Arbeitsunfall, Schwarzarbeit – und die Höhe des Verletztengeldes

Arbeitnehmer, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind, erhalten Verletztengeld. Dessen Höhe richtet sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Nicht nachgewiesene Einnahmen – wie z.B. aus Schwarzarbeit – sind bei der Berechnung hingegen nicht zu berücksichtigen.

Arbeitsunfall, Schwarzarbeit – und die Höhe des Verletztengeldes

In dem hier vom Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt entschiedenen Fall erhielt der verletzte Arbeiter daher Verletztengeld nur nach einer Teilzeitbeschäftigung:

Der Arbeiter war auf einer Großbaustelle als Einschaler tätig und wurde von einer einstürzenden Decke verletzt. Die Berufsgenossenschaft anerkannte einen Arbeitsunfall und gewährte Verletztengeld nach der vorgelegten Verdienstabrechnung für eine Tätigkeit von wöchentlich 20 Stunden. Der 51-jährige Verletzte aus dem Landkreis Offenbach verwies darauf, dass er weitaus mehr auf der Baustelle gearbeitet habe und legte einen Arbeitsvertrag über 40 Wochenarbeitsstunden vor.

Das Hessische Landessozialgericht gab jedoch der Berufsgenossenschaft Recht und wies die Klage des Bauarbeiters ab:

Die Höhe des Verletztengeldes richte sich nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. Da ein Arbeitsentgelt des Versicherten für mehr als 20 Wochenstunden vorliegend nicht nachgewiesen sei, habe er keinen Anspruch auf ein höheres Verletztengeld. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie Zeugenaussagen sprächen zwar dafür, dass es auf der Baustelle gängige Praxis gewesen sei, 20 Wochenstunden als sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und 20 Wochenstunden im Rahmen von Schwarzarbeit zu vergüten. Es lägen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Versicherte tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt habe. Der Senat musste daher nicht entscheiden, ob tatsächlich erzielte Einnahmen aus Schwarzarbeit bei der Bemessung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht bleiben.

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