Anwaltlicher Zweigstellenbriefbogen

Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden

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„i.A. Rechtsanwalt“

Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk „i.A.“ („im Auftrag“), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt. Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk „i.A.“

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Die vergessene Wiedervorlage

Die unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage einer Mandantenakte stellt keinen Anlass dar, der die Sekundärhaftung nach altem Verjährungsrecht auszulösen vermag.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit in dem noch § 51b BRAO, der durch das Verjährungsanpassungsgesetz mit Wirkung

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Oberlandesgericht München

Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

In dem hier entschiedenen Fall

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Beiordnung eines örtlichen Terminsanwalts

Ist im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) antragsgemäß ein auswärtiger Anwalt beigeordnet und die dabei ausgesprochene Einschränkung der Beiordnung auf die kostenrechtlichen Bedingungen eines im Bezirk des Prozeß-/Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts bestandskräftig geworden, kommt weder die zusätzliche Beiordnung eines

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Der deutsche „Belastingsconsulent“

Darf ein deutsches Finanzamt einen deutschen „Belastingconsulent“ (bzw. „Belastingadviseur“) mit Büros in den Niederlanden und Belgien als Bevollmächtigten zurückweisen? Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ja:

Gemäß § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe

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Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren

Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren.

Im Berufsrecht gilt allgemein

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Nichtzahlung einer Geldbuße und das Berufsrecht

Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung. Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert

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Oberlandesgericht München

„nach Diktat verreist“

Ein Rechtsanwalt, der unter Angabe seiner Berufsbezeichnung einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn vermerkt ist, dass der andere Anwalt „nach Diktat außer Haus“ ist.

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Punktesystem bei der Besetzung von Notarstellen

Die fachliche Qualifikation eines Rechtsanwalts für das angestrebte Amt des Notars wird bundesweit anhand von Punktesystemen ermittelt. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Senats, dass die aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geänderten Verwaltungsvorschriften der Länder den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung

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Wiederbestellung zum Notar

Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund einer Veränderung seiner Lebensumstände das Amt des Notars auf und bewirbt er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut, muss er sich zwar dem Auswahlverfahren stellen. Im neuen Auswahlverfahren ist allerdings besonders zu berücksichtigen, dass der Bewerber

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Auskunftspflicht der Notarbewerber

Im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars muss die Auskunftspflicht peinlich genau erfüllt werden. Die Relevanz der auskunftspflichtigen Tatsachen für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt ausschließlich die

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Altersgrenze für Notare

Die Bestimmung des § 48a BNotO, die die Altersgrenze für die Ausübung des Notarberufs auf das Ende des Monats festlegt, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat

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Kein Fachanwalt mehr nach Wiederzulassung

Die einem Rechtsanwalt erteilte Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung hat mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren und lebt auch nach etwaiger Wiederzulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft nicht wieder auf.

Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Der ehemalige Richter als Rechtsanwalt

Ein Tätigkeitsverbot eines ehemaligen Richters als Rechtsanwalt bei seinem früheren Gericht tätig zu sein, ist rechtmäßig. Maßgeblich ist dabei, wie der frühere Richter als Rechtsanwalt von den Rechtssuchenden aufgrund seiner früheren Funktion wahrgenommen wird.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des

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