Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze, insbesondere die Bundesgesetze, kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Im Hinblick auf die Regelung des § 251 Satz 2 ZPO gilt dies umso mehr, als das Ruhen des Verfahrens von den Prozessbevollmächtigten
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