Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren. Wird ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit tätig und tritt er als solcher gegenüber dem Gericht auf, dann besteht auch für ihn die Pflicht, seine Schriftsätze elektronisch einzureichen.

Diese Ansicht hat aktuell das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren vertreten, in dem der Antragsteller, der ausdrücklich als Rechtsanwalt auftrat, sich gegen eine Zwangsvollstreckung aus einem bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin wandte. Der Anwalt reichte seinen Schriftsatz vorab per Telefax und sodann schriftlich bei Gericht ein. Er halte diesen Weg wegen noch nicht behobener Zugangsstörungen für zulässig. Auch wegen des damit verbundenen Aufwands sei es ihm nicht möglich, alle bislang schriftlich eingereichten Schriftsätze einzuscannen, um sie elektronisch nachzureichen.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mangels wirksamer Antragstellung unter Verweis auf den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen § 55d Satz 1 VwGO, wonach Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln müssen, als unzulässig zurückgewiesen:
Der personelle Anwendungsbereich des § 55d VwGO sei auch dann eröffnet, wenn der Rechtsanwalt nicht als Prozessvertreter für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit auftrete.
Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller ausdrücklich als Rechtsanwalt und gerade nicht als Privatperson aufgetreten. Gehe mit der Vertretung in eigener Sache im Erfolgsfall die Berechtigung einher, Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des Kostenrechts vom Gegner zu verlangen, könne er sich mit Blick auf die für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen nicht auf seine Rolle als Privatperson zurückziehen.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 12 L 25/22