Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und keine Gnade

Anlass für eine andere Beurteilung eines Zulassungswiderrufs wegen Vermögensverfall im Wege einer Gnadenentscheidung besteht für den Bundesgerichtshof im Regelfall nicht.

Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls – und keine Gnade

Die vom Rechtsanwalt vorgebrachten Auswirkungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf seine Existenzgrundlage, stellen keine außergewöhnliche Härte dar, sondern sind die aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO resultierende Folge eines Vermögensverfalls1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. November 2016 – AnwZ (Brfg) 48/16

  1. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2015 – AnwZ (Brfg) 11/15, Rn. 9 mwN, siehe auch BVerfG, NJW 2005, 3057 zur Parallelregelung in § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO[]
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