Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger …“, dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur. Eine solche Leistungsbeschreibung ist nach Ansicht des Oberlandesgericht Celle weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

Bei dieser Auflistung der einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger handelt es sich um eine statische, mithin um eine abschließende Aufzählung, bei der nach Ansicht des Oberlandesgericht Celle auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einbeziehung weiterer Krankheiten oder Krankheitserreger bestehen. Demgegenüber kann II Abschnitt A § 1 AVB BS 2010 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Versicherungsfall unabhängig von der Aufzählung in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 bereits bei einer Betriebsschließung aufgrund irgendeiner nach dem IfSG meldepflichtigen Erkrankung eintritt.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind1.
Der somit in erster Linie maßgebliche Bedingungswortlaut macht einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer aber klar, dass der Versicherer lediglich das Risiko bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger übernehmen will. Verhielte es sich anders, hätte die Versicherungsgesellschaft es bei der Regelung in II Abschnitt A § 1 Nr. 1 AVB BS 2010 belassen können. Die ergänzende Bezugnahme auf Nr. 2 wäre demgegenüber nicht nur sinnlos, sondern – aufgrund der nur teilweisen Aufzählung der in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger – auch falsch gewesen. Eine um Beachtung des Sinnzusammenhangs bemühte Auslegung muss deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Aufzählung in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 um eine abschließende Darstellung der versicherten Risiken handelt2.
Auch die Bezugnahme auf die in §§ 6, 7 IfSG „namentlich“ genannten Krankheiten führt nicht zu einer abweichenden Auslegung. Zwar wird das Adverb „namentlich“ mit Begriffen wie „besonders“, „vor allem“ oder „hauptsächlich“ gleichgesetzt3, was für eine nur beispielhafte Aufzählung sprechend könnte. Ein solches Wortverständnis würde der im vorliegenden Fall von der Versicherungsgesellschaft gewählten Verwendung des Wortes allerdings nicht gerecht. Denn die Versicherungsgesellschaft verwendete diesen Begriff nicht als Adverb, sondern als Adjektiv. Damit machte sie deutlich, lediglich die in den §§ 6 und 7 IfSG konkret mit Namen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsschutz einbeziehen zu wollen4.
Dass auch im IfSG der Begriff „namentlich“ an unterschiedlichen Stellen Verwendung findet (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1; Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 IfSG), ist für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ohne Bedeutung. Denn bei der in erster Linie maßgeblichen Wortlautauslegung von Versicherungsbedingungen ist die konkret in den Versicherungsbedingungen gewählte Form der Verwendung ausschlaggebend. Wenn dementsprechend in den Versicherungsbedingungen das Wort „namentlich“ als Adjektiv verwendet wird, dann ändert eine etwaige Verwendung desselben Wortes als Adverb im IfSG hieran nichts.
Unabhängig hiervon wird aber auch im IfSG das Wort „namentlich“ nicht als Adverb verwendet. Wenn es beispielsweise in § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG heißt, dass die nachfolgenden Krankheiten namentlich zu melden sind, dann bezieht sich das nicht auf die aufgelisteten Krankheiten. Gemeint ist damit im Unterschied zur „nichtnamentlichen“ Meldung im Sinne von § 9 IfSG vielmehr, dass der Name der betroffenen Person mitanzugeben ist5. Demgegenüber wird mit der gesetzlichen Regelung nicht zum Ausdruck gebracht, dass neben den namentlich aufgeführten Krankheiten auch andere Krankheiten zu melden sind.
In Verbindung mit dem Zusatz „die folgenden“ erreichte die Versicherungsgesellschaft eine weitergehende Klarstellung dahingehend, dass nicht alle in §§ 6, 7 IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger dem Versicherungsschutz unterfallen sollten, sondern nur die von der Versicherungsgesellschaft ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger6. Entgegen der teilweise von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung7 erlaubt die Erwähnung von §§ 6, 7 IfSG in II Abschnitt A Nr. 1 AVB BS 2010 auch keinen Rückschluss dahingehend, dass alle der in diesen gesetzlichen Bestimmungen aufgeführten Krankheiten dem Versicherungsschutz unterstellt werden sollen. Einer solchen Auslegung steht bereits die nachfolgende Auflistung der konkreten Krankheiten und Krankheitserreger entgegen.
Dem Verständnis einer abschließenden Aufzählung der vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger steht nicht der in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 geregelte Risikoausschluss entgegen. Danach haftet der Versicherer nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.
Zwar zählt zu den Prionenerkrankungen unter anderem die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 d)) IfSG explizit erwähnte humane spongiforme Enzephalopathie8. Auch ist dem Landgericht und der stellenweise in der Literatur vertretenen Auffassung9 zuzustimmen, dass es dieses Risikoausschlusses angesichts der abschließenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 grundsätzlich nicht bedurft hätte.
Auf der Grundlage des Ausschlusses von Prionenerkrankungen kann allerdings keine den Versicherungsnehmer begünstigende Auslegung der versicherten Risiken gemäß § 305c Abs. 2 BGB vorgenommen werden. Denn eine solche Auslegung setzt immer einen gewissen Auslegungsspielraum voraus. Das ist angesichts der eindeutig abschließenden Formulierung in II Abschnitt A § 1 Nr. 1 und Nr. 2 AVB BS 2010 aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Definition der versicherten Risiken klar auf die in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger begrenzt und auch für einen nicht juristisch ausgebildeten Laien nicht misszuverstehen. Wenn aber die Beschreibung des versicherten Risikos keine vernünftigen Zweifel an dessen Umfang aufkommen lässt, dann fehlt es bereits an der Grundlage für eine Auslegung der entsprechenden Klausel zugunsten des Versicherungsnehmers.
Mit der Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 lässt sich auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und auf dieser Grundlage eine Unwirksamkeit der abschließenden Aufzählung in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 begründen. Insbesondere begründet die Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 keinen Widerspruch zu der eindeutig10 abschließenden Definition des versicherten Risikos in II Abschnitt A § 1 Nr. 1, 2 AVB BS 2010.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, dass die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung muss der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine unzutreffend oder missverständlich formulierte Klausel darf der Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden11.
Im vorliegenden Fall wird der Versicherungsnehmer durch die Definition der versicherten Risiken und den nachfolgenden Risikoausschluss aber nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten. Dabei ist bereits fraglich, inwieweit ein durchschnittlicher, medizinisch in der Regel nicht spezialisierter Versicherungsnehmer zwischen der in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 erwähnten Prionenerkrankung einerseits und den in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern zu differenzieren vermag12, zumal die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige humane spongiforme Enzephalopathie nur eine von mehreren Erscheinungsformen der Prionenerkrankung darstellt13. Doch selbst wenn das der Fall wäre, käme er im Ausgangspunkt zu keinen widersprüchlichen Ergebnissen. Denn die Risikoausschlussklausel beinhaltet lediglich eine Bestätigung der dem Versicherungsnehmer ohnehin bereits vermittelten Informationen dahingehend, dass über die in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger hinaus kein Versicherungsschutz besteht und dass das auch – erst recht – bei einer Prionenerkrankung nicht der Fall ist10. Dass eine solche Klarstellung systematisch in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 besser aufgehoben wäre, spielt dabei keine entscheidende Rolle.
Auf der Grundlage einer solchen Lesart besitzt die Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 lediglich eine klarstellende Bedeutung. Von einer Intransparenz der abschließenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 kann im Lichte eines solchen Verständnisses der Versicherungsbedingungen keine Rede sein.
Weitergehende Rückschlüsse könnte ein um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer aus der Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 nur dann ziehen, wenn ihm bekannt wäre, dass Versicherer in ihren Versicherungsbedingungen üblicherweise um die Vermeidung von Redundanzen bemüht sind. Nur in dem Fall würde sich für ihn die Frage stellen, ob die Risikoausschlussklausel nicht nur als eigentlich überflüssige Klarstellung zu verstehen ist, sondern möglicherweise eine weitergehende Leistungspflicht des Versicherers wieder einschränken soll.
Eine solche Überlegung setzt allerdings genau die versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse voraus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht herangezogen werden dürfen14.
Doch selbst wenn man solche Spezialkenntnisse heranziehen wollte, würde ein Versicherungsnehmer dann lediglich zu dem Ergebnis kommen, dass lediglich neben der – eher ungewöhnlichen – Wiederholung einer bereits zuvor getroffenen Aussage auch die Möglichkeit eines Widerspruchs in Betracht zu ziehen wäre. Weil aber die vorangegangene Aufzählung der versicherten Risiken in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 erkennbar abschließend ist, wird ein Versicherungsnehmer im Anschluss der Möglichkeit einer lediglich klarstellenden Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 den Vorzug geben.
Die abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 stellt auch keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar.
Mit der abschließenden Aufzählung der versicherten Risiken verstoßen die Versicherungsbedingungen nicht gegen ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ob eine Formularbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ist oder nicht, beurteilt sich maßgeblich danach, ob die gesetzliche Regelung auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht oder reinen Zweckmäßigkeitserwägungen folgt. Denn verdanken Vorschriften des dispositiven Rechts ihre Entstehung einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot, so müssen bei einer abweichenden Regelung durch AGB regelmäßig Gründe vorliegen, die für die von ihnen zu regelnden Fälle das dem dispositiven Recht zugrundeliegende Gerechtigkeitsgebot infrage stellen und eine abweichende Regelung als mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen lassen15.
Im vorliegenden Fall stellt II Abschnitt A § 1 Nr. 1 a)), Nr. 2 AVB BS 2010 bereits deshalb keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Leitbild dar, weil es keine gesetzlichen Vorgaben zum Deckungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung gibt. Das VVG selbst enthält keine speziellen Vorschriften zur Betriebsschließungsversicherung. Auch die allgemeinen Bestimmungen des VVG werden von der streitgegenständlichen Klausel nicht berührt. Ebenso wenig kann ein solches Leitbild aus §§ 6, 7 IfSG abgeleitet werden. Diese Vorschriften beruhen nicht auf einem Ausfluss von Gerechtigkeitserwägungen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, die ausschließlich dem Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten dient2.
Durch die streitgegenständliche Klausel in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB B 2010 wird auch nicht die Erreichung des Vertragszwecks unzulässig gefährdet, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies ist nur dann der Fall, wenn AGB-Klauseln wesentliche Rechte oder Pflichten entgegen den vertragstypischen Erwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs einschränken. Insoweit fehlt es aber bereits an typischen Erwartungen des Geschäftsverkehrs an eine Betriebsschließungsversicherung. Die enumerative Aufzählung dem versicherten Risiko unterfallender Krankheiten und Krankheitserreger ist vielmehr eine von mehreren typischen Ausprägungen einer solchen Versicherung16.
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger stellt auch im Übrigen keine unangemessene Regelung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Zwar ist auch das Leistungsversprechen des Versicherers einer Inhaltskontrolle zugänglich, sofern die Unwirksamkeit der Klausel nicht aufgrund einer dann fehlenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt führen würde17. Allerdings liegen die Voraussetzungen einer unangemessenen Benachteiligung nicht vor.
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vertragsgestaltung die Eigeninteressen des Verwenders gegenüber den Interessen des Vertragspartners ohne rechtfertigenden Grund unverhältnismäßig stark zur Geltung bringt, ohne dass dies durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird18.
Im vorliegenden Fall übernahm die Versicherungsgesellschaft in ihren Versicherungsbedingungen in einem erheblichen Umfang die in §§ 6, 7 IfSG in der Fassung vom 17.07.2017 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger und machte eine hierdurch bedingte Betriebsschließung zum Gegenstand des Versicherungsschutzes. Dass die Interessen des Versicherungsnehmers hierdurch unverhältnismäßig eingeschränkt wurden und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Gegenleistung des Versicherungsnehmers stehen, hat der Versicherungsnehmer nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Welche Erwartungen der Versicherungsnehmer seinerseits mit dem Abschluss des Vertrags möglicherweise verband und inwieweit diese Erwartungen enttäuscht wurden, spielt für die Frage der Wirksamkeit von II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 hingegen keine entscheidende Rolle. Etwaige, sich aus einer enttäuschten Erwartung ergebenden Ansprüche betreffen vielmehr einen anderen Streitgegenstand.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 1. Juli 2021 – 8 U 5/21
- vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19; BGH, Urteil vom 08.01.2020 – IV ZR 240/18; BGH, Urteil vom 20.07.2016 – IV ZR 245/15[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021 – 7 U 335/20[↩][↩]
- vgl. Duden, 7. Aufl., Stichwort „2namentlich“[↩]
- vgl. Duden, 7. Aufl., Stichwort „1namentlich“[↩]
- vgl. Thiery in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 01.05.2021, § 6, Rn. 2; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Aufl., vor §§ 6 ff., Rn. 3[↩]
- vgl. auch Rixecker in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 11, Rn. 61[↩]
- vgl. LG Flensburg, Urteil vom 10.12.2020 – 4 O 153/20; LG Darmstadt, Urteil vom 09.12.2020 – 4 O 220/20; LG Hamburg, Urteil vom 04.11.2020 – 412 HKO 91/20[↩]
- vgl. Ackermann, Medizinische Mikrobiologie, Infektiologie, 2. Aufl., Seite 61[↩]
- vgl. Fortmann, RuS 2020, 665; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVB BS 2002, Rn. 11[↩]
- s. o.[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2007 – V ZR 283/06; BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 121/04[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19: zur Unzulässigkeit einer Auslegung des Begriffs der „Sturmflut“ auf der Grundlage von DIN-Vorschriften oder behördlichen Regelungen[↩]
- vgl. Mattle/Mumenthaler, Neurologie, 13. Aufl., Seite 100, 101[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19; BGH, Urteil vom 13.07.2016 – IV ZR 292/14; BGH, Urteil vom 25.07.2012 – IV ZR 201/10; BGH, Urteil vom 19.05.2004 – IV ZR 29/03; BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92; BGH, Urteil vom 16.06.1982 – IVa ZR 270/80[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2017 – VIII ZR 13/17[↩]
- vgl. Rixecker in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 11, Rn. 60, 61[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1994 – IV ZR 107/93[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2004 – III ZR 293/03[↩]
Bildnachweis:
- Corona: Gerd Altmann