Anlass für eine andere Beurteilung eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfall im Wege einer Gnadenentscheidung besteht für den Bundesgerichtshof im Regelfall nicht.

Die vom Rechtsanwalt vorgebrachten Auswirkungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf seine Existenzgrundlage, stellen keine außergewöhnliche Härte dar, sondern sind die aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO resultierende Folge eines Vermögensverfalls1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2016 – AnwZ (Brfg) 48/16
- zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2015 – AnwZ (Brfg) 11/15, Rn. 9 mwN, siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO[↩]