Europäische Krankenversicherungskarte

Jeder gesetzlich Krankenversicherte hat sie: die Krankenversicherungskarte. Die Vorderseite dieser Karte bildet die (deutsche) Krankenversicherungskarte, auf der Rückseite befindet sich normalerweise die Europäische Krankenversicherungskarte. Damit kann die Karte auch im europäischen Ausland zur Abrechnung von gesetzlichen Arztleistungen benutzt werden.

Europäische Krankenversicherungskarte

Die Überwindung der Grenzen zwischen den EU-Staaten ist eine der Errungenschaften der Europäischen Union. EU-Bürger haben das Recht, ohne Einschränkungen zu reisen. Damit die Bürger von diesem Recht auch wirklich profitieren können, ist es aber zum Beispiel notwendig, dass die Kosten für medizinische Behandlung im Ausland möglichst einfach rückerstattet werden.

Der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament haben 2003 den gesetzlichen Rahmen für eine einheitliche Krankenversicherungskarte geschaffen: die Europäische Krankenversicherungskarte hat seitdem den bis dahin seit vielen Jahren eingeführten Auslandskrankenschein „E 111“ abgelöst. Seit Mitte 2004 wird die Karte ausgestellt und nicht nur in allen EU-Staaten sondern inzwischen auch auch in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie in der Schweiz anerkannt.

Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Die Europäische Krankenversicherungskarte macht es einfacher, während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts kassenärztlich behandelt zu werden. Die Behandlung erfolgt nach den Regeln des Landes, in dem sich der Patient befindet und die Rückerstattung erfolgt gemäß den in diesem Land geltenden Sätzen.

Behandlung im Ausland

Die Europäische Krankenversicherungskarte ist bestimmt für Behandlungen in einem anderem europäischen Land, die während des Auslandsaufenthaltes notwendig werden. Sie ist also nicht vorgesehen, um planbare Behandlungen in einem andern EU-Staat zu bekommen oder wenn der Auslandsaufenthalt in erster Linie der medizinischen Behandlung dient.

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Die Europäische Krankenversicherungskarte kann auch nur für Behandlungen benutzt werden, die von der gesetzlichen Krankenversicherung im Land der Behandlung ebenfalls übernommen werden.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten

Alle im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten haben Anspruch auf eine Europäische Krankenversicherungskarte. Der jeweilige Mitgliedsstaat ist für die Ausgabe der Karte verantwortlich; wer noch keine Europäische Krankenversicherungskarte hat, muss sich an seine Krankenversicherung wenden.

In Deutschland wird die Europäische Krankenversicherungskarte in der Regel auf der Rückseite der normalen Versichertenkarte angebracht (in Österreich auf der Rückseite der e-Card). Man sollte vor der Reise überprüfen, ob die Datenfelder ausgefüllt sind und sich im Zweifel an die Krankenkasse wenden.

Reisekrankenversicherung

Die Europäische Krankenversicherungskarte ist kein Ersatz für eine zusätzliche Reisekrankenversicherung. Denn anders als die Europäische Krankenversicherungskarte, die nur eine ärztliche Versorgung im Aufenthaltsstaat nach den dort geltenden „Kassenregeln“ gewährleistet, übernimmt die Reisekrankenversicherung auch den Rücktransport im Krankheitsfall oder nach Unfällen.