Das Bundesverfassungsgericht hat Anträge im Organstreitverfahren gegen die 15. Bundesversammlung sowie gegen den Bundestagspräsidenten als deren Leiter verworfen. Mit dieser jetzt veröffentlichten Entscheidung schließt das Bundesverfassungsgericht an sein vor einem halben Jahr verkündetes Urteil zur 13. und 14. Bundesversammlung1 an.

Inhaltsübersicht
Die 15. Bundesversammlung[↑]
Der Antragsteller in dem jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Organstreitverfahren, Ex-Vorsitzender der NPD, wurde durch die Volksvertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Mitglied der 15. Bundesversammlung gewählt. Im Vorfeld der Bundesversammlung legte er in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen gegen die Wahl der dortigen Delegierten Einspruch ein. Er machte dabei geltend, die jeweilige Wahl nach Einheitslisten verstoße gegen § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (Bundespräsidentenwahlgesetz – im Folgenden: BPräsWahlG)2, weil auf der Liste für die Ersatzkandidaten Unterlisten vorgesehen seien, so dass entgegen dieser Vorschrift für den Fall der Nichtannahme der Wahl oder des Ausscheidens eines Mitglieds nicht der nächste Bewerber derselben Vorschlagsliste eintrete, sondern je nach Parteizugehörigkeit des entfallenden Mitglieds ein Bewerber der jeweiligen Unterliste. Es handele sich daher um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Abstimmung „en bloc“ über verschiedene Listen. Die Wahl sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoße, denn der einzelne Landtagsabgeordnete habe keine freie Wahl zwischen einzelnen Listen.
Die Einsprüche wurden von den jeweiligen Landtagspräsidenten wegen mangelnder Einspruchsbefugnis als offensichtlich unzulässig angesehen.
Vor dem Zusammentritt der 15. Bundesversammlung stellte der Antragsteller gemeinsam mit den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller schriftlich Anträge auf Ausschluss der Delegierten aus den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen von der Bundesversammlung und auf Befassung der Bundesversammlung mit den Einsprüchen gegen die Delegiertenwahlen in den vorgenannten Ländern nach § 5 Satz 3 BPräsWahlG. Ferner reichte er gemeinsam mit den genannten weiteren Mitgliedern den Antrag ein, eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche bei Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages im Übrigen für jeden Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten die Gelegenheit zur Vorstellung in bis zu 30-minütiger freier Rede und für jeden Wahlvorschlagsträger das Recht auf Bestimmung eines Mitglieds der Bundesversammlung zum „Wahlbeobachter“ bei der Stimmauszählung vorsah.
Für die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung wurde vor der Bundesversammlung schriftlich ein Antrag eingereicht, wonach auf die 15. Bundesversammlung die Geschäftsordnung des Bundestages mit der Maßgabe Anwendung finden sollte, dass Anträge nur schriftlich gestellt werden könnten und eine Aussprache nicht stattfinde.
Am 18.03.2012 trat die 15. Bundesversammlung zusammen. Sie hatte insgesamt 1240 Mitglieder, die 620 Mitglieder des Bundestages und 620 Mitglieder, die von den Länderparlamenten gewählt worden waren. Der Bundestagspräsident stellte die Anträge auf Ausschluss der Delegierten aus zehn Ländern und auf Befassung der Bundesversammlung mit den Einsprüchen – ohne vorherige Aussprache – nicht zur Abstimmung. Nachdem er die Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung festgestellt hatte, wurde der von der Mehrheit getragene Geschäftsordnungsantrag zur Abstimmung gestellt und von der Bundesversammlung mehrheitlich angenommen. Danach erklärte der Bundestagspräsident, über den aus dem Geschäftsordnungsentwurf des Antragstellers entnommenen Antrag, eine mündliche Vorstellung der Kandidaten zu ermöglichen, wegen offenkundiger Unzulässigkeit ebenfalls nicht abstimmen zu lassen; eine Aussprache über diesen Antrag fand nicht statt. Anschließend wurde der wiederum dem Geschäftsordnungsentwurf entnommene Antrag betreffend die Benennung von „Wahlbeobachtern“ zur Abstimmung gestellt, fand aber in der hierüber – ohne vorherige Aussprache – durchgeführten Abstimmung keine Mehrheit.
Nachdem die Wahl durchgeführt worden war und der Gewählte erklärt hatte, er nehme die Wahl an, und eine Ansprache gehalten hatte, erklärte der Bundestagspräsident, die Bundesversammlung sei geschlossen.
Ungültigerklärung und Wiederholung der Wahl[↑]
Der Antrag, die Wahl von Joachim Gauck zum Bundespräsidenten durch die 15. Bundesversammlung für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Wahl von Joachim Gauck zum Bundespräsidenten durch die 15. Bundesversammlung ungültig ist, ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kein tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens und damit unzulässig.
Das mit diesem Antrag erfolgte Begehren kann nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein, da es auf einen rechtsgestaltenden Ausspruch abzielt3.
Nach dem Hauptantrag soll die Wahl von Joachim Gauck zum Bundespräsidenten durch die 15. Bundesversammlung für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet werden. Der Antrag ist damit unmittelbar auf eine unzulässige Rechtsgestaltung und den Ausspruch einer Verpflichtung gerichtet. Er kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Feststellung einer Verletzung seiner organschaftlichen Rechte und damit ein zulässiges Rechtsschutzziel verfolgt. Denn er begehrt mit dem weiteren Antrag, den er auf denselben Sachverhalt stützt, ausdrücklich die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht auf ein zulässiges Rechtsschutzziel gerichtet. Er zielt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl und damit auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung4. Für eine Auslegung dahin, dass der Antragsteller die Feststellung einer Verletzung in seinen organschaftlichen Rechten begehrt, ist angesichts des Wortlautes des Antrages zu 8. wiederum kein Raum.
Wahleinsprüche wegen fehlerhafter Delegiertenwahlen[↑]
Die Anträge festzustellen,
- dass der Bundestagspräsident die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er entgegen § 5 Satz 3 Bundespräsidentenwahlgesetz nicht die Entscheidung der Bundesversammlung über die Wahleinsprüche des Antragstellers betreffend die Delegiertenwahlen in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen herbeigeführt hat, sowie
- dass die Bundesversammlung die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat
sind unzulässig, so das Bundesverfassungsgericht, da der Antragsteller insoweit nicht antragsbefugt ist.
Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG muss ein Antragsteller im Organstreitverfahren geltend machen, durch eine Maßnahme des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt zu sein.
Dem Antragsteller steht von Verfassungs wegen ein organschaftliches Recht nicht zu, die Wahl der von anderen Ländern in die Bundesversammlung entsandten Delegierten zu rügen und mit dieser Begründung die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Bundesversammlung auf den Prüfstand zu stellen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bestehen keine über § 5 BPräsWahlG hinausgehenden organschaftlichen Rechte auf Überprüfung der Wahl der Delegierten in den Volksvertretungen der Länder5.
Die Voraussetzungen des § 5 BPräsWahlG sind hier nicht erfüllt. Nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG ist jedes Mitglied des jeweiligen Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber zu einem Einspruch berechtigt. Damit ist sichergestellt, dass zugunsten derjenigen, die durch die Wahl in dem jeweiligen Landesparlament unmittelbar betroffen sein können, Rechtsschutz besteht. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht, der sich nicht gegen die Wahl im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, sondern gegen den Wahlmodus in anderen Landtagen wendet. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung der Bundesversammlung nach § 5 Satz 3 BPräsWahlG nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Bundesversammlung zu einer Entscheidung über einen Einspruch nur befugt, falls der Landtag über einen nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG zulässigen Einspruch nicht mehr rechtzeitig entscheiden konnte. Hier aber liegt kein nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG zulässiger Einspruch vor. Ein Recht oder gar eine Pflicht der Bundesversammlung zur Entscheidung über Einsprüche außerhalb von § 5 Satz 1 BPräsWahlG gewährt § 5 Satz 3 BPräsWahlG nicht6.
Fehler bei der Durchführung der Bundesversammlung[↑]
Bei den übrigen Anträgen, festzustellen, dass
- der Bundestagspräsident die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er
- dem Antragsteller im Rahmen der 15. Bundesversammlung am 18.03.2012 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 15. Bundesversammlung auszuschließen, mündlich zu begründen,
- den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 15. Bundesversammlung auszuschließen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,
- dem Antragsteller im Rahmen der 15. Bundesversammlung keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung mündlich zu begründen, sowie
- den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,
- die 15. Bundesversammlung die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie
- den Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf, sowie dadurch, dass sie
hat es das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob diese überhaupt zulässig sind, denn sie sind jedenfalls offensichtlich unbegründet7.
Die Bundesversammlung und der Präsident des Deutschen Bundestages als ihr Leiter haben Rede- und Antragsrechte des Antragstellers nicht verletzt.
Den Mitgliedern der Bundesversammlung sind durch Art. 54 GG außer dem Recht zur Teilnahme an der Wahl nur begrenzt Mitwirkungsrechte zugewiesen, soweit sie zur Wahrnehmung des Wahlrechts erforderlich sind. Die für Abgeordnete des Bundestages geltende Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist wegen der andersartigen Aufgabe der Bundesversammlung auf deren Mitglieder nicht übertragbar8. Das Grundgesetz gewährleistet ihnen kein generelles Rede- und Antragsrecht. Insbesondere findet die Wahl des Bundespräsidenten nach Art. 54 Abs. 1 GG „ohne Aussprache“ statt; zu einer Personal- und Sachdebatte über oder mit den Kandidaten sind die Mitglieder der Bundesversammlung danach nicht berechtigt9.
Der Präsident des Bundestages als Leiter der Bundesversammlung ist befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge, die offensichtlich nicht im Einklang mit der Verfassung stehen, nicht zur Abstimmung zu stellen, ohne dem jeweiligen Antragsteller zuvor das Wort zu erteilen10.
Nach diesen Maßstäben sind im Rahmen der 15. Bundesversammlung organschaftliche Rechte des Antragstellers offensichtlich nicht verletzt worden.
Die Bundesversammlung hat durch den Beschluss einer Geschäftsordnung, wonach Anträge nur schriftlich eingereicht werden können und eine Aussprache nicht stattfindet, keine dem Antragsteller durch die Verfassung eingeräumten Rechte verletzt. Die Abgabe der Stimmen und ihre Auszählung bedürfen eines Rede- und Antragsrechts grundsätzlich nicht. Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl in der Bundesversammlung, welche möglicherweise ein verfassungsrechtliches Rederecht begründen könnten, macht der Antragsteller nicht geltend11.
Der Bundestagspräsident hat keine organschaftlichen Rechte des Antragstellers verletzt, indem er den von diesem eingebrachten Geschäftsordnungsentwurf – bis auf den hieraus entnommenen Antrag auf Benennung von Wahlbeobachtern – nicht zur Abstimmung gestellt hat. Die vom Antragsteller beantragte Ausgestaltung der Geschäftsordnung, nach der den Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten Gelegenheit gegeben werden sollte, sich bis zu 30 Minuten in freier Rede vorzustellen, hätte eine Verletzung des Ausspracheverbots des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet12.
Der Bundestagspräsident war schon deshalb nicht verpflichtet, dem Antragsteller das Wort zur Begründung seines Geschäftsordnungsentwurfes zu erteilen. Er war auch aus anderen Gründen nicht gehalten, vor der Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung Redebeiträge zuzulassen. Der auf Grundlage von Art. 54 Abs. 7 GG erlassene § 8 Satz 2 BPräsWahlG sieht die Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages – mit darin gemäß § 29 enthaltenen Rederechten – nur vor, „sofern“ sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt. Ist – wie hier – bereits erkennbar, dass die Bundesversammlung von ihrem Recht, die Ordnung ihrer Geschäfte selbst zu regeln, Gebrauch machen möchte, kommt die Geschäftsordnung des Bundestages nicht zum Tragen13. Dabei ist das Vorgehen des Bundestagspräsidenten nicht zu beanstanden, über den von der Mehrheit der Bundesversammlung getragenen Antrag zur Geschäftsordnung vorrangig, jedenfalls vor Erteilung des Worts an ein Mitglied der Bundesversammlung, abstimmen zu lassen. Denn der von der Mehrheit getragene Antrag hatte erkennbar zum Ziel, in der Bundesversammlung generell keine Redebeiträge zuzulassen. Diese Zielrichtung wäre unterlaufen worden, hätte der Bundestagspräsident dem Antragsteller zuvor das Wort erteilt14.
Der Bundestagspräsident hat ferner keine organschaftlichen Rechte des Antragstellers dadurch verletzt, dass er dessen Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern der Bundesversammlung wegen einer Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder nicht zur Abstimmung gestellt hat. Die Voraussetzungen für die (subsidiäre) Befassung der Bundesversammlung mit der Wahlprüfung gemäß § 5 Satz 3 BPräsWahlG waren ersichtlich nicht erfüllt. Die Bundesversammlung war nicht befugt, sich mit diesem offensichtlich gegen Art. 54 Abs. 3 GG verstoßenden Antrag zu befassen; ein dem Antrag entsprechendes Verfahren hätte zur Verfassungswidrigkeit der Wahl des Bundespräsidenten geführt.
Da sich die Bundesversammlung mit dem Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern der Bundesversammlung wegen einer Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder von Verfassungs wegen nicht befassen durfte, war der Bundestagspräsident auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller zur Begründung dieses Antrags das Wort zu erteilen15.
Keine „Wahlbeobachter“[↑]
Der Antrag schließlich, mit dem der Antragsteller die Ablehnung seines Antrags, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden „Wahlbeobachters“ zu gestatten, durch die Bundesversammlung beanstandet, ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts – unter Zurückstellung der Frage seiner Zulässigkeit – ebenfalls offensichtlich unbegründet.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass das Grundgesetz einem Mitglied der Bundesversammlung kein Recht übertragen hat, als „Wahlbeobachter“ nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von „Wahlbeobachtern“, die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet16.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 2 BvE 2/12
- BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10[↩]
- vom 25.04.1959, BGBl I S. 230, in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12.07.2007, BGBl I S. 1326[↩]
- vgl. BVerfGE 1, 351, 371; 20, 119, 129; 124, 161, 188; BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10, Rn. 64 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 67[↩]
- BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 73 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 79, 123[↩]
- vgl. BVerfGE 6, 7, 11; 60, 243, 246; 96, 1, 5; 97, 350, 368; 128, 278, 280[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 90, 99 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 108 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 117 f.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 113[↩]
- BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 120 f.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 130[↩]
- BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 131[↩]
- BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 128[↩]
- BVerfGE 130, 367, 369 f.; BVerfG, Urteil vom 10.06.2014 – 2 BvE 2/09 und 2 BvE 2/10 134[↩]