Auch wenn Sie privat etwa einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, besteht gleichwohl die Möglichkeit eines Urlaubs. Haben Sie die pflegedürftige Person bereits für mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, übernimmt die Pflegekasse für die Zeit des Urlaubs (wie auch der Krankheit), höchstens aber für vier Wochen im Jahr, die Kosten einer Ersatzpflege bis zum maximal 1.510,- € (ab Januar 2012: 1.550,- €).
Eine Einschränkung besteht allerdings, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen vorgenommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben: In diesem Fall wird die Verhinderungspflege nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt.
Verhinderungspflege im Überblick:
- Verhinderung der Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit
- Vorpflegezeit: 6 Monate
- für maximal 4 Wochen
- Erstattung der Kosten der Ersatzpflege bis maximal 1.510,- €
- Gleichzeitig Weiterzahlung der Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson











