Vorfrist – und die Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt

Es gereicht einem Rechtsanwalt nicht zum Verschulden, wenn er bei Vorlegung einer ausdrücklich als Vorfristsache gekennzeichneten Akte sowohl die Bearbeitung als auch die gebotene Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, nicht bereits am Tag der Vorlage, sondern erst am nächsten Tag vornimmt1.

Vorfrist – und die Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt

Hätte der Rechtsanwalt die Akte unbearbeitet und ohne weitere Verfügung zurückgegeben, hätte er seinen Prüfungspflichten jedenfalls nicht genügt2.

Im hier entschiedenen Fall hat der Rechtsanwalt seiner eigenen eidesstattlichen Erklärung zufolge die Akte jedoch im Zeitraum zwischen der Vorlage und dem Fristablauf bearbeitet. Er hat sich nämlich darauf berufen, die Sachbearbeiterin habe „den besprochenen Fristverlängerungsantrag“ erst am 1.03.2016 zur Unterschrift vorgelegt. Die gebotene eigenverantwortliche Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt worden ist3, hat er jedoch unterlassen. Sollte er in der Zeit zwischen Vorlage aufgrund der Vorfrist und dem Fristablauf untätig geblieben sein, entlastet ihn dies ebenfalls nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2016 – AnwZ (Brfg) 5/16

  1. BGH, Beschluss vom 17.06.1999 – IX ZB 32/99, NJW 1999, 2680; vom 05.10.1999 – VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366 unter II.1c[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.1999, aaO[]
  3. vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 17.02.2009 – VI ZB 33/07 9[]
Weiterlesen:
Die vom Anwalt falsch übernommene Berufungsbegründungsfrist