Vermögensverfall – und das Anstellungsverhältnis des Rechtsanwalts

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Vermögensverfall – und das Anstellungsverhältnis des Rechtsanwalts

Die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind1, setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern2.

Besonderes Augenmerk muss dabei der Frage gelten, ob die – eine Gefährdung der Mandanten ausschließenden – arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten werden.

Es reicht daher nicht aus, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt wird; vielmehr muss der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei „gelebt“ worden sein3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2015 – AnwZ (Brfg) 32/14

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31.05.2010 – AnwZ (B) 54/09 6; und vom 24.05.2013 – AnwZ (Brfg) 15/13 5[]
  2. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03, aaO; vom 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 43/12 9; vom 26.08.2013 – AnwZ (Brfg) 31/13 5; und vom 04.01.2014 – AnwZ (Brfg) 62/13 6[]
  3. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 08.02.2010 – AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt.2010, 129 Rn. 12; vom 06.09.2011 – AnwZ (Brfg) 5/11 5; vom 04.04.2012 – AnwZ (Brfg) 62/11 7; und vom 22.05.2013 – AnwZ (Brfg) 73/12 5[]
Weiterlesen:
"Interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers"