Mehrere Verfahrensbevollmächtigten – und die Rechtsmittelfrist

Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend1.

Mehrere Verfahrensbevollmächtigten – und die Rechtsmittelfrist

Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so genügt wegen der aus § 11 Satz 5 FamFG iVm § 84 Satz 1 ZPO folgenden Einzelvertretungsbefugnis die Zustellung an einen von ihnen2.

Für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen ist daher die zeitlich erste Zustellung an einen der Verfahrensbevollmächtigten ausschlaggebend3.

Dem Betroffenen konnte im hier entschiedenen Fall auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt werden. Er war nicht ohne sein Verschulden im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG an der Einhaltung der Frist verhindert, weil er sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt K., gemäß § 11 Satz 5 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Daher dringt der Betroffene mit seinem – im Übrigen ohne die nach § 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG erforderliche Glaubhaftmachung aufgestellten – Vorbringen nicht durch, er sei von Rechtsanwalt K. über die am 17.07.2020 erfolgte Zustellung der Beschwerdeentscheidung überhaupt nicht und von der an Rechtsanwalt S. am 30.07.2020 erfolgten Zustellung von diesem erst mit E-Mail vom 28.08.2020 informiert worden. Selbst wenn dies zutreffen sollte, beruht die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nämlich auf einer Verletzung der aus dem Mandat folgenden, anwaltlichen Pflicht von Rechtsanwalt K., den Betroffenen rechtzeitig von der Zustellung und den sich daraus ergebenden Folgen für die Rechtsbeschwerdefrist in Kenntnis zu setzen4. Dies steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen, ohne dass es näherer Erörterung bedarf, ob auch ein Verhalten von Rechtsanwalt S. pflichtwidrig und für die Fristversäumung ursächlich war.

Weiterlesen:
Die verfrühte Anhöhrung im Betreuungsverfahren

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2021 – XII ZB 386/20

  1. im Anschluss an BGH Urteil vom 12.03.2019 – VI ZR 277/18 , NJW 2019, 2397[]
  2. vgl. etwa BGH Beschluss vom 08.03.2004 – II ZB 21/03 , FamRZ 2004, 865 mwN[]
  3. st. Rspr., vgl. etwa BGH Urteil vom 12.03.2019 – VI ZR 277/18 , NJW 2019, 2397 Rn. 11 mwN[]
  4. vgl. BGH Beschlüsse vom 18.07.2017 – VI ZR 52/16 , NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN; und vom 20.10.2020 – VIII ZA 15/20 16 mwN[]