Es reicht in Deutschland nicht aus, dass eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt. Maßgebend ist eine ständige Präsenz in Form von Geschäftsräumen in Deutschland1.

Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof in dem hier vorliegenden Fall eine Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit einer Niederlassung in den Niederlanden wegen geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige zurückgewiesen.
Sachverhalt
Die Klägerin vertritt in diesem Fall eine deutsche Firma. Das Finanzamt hat die ausländische Steuerberatungsgesellschaft gegen die Anordnung einer Außenprüfung gerichteten Einspruchsverfahren die Klägerin als Bevollmächtigte der betreffenden Firma zurückgewiesen. Der Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid blieb erfolglos. Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin mit der Revision insbesondere eine Verletzung von Art. 56 AEUV gerügt.
Europäisches Recht:
Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.20152 ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschränkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegründet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende Tätigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererklärung für einen Leistungsempfänger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats übermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die natürlichen Personen, die für sie die Dienstleistung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird.
Urteil des BFH
In seiner Entscheidung vom 18.01.2017 hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts es für die Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften über das Niederlassungsrecht auf eine steuerberatende Tätigkeit in Deutschland nicht ausreicht, in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt – eine ständige Präsenz ist notwendig. Diese ist aber vom Finanzgericht nicht festgestellt worden. Allerdings bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Das Finanzamt hat die Klägerin zu Recht gemäß § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie bei Ergehen des Bescheids nicht über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügte. Sie war daher bei Ergehen des Bescheids nicht zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen i.S. des § 80 Abs. 5 AO befugt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Januar 2017 – II R 3/14