Europäisches Unterhaltsverfahrensrecht

Das internationale Unterhaltsverfahrensrecht soll neu geregelt werden, einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat jetzt die Bundesregierung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Europäisches Unterhaltsverfahrensrecht

Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) verabschiedet1. Die Verordnung ist ab dem 18. Juni 2011 anzuwenden. Ausgenommen sind bestimmte staatliche Mitteilungspflichten, die schon ab dem 18. September 2010 gelten.

Um die Verpflichtungen aus der Unterhaltsverordnung vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften. Bestehende Aus- und Durchführungsvorschriften zu unterhaltsverfahrensrechtlichen Übereinkommen und Verträgen, die in der Praxis bedeutsam sind, sollen gebündelt werden, um insoweit eine Rechtszersplitterung zu vermeiden. Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und Familienangehörigen vom 23. November 2007, das inhaltlich weitgehend der Unterhaltsverordnung entspricht, wird nach seinem Inkrafttreten ebenfalls in dieses neue Gesetz zu integrieren sein und einiger weiterer ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfen.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthält die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Bestimmungen und ordnet gleichzeitig die geltenden Vorschriften zur Aus- und Durchführung bestimmter Übereinkommen und Verträge auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts neu. Der Gesetzesentwurf folgt dabei in Teilen der Grundkonzeption des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) in der Neufassung vom 3. Dezember 20092. Im Hinblick auf die familienrechtlichen Besonderheiten und die Integrationstiefe der neuen Regelungen sowie auf die angestrebte Bündelung bestehender Vorschriften werden die Durchführungsvorschriften zur Unterhaltsverordnung aber nicht in das AVAG integriert. Der Gesetzesentwurf sieht daher stattdessen für die familienrechtliche Praxis ein eigenständiges Aus- und Durchführungsgesetz vor.

Die Aufgaben der nach der Unterhaltsverordnung neu einzurichtenden zentralen Behörde werden dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Die Unterhaltsverordnung und ihre Entstehungsgeschichte

Mit dem Vertrag von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 386, BGBl. 1999 II S. 416) wurde die Zuständigkeit im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen auf die Europäische Gemeinschaft überführt mit dem Ziel, für die Zivilrechtspflege einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen.

Einen Beitrag hierzu soll die Verbesserung und Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen leisten. Demgemäß hat der Europäische Rat in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 beschlossen, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung im Rechtsraum der Europäischen Union umzusetzen. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes definierte er die Schaffung eines Europäischen Vollstreckungstitels, der in jedem Mitgliedstaat anerkannt und ohne Exequaturverfahren (Vollstreckbarerklärungsverfahren) vollstreckt werden soll. Auf seiner Tagung in Tampere legte der Europäische Rat außerdem zwei Teilbereiche fest, in denen das Exequaturverfahren als Erstes wegfallen sollte. Neben Ansprüchen mit geringem Streitwert handelte es sich dabei insbesondere um familienrechtliche Ansprüche.

Weiterlesen:
Der Versorgungsausgleich und die Auslandstätigkeit nach der Trennung

In Umsetzung dieses Maßnahmenprogramms hat der europäische Gesetzgeber zwischenzeitlich folgende Verordnungen erlassen:

  • die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 27. November 2003 (Brüssel-IIa-Verordnung),
  • die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21. April 2004,
  • die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 sowie
  • die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007.

Die Brüssel-IIa-Verordnung schafft in ihrem Anwendungsbereich das Exequaturverfahren in Teilbereichen ab. Im Anwendungsbereich der übrigen Verordnungen ist das Erfordernis eines Exequaturverfahrens ebenfalls weggefallen. Entscheidungen eines Mitgliedstaates, die auf diesen Verordnungen beruhen, sind in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark – ohne weiteres vollstreckbar. Mit der Unterhaltsverordnung setzt der europäische Gesetzgeber diesen Weg fort.

Die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich in erster Linie bislang nach der Brüssel-I-Verordnung. Daneben kann der Titelgläubiger seinen Titel unter bestimmten Voraussetzungen aber auch nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Vollstreckungstitelverordnung) als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen, um ihn dann in einem anderen Mitgliedstaat ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken.
Mit der Unterhaltsverordnung hat der europäische Gesetzgeber nunmehr ein eigenständiges Rechtsinstrument für das internationale Verfahrensrecht in Unterhaltssachen geschaffen. Die Unterhaltsverordnung steht indes nicht isoliert neben der Brüssel-I-Verordnung; sie ändert vorbehaltlich der Übergangsregelung des Artikels 75 Absatz 2 gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Brüssel-I-Verordnung dahin gehend ab, dass sie deren unterhaltsrechtliche Bestimmungen ersetzt.

Darüber hinaus verdrängt die Unterhaltsverordnung nach ihrem Artikel 68 Absatz 2 grundsätzlich die Vollstreckungstitelverordnung. Lediglich für Europäische Vollstreckungstitel, die bis zum 18. Juni 2011 – dem Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung nach Artikel 76 anzuwenden ist – ausgestellt wurden, gilt sie noch fort. Ferner können im Vereinigten Königreich, das nicht an das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Protokoll 2007) gebunden sein wird, Titel, denen unbestrittene Forderungen zu Grunde liegen, weiterhin als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden.

Weiterlesen:
Fondsgebundene Anrechte im Versorgungsausgleich

Die Unterhaltsverordnung, die auf Artikel 65 EGV (jetzt Artikel 81 AEUV) beruht, regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug3.

Eigene Regelungen zum anwendbaren Recht enthält die Unterhaltsverordnung indes lediglich in Artikel 64 Absatz 2. Im Übrigen verweist sie in Artikel 15 auf das Haager Protokoll 2007. Durch diese Regelungstechnik hat die Europäische Union von ihrer internen Regelungskompetenz nach Artikel 65 Buchstabe b EGV (jetzt Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c AEUV) Gebrauch gemacht. Artikel 76 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung verknüpft den Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung anzuwenden ist, mit dem Inkrafttreten des Haager Protokolls 2007. Wann das Haager Protokoll völkerrechtlich in Kraft treten wird, lässt sich nicht vorhersehen. Um die Anwendung der Unterhaltsverordnung ab dem 18. Juni 2011 zu gewährleisten, ist das Haager Protokoll ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Union aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30. November 20094 vorläufig anwendbar. Der zum Haager Protokoll ergangene Erläuternde Bericht will insbesondere die praktische Anwendung des Übereinkommens durch die Gerichte in den Vertragsstaaten erleichtern. Aus diesen Gründen wird der Praxis voraussichtlich im Frühjahr 2011 eine deutsche Übersetzung des Erläuternden Berichts zur Verfügung gestellt werden.

Großbritannien und Irland haben erklärt, an der Unterhaltsverordnung teilnehmen zu wollen.

Dänemark, das an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht teilnimmt, hat gemäß dem Abkommen vom 10. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mitgeteilt, dass es die mit der Unterhaltsverordnung vorgenommenen Änderungen der Brüssel-I-Verordnung umsetzen will. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel III und VII gilt die Unterhaltsverordnung damit auch in Dänemark. Artikel 2 der Verordnung und die Bestimmungen des Kapitels IX sind jedoch im Verhältnis zu Dänemark nur anwendbar, soweit sie die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und den Zugang zum Recht betreffen5.

Neuregelungen durch die Unterhaltsverordnung

Die Unterhaltsverordnung regelt das internationale Unterhaltsverfahrensrecht im Vergleich zur Brüssel-I-Verordnung in mehrfacher Hinsicht neu. Von besonderer Bedeutung ist vor allem, dass Unterhaltsentscheidungen innerhalb der Union nunmehr ohne Vollstreckbarerklärung („Exequatur“) im Vollstreckungsstaat vollstreckt werden können, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, ist an das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 gebunden. Ein Exequaturverfahren wird daher künftig nur noch für Entscheidungen aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich erforderlich sein. Das Haager Protokoll, das die Europäische Union bereits gebilligt hat, bindet diese Mitgliedstaaten nicht. Zwar können das Vereinigte Königreich und Irland nach einem Protokoll zum Vertrag von Lissabon erklären, sich dieser Maßnahme anschließen zu wollen. Lediglich Irland hat sich für einen solchen Anschluss entschieden. Sollte Dänemark das Haager Protokoll autonom ratifizieren, wären auch die Entscheidungen aus diesem Mitgliedstaat im Inland ohne Weiteres vollstreckbar.

Weiterlesen:
Amerikanischer Journalismus vor deutschen Gerichten

Bedarf die Entscheidung eines Mitgliedstaates keines Exequaturverfahrens, ist Grundlage der Vollstreckung im Inland unmittelbar der ausländische Titel. Soweit die Verordnung nichts anderes regelt, ist auf die Vollstreckung von unter- haltsrechtlichen Titeln das nationale Zwangsvollstreckungsrecht anzuwenden.

Neben der Abschaffung des Exequaturverfahrens will die Verordnung insbesondere durch eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für die Bürger erleichtern. Hierzu sieht sie die Einrichtung „zentraler Behörden“ vor. Dieses System behördlicher Zusammenarbeit hat sich bereits bei verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen auf dem Gebiet des Familienrechts sowie bei der Brüssel-IIa-Verordnung bewährt. Die Unterhaltsverordnung normiert einen detaillierten, nicht abschließenden Aufgabenkatalog der zentralen Behörde. Damit die zentrale Behörde ihre Aufgaben effektiv und sinnvoll erfüllen kann, räumt ihr die Verordnung Auskunftsrechte ein, die indes durch das nationale Recht näher auszugestalten sind.

Erfahrungsgemäß halten insbesondere die damit verbundenen Kosten Unterhaltsgläubiger von der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche im Ausland ab. Die Unterhaltsverordnung verfolgt daher das Ziel, finanzielle Hürden abzuschaffen, um so eine effektive grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu gewährleisten. Die zentralen Behörden haben daher grundsätzlich den bei ihnen durch die Durchführung der Unterhaltsverordnung entstehenden Personal- und Sachaufwand selbst zu tragen. Bedarf ein Unterhaltsgläubiger neben der Unterstützung durch die zentrale Behörde auch eines rechtlichen Beistandes, sieht die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vor.

Neben der Brüssel-I-Verordnung ist in der Praxis für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (Haager Übereinkommen 1973) von Bedeutung. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen fällt außerdem in den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen6 sowie dem vorangegangenen Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen7.

Der erleichterten Durchsetzung grenzüberschreitender Unterhaltsansprüche dient schließlich das heute in der Praxis noch vorherrschende New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 19568, das durch ein System behördlicher Zusammenarbeit die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vereinfacht.

Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (Haager Übereinkommen 1958) verliert hingegen immer mehr an Bedeutung. Wegen der Unterhaltsverordnung wird es nunmehr nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein, Surinam und den französischen Überseegebieten eine Rolle spielen. Gleiches gilt für das Brüsseler Übereinkommen von 1968, das nur noch für Altfälle und im Verhältnis zu bestimmten überseeischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Frankreich und der Niederlande gilt, für die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht anwendbar ist.

Weiterlesen:
Widerstreitende Sorgerechtsentscheidungen in der EU

Neben der Unterhaltsverordnung wird künftig das neue Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Angehörigen vom 23. November 2007 (Haager Übereinkommen 2007), das noch nicht in Kraft getreten ist, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vereinfachen und erleichtern. Dieses Übereinkommen wird das Haager Übereinkommen 1973 und das Haager Übereinkommen 1958 ersetzen, soweit sich im Verhältnis der jeweiligen Vertragsstaaten die Anwendungsbereiche der Übereinkommen decken. Gleiches gilt für das New Yorker UN-Übereinkommen.

Das neue Haager Übereinkommen ist vorrangig auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Kindesunterhalt ausgerichtet. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Übereinkommen ermöglicht es aber, den Anwendungsbereich auf Unterhaltspflichten gegenüber unter 18-jährigen Kindern einzuschränken oder aber den Anwendungsbereich auf andere Unterhaltspflichten, zum Beispiel auf einen isoliert geltend gemachten Ehegattenunterhalt, zu erstrecken. Im Verhältnis der Vertragsstaaten ergeben sich Verpflichtungen nur insoweit, als der Anwendungsbereich des Übereinkommens für beide Vertragsstaaten übereinstimmt. Die früheren Haager Übereinkommen sowie das New Yorker UN-Übereinkommen werden daher voraussichtlich in der Praxis weiterhin eine, wenn auch untergeordnete, Rolle spielen.

Im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander werden diese Übereinkommen zukünftig keine Rolle mehr spielen. Artikel 69 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung räumt der neuen Verordnung den Vorrang ein.

Die USA, Kanada und die Republik Südafrika sind bislang nicht Vertragsstaaten eines der Unterhaltsanerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen. Mit den meisten Staaten der USA, den kanadischen Provinzen (außer Québec) und mit der Republik Südafrika bestehen indes staatsvertragliche Vereinbarungen über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Die nationale Umsetzung in Deutschland erfolgte durch das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 19. Dezember 19869. Zukünftig wird sich das Verhältnis zu diesen Ländern indes voraussichtlich nach dem Haager Übereinkommen 2007 richten. Zu welchem Zeitpunkt dieses Übereinkommen in den USA und insbesondere in Kanada Anwendung finden wird, ist derzeit jedoch noch nicht absehbar. Der Rechtshilfeverkehr wird sich daher über den 18. Juni 2011, dem Zeitpunkt des voraussichtlichen Wirksamwerdens der Unterhaltsverordnung, hinaus im Verhältnis zu diesen Staaten noch längere Zeit nach den Regelungen des AUG richten.

Neben diesen multilateralen Abkommen bestehen des Weiteren verschiedene bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge. Wegen des Vorrangs der Brüssel-I-Verordnung sowie der Lugano-Übereinkommen sind derzeit in der Praxis allenfalls noch der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 197710 und der Rechtshilfe- und Vollstreckungsvertrag mit Tunesien vom 19. Juli 196611 von Bedeutung.

Weiterlesen:
Kirchenbaulast aus Kaisers Zeiten

Durchführungsbedarf im deutschen Recht

Die Unterhaltsverordnung bedarf selbst keiner Umsetzung; sie gilt vielmehr unmittelbar. Jedoch sind konkretisierende Durchführungsbestimmungen nötig.

Die Regelung der Durchführung der Unterhaltsverordnung wird zum Anlass genommen, vorhandene Bestimmungen zu bündeln, die der Aus- und Durchführung der in der Praxis relevanten und in Unterhaltssachen einschlägigen völkerrechtlichen Verträge dienen. Die Konzentration beschränkt sich aber auf diejenigen Verträge, die zukünftig in der Praxis eine bedeutsame Rolle spielen werden. Dabei werden die Ausführungs- und Durchführungsvorschriften so abgefasst, dass diese Regelungen nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommens 2007 grundsätzlich auch deren Ausführung dienen können.

Die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Vorschriften sind der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union zuzuordnen. Sie werden dennoch nicht in das die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union betreffende Buch 11 der Zivilprozessordnung eingestellt. Zum einen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst die familienrechtlichen Verfahrensvorschriften aus der Zivilprozessordnung herausgelöst. Zum anderen regeln die Aus- und Durchführungsvorschriften nicht nur die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen innerhalb der Europäischen Union, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten.

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) ist auf sorge- und umgangsrechtliche Verfahren zugeschnitten. Diese Vorschriften können daher nicht ohne Weiteres auf unterhaltsrechtliche Fälle angewandt werden. Eine Verweisungstechnik ist nicht ohne Ausnahmeregelungen möglich, was die Anwendung gesetzlicher Regelungen in der Praxis erheblich erschweren würde.

Das in der Unterhaltsverordnung geregelte Exequaturverfahren, das nur noch für Entscheidungen aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich zur Anwendung kommen wird, entspricht im Wesentlichen den Vorschriften zur Brüssel-I-Verordnung. Der Entwurf übernimmt insoweit daher mit kleineren Änderungen die in der Praxis bewährten Vorschriften des AVAG, das unter anderem der Durchführung der Brüssel-I-Verordnung dient. Dies hätte es auf den ersten Blick nahe gelegt, das Exequaturverfahren der Unterhaltsverordnung im AVAG durchzuführen. Bei dieser Lösung hätte der Entwurf auf all diejenigen Vorschriften verzichten können, die letztlich wörtlich oder zumindest inhaltlich von dem AVAG übernommen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten dann auch die Ausführungsvorschriften zur Vollstreckbarerklärung nach dem neuen Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und Familienangehörigen in das AVAG integriert werden können.

Weiterlesen:
Unterhaltsleistungen für ausländische Ehegatten

Eine Einstellung der Durchführungsbestimmungen zur Vollstreckbarerklärung in das AVAG wäre aber im Ergebnis aus verschiedenen Gründen nicht sachgerecht gewesen. Da zur Durchführung der Unterhaltsverordnung ohnehin neben den Vorschriften zum Exequaturverfahren weitere verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich sind, ist es im Hinblick auf die Anwenderfreundlichkeit nicht praktikabel, einen Teil der erforderlichen Durchführungsvorschriften im AVAG zu regeln und die übrigen Vorschriften in einem gesonderten Gesetz. Hinzukommt, dass es sich bei der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln um eine Familiensache handelt, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist. Der Entwurf folgt daher der neueren Entwicklung, Verfahren mit familienrechtlichen Bezügen den Familiengerichten zuzuweisen („Großes Familiengericht“). Anders als nach dem AVAG soll daher künftig für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung in Unterhaltssachen nicht mehr der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts, sondern – wie bereits in den familienrechtlichen Angelegenheiten nach dem IntFamRVG und dem Adoptionswirkungsgesetz – das Amtsgericht – Familiengericht – zuständig sein. Ferner richtet sich deshalb auch das gerichtliche Verfahren ergänzend nicht nach der ZPO, sondern dem FamFG.

Aus den dargelegten Gründen und im Hinblick auf den Grundsatz, das Recht zu konzentrieren, erscheint es sachdienlich, die an verschiedenen Stellen geregelten unterhaltsverfahrensrechtlichen Aus- und Durchführungsvorschriften zu den praktisch wichtigsten unterhaltsrechtlichen Rechtsinstrumenten sowie die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Vorschriften in das bereits bestehende AUG aufzunehmen, zumal das AUG ohnehin noch an das FamFG anzupassen ist. Da das in der Unterhaltsverordnung geregelte Exequaturverfahren für Titel aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich und für Titel der übrigen Mitgliedstaaten, die vor dem 18. Juni 2011 ergangen sind, im Wesentlichen den Vorschriften der Brüssel-I-Verordnung und des Lugano Übereinkommens von 2007 gleicht, übernimmt der Entwurf, wie bereits erwähnt, insoweit mit kleineren Abweichungen die bewährten Vorschriften des AVAG. Aus den oben genannten Gründen wird in Kauf genommen, dass das AVAG und der hier vorgelegte Entwurf, soweit das Exequaturverfahren betroffen ist, zum Teil inhaltsgleiche Regelungen enthalten.

  1. ABl. L 7 vom 10.1. 2009, S. 1[]
  2. BGBl. I S. 3830[]
  3. vgl. auch Erwägungsgrund 1 und 45 der Unterhaltsverordnung[]
  4. ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17[]
  5. Mitteilung der Kommission, ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80[]
  6. ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3 – Lugano-Übereinkommen[]
  7. BGBl. 1994 II S. 2658[]
  8. BGBl. 1959 II S. 150[]
  9. BGBl. I 1986, S. 2563 – zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17.12.2006, BGBl. I S. 3171[]
  10. BGBl. 1980 II S. 925[]
  11. BGBl. 1969 II S. 889[]