Ein Rechtsmittelführer durfte unter der Geltung der Post-Universaldienstleistungsverordnung (d.h. bis zum 18.07.2024) bei normaler inländischer Briefpost darauf vertrauen, dass ein eingelieferter Brief am nächsten Werktag ausgeliefert wird, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit
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