Eine private Unfallrente mindert nicht den schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff und damit auch nicht die Opferentschädigung, solange die private Unfallrente nicht mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde.

Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in dem Fall einer in Vollzeit beschäftigten kaufmännischen Sachbearbeiterin. Am Neujahrsmorgen 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat durch einen alkoholisierten Angreifer. . Sie erlitt bleibende Kopfverletzungen nach Schädel-Hirn-Trauma. Der Kommunale Sozialverband Sachsen gewährte deshalb Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), zuletzt mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit. Für den schädigungsbedingten Einkommensverlust erhielt sie zudem Berufsschadensausgleich. Ab Mai 2013 berücksichtigte der Kommunale Sozialverband Sachsen beim Berufsschadensausgleich als anzurechnendes Einkommen eine Unfallrente in Höhe von monatlich 990 € aus einer privaten Unfallversicherung, die der Ehemann als Versicherungsnehmer für die Klägerin als Versicherte abgeschlossen hatte.
Anders als das erstinstanzlich hiermit befasste Sozialgericht Dresden1 hat das Sächsische Landessozialgericht2 der dagegen gerichteten Klage stattgegeben, da es für die Berücksichtigung der privaten Unfallrente beim Berufsschadensausgleich an einer Rechtsgrundlage fehle. Das Bundessozialgericht hat nun diese Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts bestätigt und die Revision des Kommunalen Sozialverbands Sachsen zurückgewiesen:
Die private Unfallrente ist, wie das Bundessozialgericht jetzt bestätigte, keine anrechnungsfähige Einnahme der geschädigten Sachbearbeiterin aus Vermögen, welches mit Einkünften aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen wurde, um den Lebensunterhalt für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu sichern (§ 8 Absatz 2 Nummer 3 BSchAV).
Die private Unfallrente gehört auch nicht zu ihren Einnahmen aus einer eigenen Erwerbstätigkeit (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BSchAV). Denn die Versicherungsbeiträge hat allein ihr Ehemann als Versicherungsnehmer ohne Bezug zu ihrem Erwerbseinkommen und ohne gesetzliche Verpflichtung im Rahmen eines Versicherungsvertrages zugunsten Dritter gezahlt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Juni 2021 – B 9 V 1/20 R
- SG Dresden, Urteil vom 09.03.2017 – S 39 VE 25/14[↩]
- Sächs. LSG, Urteil vo 09.12.2019 – L 9 VW 7/17[↩]
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- Mädchen: cocoparisienne