Das Bundespräsidialamt muss nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Kopien der Glückwunschtelegramme des Bundespräsidenten an den Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran anlässlich des Nationalfeiertages sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke zur Verfügung stellen.

Die auf Informationszugang hierzu gerichtete Klage eines Journalisten blieb sowohl erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Berlin1 wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg2 ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Entscheidungen der Berliner Gerichte und wies auch die Revision des Journalisten zurück:
Der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet, so das Bundesverwaltungsgericht, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht.
Entscheidend für den Begriff der öffentlichen Verwaltung ist das Regelungsziel des Gesetzes, wie es sich insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien erschließt. Nach der Gesetzesbegründung fällt die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des IFG, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten.
Die Übersendung eines Glückwunschtelegramms des Bundespräsidenten an ein ausländisches Staatsoberhaupt ist ein präsidentieller Akt, den er in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen. Das Bundespräsidialamt bereitet diesen präsidentiellen Akt vor.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 2023 – 10 C 4.22
- VG Berlin, Urteil vom 15.10.2020 – 2 K 181.19[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2022 – 12 B 25/20[↩]
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- Bundespräsidialamt: Jens Junge