Notarielle Fachprüfung – und die Verbesserungsklage

Hat ein Prüfling die notarielle Fachprüfung nicht bestanden, weil er gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, fehlt seiner – auch – auf eine Neubescheidung mit dem Ziel der Verbesserung der bestandenen Klausuren gerichteten Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine „Verbesserungsklage“ ist erst nach bestandener Gesamtprüfung statthaft.

Notarielle Fachprüfung – und die Verbesserungsklage

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die vom Prüfling beantragte Aufhebung des Bescheids, mit dem die Prüfung schon nach dem Ergebnis der schriftlichen Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden erklärt worden ist, und ihr Verpflichtungsbegehren, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung ihrer Leistungen fortzusetzen. Dafür kommt es aber allein auf die Benotung der nicht bestandenen Klausuren an.

Gemäß § 7b Abs. 3 Satz 2 BNotO ist der Prüfling dann, wenn – wie hier mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als 4, 00 Punkten bewertet wird oder der Gesamtdurchschnitt aller Aufsichtsarbeiten unter 3, 50 Punkten liegt, von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die notarielle Fachprüfung nicht bestanden. Der Klägerin würde es nicht zum Bestehen der Prüfung verhelfen, wenn (nur) die Aufsichtsarbeiten F2074 und/oder F2076 besser als bisher bewertet würden. Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist allein maßgeblich, ob wenigstens eine der beiden als nicht bestanden gewerteten Klausuren mit 4, 00 Punkten oder mehr bewertet werden kann. Erst den über das Gesamtergebnis der notariellen Fachprüfung, in das die mündliche Prüfung zu 25 % und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu 75 % einfließen (§ 7a Abs. 6 Satz 1 BNotO), erteilten Bescheid könnte die Klägerin (erneut) anfechten, um damit eine bessere Bewertung des Gesamtergebnisses zu erreichen. Eine solche „Verbesserungsklage“ ist statthaft, wenn es dem Prüfling darum geht, nach bestandener (Gesamt)Prüfung eine bessere Gesamtnote zu erreichen, um auf diese Weise seine Chancen für den Berufszugang zu vergrößern1. Solange nicht abschließend geklärt ist, ob die Klägerin überhaupt zur mündlichen Prüfung zugelassen ist und damit die Chance hat, die Prüfung insgesamt zu bestehen, ist die Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung ihres Rechts „zur Verbesserung“ nicht erforderlich.

Weiterlesen:
Verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Bundeswehrangriffen in Afghanistan

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. November 2022 – NotZ(Brfg) 5/22

  1. vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl., Rn. 829[]

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