Im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO) werden bestimmte Steuerfestsetzungen nur vorläufig vorgenommen werden.
Aktuell betrifft dies folgende Fragen bzw. Streitpunkte, für die die entsprechenden Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerken zu versehen sind:
- Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten
- nach §













































