Vom Schutzzweck des § 249 BGB sind der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht umfasst, so dass ein Verkehrsunfallgeschädigter diese nicht vom Schädiger fordern kann.
Selbst wenn man, so das Oberlandesgericht Karlsruhe, annimmt, dass dem
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