachdem die Klage vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben war, hat der Kläger Berufung eingelegt.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass es nicht ersichtlich sei, dass die Parteien die Einbeziehung eines weiteren Rechtsanwalts vereinbart hätten. Auch die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter beauftragt bleibe, stelle kein vertragswidriges Verhalten dar. Ein Vergütungsanspruch sei lediglich dann nicht mehr gegeben, wenn sie sich selbst vertragswidrig verhalten hätten. Der eigenmächtige Anruf des neuen Anwalts bei dem zuständigen Richter sei geeignet gewesen, den Ruf der beklagten Anwälte zu schädigen. Vor diesem Hintergrund sei die Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, gerechtfertigt gewesen.

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Aus diesen Gründen haben die Rechtsanwälte ihren Vergütungsanspruch behalten.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschlüsse vom 21.12.2016 und 09.02.2017 – 2 U 85/16