Widerstreitende Interessen – und das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts

Ein Anwaltsvertrag verstößt nicht deshalb gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.

Widerstreitende Interessen – und das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts

Die Frage, ob ein Anwalt gegen § 43a Abs. 4 BRAO verstößt, wenn seine eigenen Interessen denjenigen des Mandanten widersprechen1, konnte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall offen lassen. Ihre eigenen Interessen wahrte die Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Inhalt des hier zu beurteiltenden Anwaltsvertrages dadurch, dass sie durch Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten das versprochene Entgelt verdiente. Je mehr Lieferantenverträge sie vermittelte und je niedriger der jeweils mit den Lieferanten ausgehandelte Kaufpreis war, desto höher fiel die erfolgsabhängige Vergütung aus, die sie verdiente. Das lag zugleich im Interesse der Mandantin.

Rein tatsächlich mag die ie Rechtsanwaltssozietät bei Vollzug des Vertrages die Möglichkeit gehabt haben, die erfolgsabhängige Vergütung dadurch zu erhöhen, dass sie – bei der Aushandlung der Verträge niedrige Preise durch für die Lieferanten günstige, der Mandantin aber nachteilige Vertragsbedingungen erkaufte. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die ie Rechtsanwaltssozietät hätte dann, wenn sie sich so verhalten hätte, gegen das in § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB normierte Gebot, die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen, verstoßen und zudem ihre vertragliche Verpflichtung verletzt, unterschriftsreife Verträge zur möglichst kostengünstigen Belieferung der Mandantin zu vermitteln. Nicht die Vereinbarung vom 04./9.05.2012 hätte also den Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO begründet, sondern – das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der genannten Bestimmung unterstellt – das jeweilige Verhalten der ie Rechtsanwaltssozietät im einzelnen Fall. Ob und in welchem Umfang vertragliche Pflichten verletzt werden können, kann sich in der Regel nicht auf die Bewertung der Gesetzmäßigkeit des Vertrages auswirken. Nahezu jeder Vertrag über eine anwaltliche Beratung birgt das Risiko eines Missbrauchs in sich. Der Wunsch, möglichst viele und möglichst hohe Gebühren zu verdienen, kann einen Anwalt beispielsweise dazu verleiten, pflicht- und vertragswidrig von einer sachdienlichen, im Interesse des Mandanten liegenden außergerichtlichen Einigung abzuraten, statt dessen einen Rechtsstreit zu empfehlen, der für den Mandanten nur zusätzliche Kosten, aber keinen Nutzen bedeutet, und den Vergleich schließlich in der Berufungsinstanz zu schließen. Ein Anwalt, der sich so verhält, verletzt seine vertraglichen Pflichten und ist verpflichtet, seinem Mandanten einen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Sein Verhalten hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages zur Folge; ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liegt nicht vor.

Weiterlesen:
Anwaltsvergütung trotz Interessenkollision

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2016 – IX ZR 241/14

  1. vgl. hierzu AnwG München BRAK-Mitt 1995, 172[]