Düsseldorfer Tabelle 2013

Heute wurde die neu überarbeitete Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Hierbei handelt es sich jetzt um die nächste turnusmäßige Überarbeitung, die voraussichtlich wieder zwei Jahre gültig sein wird.

Düsseldorfer Tabelle 2013

 

 

Dieser Artikel gibt den bis zum Jahresende 2014 gültigen Stand wieder.
Die ab 2015 gültige Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Die Düsseldorfer Tabelle[↑]

Die Düsseldorfer Tabelle wird von den Richtern der Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag in regelmäßigen Abständen neu gefasst. Ihr liegt ein von den Richtern entwickeltes System zugrunde, mit dem der Unterhaltsbedarf von Kindern nach verschiedenen Einkommensgruppen bestimmt wird. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Diesen Mindestunterhalt hat der Gesetzgeber mit der Unterhaltsreform festgelegt. Er entspricht der Höhe nach dem bisherigen Regelbetrag.

Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, sie stellt lediglich eine Richtlinie dar, die den den monatlichen Unterhaltsbedarf und damit die die Unterhaltsverpflichtung für alle Einkommen (differenziert) ausweist. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612 a BGB. Mit steigendem Einkommen des Vaters oder der Mutter erhöht sich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. In der Tabelle werden außerdem die genauen Zahlbeträge in den höheren Einkommensgruppen sowie die Unterhaltssätze für volljährige, noch im Elternhaus lebende Kinder festgesetzt. Dabei liegt es in der Gestaltungsverantwortung der Düsseldorfer Tabelle, ab welchem Einkommen und in welchen Einkommensgruppen es zu einer Erhöhung des Mindestunterhalts kommt. Gleiches gilt für die Steigerungsraten, mit der der Unterhalt von Einkommensstufe zu Einkommensstufe erhöht wird. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es dafür nicht. Das gesetzliche Unterhaltsrecht bestimmt allein, dass der Unterhalt im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein muss. Die Festlegung des Kindesunterhalts obliegt im konkreten Fall den Gerichten, die dabei im Wesentlichen die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.

In den Unterhaltsbedarfbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

 

Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2013[↑]

Die Düsseldorfer Tabelle für 2013 nimmt gegenüber der derzeit gültigen Düsseldorfer Tabelle insbesondere Anpassungen beim notwendigen Eigendarf des Unterhaltspflichtigen vor, was zu einem höheren Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils führt. Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, dann von 950 € auf 1.000 € erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 €. Die Anpassung berücksichtigt damit die zum 1. Januar 2013 erfolgende Erhöhung des Grundbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch („Hartz-IV-Sätze“).

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Gleichzeitig werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, gegenüber der Mutter bzw. dem Vater eines nichtehelichen Kindes, sowie gegenüber volljährigen Kinder oder Eltern angehoben.

 

Unverändert bleiben dagegen die Beträge für den Kindesunterhalt. Der nach § 1612a BGB zu zahlende Mindestunterhalt ist den steuerlichen Kinderfreibetrag gekoppelt. Da bisher nicht vorgesehen ist, den steuerlichen Kinderfreibetrag ab 2013 anzuheben, steigen auch nicht die Kindesunterhaltsbeträge.

Ob dies das letzte Wort ist, ist allerdings noch nicht ausgemacht: Zum 1. Januar 2013 steigen die Hartz-IV-Sätze für Kinder um 8 € monatlich. Damit müssten wegen des „Abstandsgebots“ die Kinderfreibeträge ab 2013 eigentlich noch um mindestens den gleichen Betrag steigen.

Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen, wie erstmals schon die für das Jahr 2010 geltende Tabelle, von zwei Unterhaltsberechtigten aus, also etwa dem (ehemaligen) Ehegatten und einem Kind. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung.

Selbsbehalte[↑]

Der Düsseldorfer Tabelle 2013 liegen damit folgende Beträge für den notwendigen Eigenbedarf zugrunde:

Unterhaltspflicht besteht gegenüberSelbstbehalt 2011Selbstbehalt 2013Änderung zu 2011
Kinder bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung)
• Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig:950,00 €1.000,00 €50,00 €
• Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig:770,00 €800,00 €30,00 €
anderen volljährigen Kindern:1.150,00 €1.200,00 €50,00 €
Ehegatte oder Vater/Mutter eines nichtehelichen Kindes:1.050,00 €1.100,00 €50,00 €
Eltern:1.500,00 €1.600,00 €100,00 €

 

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2013[↑]

Die Tabellenbeträge für den Kindesunterhalt bleiben dagegen für 2013 – bis auf den wegen Bedarfskontrollbetrag – auf dem gleichen Niveau wie in den letzten beiden Jahren:

Nettoeinkommen des BarunterhaltspflichtigenAltersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Prozent-
satz
Bedarfs-kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1.bis 1.500 €317 €364 €426 €488 €100800 € / 1.000 €
2.1.501 -1.900 €333 €383 €448 €513 €1051.100 €
3.1.901 -2.300 €349 €401 €469 €537 €1101.200 €
4.2.301 -2.700 €365 €419 €490 €562 €1151.300 €
5.2.701 -3.100 €381 €437 €512 €586 €1201.400 €
6.3.101 -3.500 €406 €466 €546 €625 €1281.500 €
7.3.501 -3.900 €432 €496 €580 €664 €1361.600 €
8.3.901 -4.300 €457 €525 €614 €703 €1441.700 €
9.4.301 -4.700 €482 €554 €648 €742 €1521.800 €
10.4.701 -5.100 €508 €583 €682 €781 €1601.900 €
ab 5.101 € nach den Umständen des Falles
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Da Kinder in aller Regel über ihre Eltern beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung mitversichert sind (Familienversicherung), sind in diesen Bedarfsbeträgen die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung nicht enthalten.

 

Zahlbeträge[↑]

Aus diesen Bedarfsbeträge lassen sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils die jeweiligen Zahlbeträge berechnen. Bei minderjährigen Kindern ist das hälftige Kindergeld anzurechnen, bei volljährigen das volle Kindergeld. Das Kindergeld beträgt – gleichbleibend gegenüber den Vorjahren – für das erste und das zweite Kind jeweils 184,00 €, für das dritte Kind 190,00 € und ab dem vierten Kind 215,00 €.

 

1. und 2. Kind0 – 56 – 1112 -17ab 18%
1.bis 1.500 €225 €272 €334 €304 €100
2.1.501 –1.900 €241 €291 €356 €329 €105
3.1.901 –2.300 €257 €309 €377 €353 €110
4.2.301 –2.700 €273 €327 €398 €378 €115
5.2.701 –3.100 €289 €345 €420 €402 €120
6.3.101 –3.500 €314 €374 €454 €441 €128
7.3.501 –3.900 €340 €404 €488 €480 €136
8.3.901 –4.300 €365 €433 €522 €519 €144
9.4.301 –4.700 €390 €462 €556 €558 €152
10.4.701 –5.100 €416 €491 €590 €597 €160
3. Kind0 – 56 – 1112 -17ab 18%
1.bis 1.500 €222 €269 €331 €298 €100
2.1.501 –1.900 €238 €288 €353 €323 €105
3.1.901 –2.300 €254 €306 €374 €347 €110
4.2.301 –2.700 €270 €324 €395 €372 €115
5.2.701 –3.100 €286 €342 €417 €396 €120
6.3.101 –3.500 €311 €371 €451 €435 €128
7.3.501 –3.900 €337 €401 €485 €474 €136
8.3.901 –4.300 €362 €430 €519 €513 €144
9.4.301 –4.700 €387 €459 €553 €552 €152
10.4.701 –5.100 €413 €488587591160
Ab 4. Kind0 – 56 – 1112 -17ab 18%
1.bis 1.500 €209,50 €256,50 €318,50 €273 €100
2.1.501 –1.900 €225,50 €275,50 €340,50 €298 €105
3.1.901 –2.300 €241,50 €293,50 €361,50 €322 €110
4.2.301 –2.700 €257,50 €311,50 €382,50 €347 €115
5.2.701 –3.100 €273,50 €329,50 €404,50 €371 €120
6.3.101 –3.500 €298,50 €358,50 €438,50 €410 €128
7.3.501 –3.900 €324,50 €388,50 €472,50 €449 €136
8.3.901 –4.300 €349,50 €417,50 €506,50 €488 €144
9.4.301 –4.700 €374,50 €446,50 €540,50 €527 €152
10.4.701 –5.100 €400,50 €475,50 €574,50 €566 €160
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Einkommen des Unterhaltspflichtigen[↑]

Bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist das jeweils von ihm erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen.

Dabei kann bei entsprechenden Anhaltspunkten eine

  • Pauschale von 5% des Nettoeinkommens,
    • mindestens 50,00 € (bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger) und
    • höchstens 150,00 € monatlich,

geschätzt werden.

Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

 

Eigenbedarf (Selbstbehalt)[↑]

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigenunverheirateten Kindern
    • bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,
    • die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und
    • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt

  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 800 €,
  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.000 €.

Hierin ist eine Warmmiete bis 360,00 € berücksichtigt. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag für die Kosten für Unterkunft (einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.200,00 €, hierin eingeschlossen ist eine Warmmiete von bis zu 450,00 €.

 

Bedarfskontrollbetrag[↑]

Durch den Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des vorhandenen Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und  den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleistet werden. Der Bedarfskontrollbetrag ist daher ab der Gruppe 2 nicht identisch mit dem Eigenbedarf.

Weiterlesen:
Verzicht auf Trennungsunterhalt

Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, bei der der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

 

Unterhalt volljähriger Kinder[↑]

Wohnen volljährige Kinder noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, so bemisst sich ihr
Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Wohnt das volljährige Kind wegen seines Studiums nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil, so beträgt der Unterhalt dieses Studenten in der Regel monatlich 670 €. In diesem Unterhaltsbetrag für Studierende ist eine Warmmiete (also einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten und der Heizung) von bis zu 280 € enthalten.

Dieser Bedarfssatz für Studenten kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Auch in diesem Bedarfssatz für volljährige Kinder sind die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie evtl. anfallende Studiengebühren nicht enthalten.

 

Ausbildungsvergütung[↑]

Erhält ein in der Berufsausbildung stehendes Kind eine Ausbildungsvergütung, so ist diese auf den Unterhalt anzurechnen. Allerdings ist die anzurechnende Ausbildungsvergütung eines Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 € zu kürzen.

 

Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Kinder[↑]

Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte (einschließlich des Ehegatten bzw. anderen Elternteils), ohne Rücksicht auf den Rang. Bei einer größeren (geringeren) Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere (höhere) Gruppen angemessen sein. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen.

Hierbei ist der Bedarfskontrollbetrag zu beachten, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten soll. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder durch. Gegebenenfalls muss zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung erfolgen.

 

Mangelberechnung[↑]

Reicht das Einkommen des zum Barunterhalt Verpflichteten zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Weiterlesen:
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

 

Ehegattenunterhalt[↑]

Die monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB) betragen:

Unterhaltspflichtiger Ehegatte

erwerbstätignicht erwerbstätig
(z.B. Rentner)

Unterhaltsberechtigter Ehegatte

ohne eigenes Einkommen
  • 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens
  • zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen,
  • nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen.
wie bei Erwerbstätigkeit, allerdings gilt der Hablteilungsgrundsatz (also 1/2 statt 3/7).
mit anrechenbarem Erwerbseinkommen
  • 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten,
  • insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf.
  • Für sonstige anrechenbare Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten gilt der Halbteilungsgrundsatz.

mit Erwerbseinkommen, obwohl ihm keine Erwerbsobliegenheit trifft

Berechnung nach § 1577 Abs. 2 BGB:

  • Einkünfte des Berechtigten sind nicht zu berücksichtigen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578, 1578b BGB) leistet.
  • Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

Bei Altfällen gilt – ohne unterhaltsberechtigte Kinder – für Unterhaltspflichten bei Scheidungen

  • nach § 58, 59 EheG: in der Regel wie bei neuen Scheidungen (s.o.)
  • nach § 60 EheG (Scheidung wegen Verschuldens): in der Regel 1/2 des Unterhaltsbetrages nach §§ 58, 59 EheG
  • nach § 61 EheG (Scheidung bei Verschulden nur eines Ehegatten): Unterhalt nach Billigkeit bis zu den heutigen Sätzen
  • vor dem 03.10.21990 nach dem Recht der ehemaligen DDR: Unterhalt richtet sich weiterhin nach DDR-FGB (in Verbindung mit dem Einigungsvertrag, vgl. Art. 234 § 5 EGBGB)

Wurden die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt, so wird bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts grundsätzlich der Kindesunterhalt mit seinem Zahlbetrag vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

Zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten sind gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten ein monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1.100,- € anzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. In diesem Selbstbehalt ist eine Warmmiete von bis zu 400,- € enthalten.

Das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs ist in der Regel anzusetzen

  • bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit 1.000,00 € und
  • bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit 800,00 €.

Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten in Mangelfällen beträgt, unabhängig davon, ob er erwerbstätig ist oder nicht,

  • bei von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten:
    • gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.100,00 €,
    • gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.200,00 € und
    • gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.600,00 €.
  • bei Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
    • gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 880,00 €,
    • gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 960,00 € und
    • gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen mindestens 1.280,00 € (wie bei Verwandtenunterhalt)
Weiterlesen:
Familienrecht im September 2014

 

Verwandtenunterhalt[↑]

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Eltern ist ein angemessener Selbstbehalt von mindestens monatlich 1.600,00 € (einschließlich 450,00 € Warmmiete) zugrunde zu legen, zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens.

Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.280,00 € (einschließlich 350,00 € Warmmiete).

 

Unterhalt der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes[↑]

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, er beträgt in der Regel mindestens 800,00 €.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht, 1.100,00 €. Hierin sind bis 400,00 € Warmmiete enthalten.

Übergangsregelung zur Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO[↑]

Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, ist eine Abänderung des Unterhaltstitels nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 01.01.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Prozentsatz wird auf der Grundlage der zum 01.01.2008 bestehenden Verhältnisse einmalig berechnet und bleibt auch bei späterem Wechsel in eine andere Altersstufe unverändert1. Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

  1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 €, ab dem 4. Kind 89,50 €) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO):

    Neuer Prozentsatz = [ (Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 ] / [ Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe ]

  2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO):

    Neuer Prozentsatz = [ (Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100 ] / [ Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe ]

  3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO):

    Neuer Prozentsatz = [ (Bisheriger Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100 ] / [ Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe ]

  4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO):

    Neuer Prozentsatz = [ (Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 ] / [ Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe ]

  1. BGH, Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048[]