Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn1.
Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.09.2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten2.
Vorliegend bejahte der Bundesgerichtshof den Vermögensverfall, obwohl die Eintragung des Rechtsanwalts im Schuldnerverzeichnis bei Erlass des Widerspruchsbescheides der Rechtsanwaltskammer wieder gelöscht war. Dies hat die Rechtsanwaltskammer in ihrem Widerspruchsbescheid nicht verkannt, sondern diesen auf Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Vermögensverfalls gestützt. Bereits die gegen den Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestehenden titulierten und in der Vollstreckung befindlichen Forderungen des Finanzamts und des Rechtsanwaltsversorgungswerks belegen ungeordnete Vermögensverhältnisse. Die Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk konnte der Rechtsanwalt nicht einhalten. Hinzu kommen die weiteren titulierten und nicht titulierten; vom Rechtsanwalt eingeräumten offenen Forderungen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er nicht mit allen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen treffen können. Zudem konnte er getroffene Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen nicht einhalten. Die erzielten Gebühreneinkünfte reichten ersichtlich nicht aus, seine fixen Kosten und vereinbarte Ratenzahlungen zu bestreiten. Die nach seinen Angaben darüber hinaus bestehenden Außenstände sind kein liquider Vermögenswert3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2015 – AnwZ (Brfg) 28/15
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16.04.2007 – AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4; und vom 21.03.2013 – AnwZ (Brfg) 53/12 4[↩]
- st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29.06.2011, aaO Rn. 9 ff.; vom 28.10.2011 – AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7; und vom 14.11.2013 – AnwZ (Brfg) 65/13 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2014 – AnwZ (Brfg) 81/13 6[↩]