Das katholische Erzbistum – und die Grenzen der presserechtlichen Auskunftspflicht

Das Erzbistum Köln handelt bei der Verwaltung seines Vermögens nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer lässt nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe ist.

Das katholische Erzbistum – und die Grenzen der presserechtlichen Auskunftspflicht

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine Klage abgewiesen, mit der eine Journalistin Auskunft über das Vermögen des Erzbistums Köln und dessen Anlage erhalten wollte. Gleichzeitig ist damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt worden. Besonders interessierte die Journalistin, in welche Anlageformen (Aktien/Anleihen/entsprechende Investmentfonds) welcher Unternehmen das Erzbistum Köln Einnahmen aus Kirchensteuern investiert hat und wie hoch die jeweiligen Geldbeträge sind. Mit der Klage sollte das Erzbistum verpflichtet werden, die begehrte Auskunft zu erteilen. Nachdem das Verwaltungsgericht Köln1 die Klage abgewiesen hatte, verfolgte die Journalistin ihr Ziel weiter mit der Berufung.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausdrücklich erklärt, dass nach dem Landespressegesetz Behörden zwar verpflichtet seien, der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Allerdings handele das Erzbistum bei der Verwaltung seines Vermögens jedoch nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Sein verfassungsrechtlich begründeter Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei insoweit unerheblich. Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staatsorganisation eingebunden. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen übten die Religionsgemeinschaften keine öffentliche Gewalt aus, soweit sie in ihren verfassungsrechtlich geschützten innerkirchlichen Angelegenheiten tätig würden.

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Ihr Selbstbestimmungsrecht in innerkirchlichen Angelegenheiten umfasse nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermögensverwaltung. Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich (und unterlägen insoweit einer presserechtlichen Auskunftspflicht). Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, von dem Steuerhebungsverfahren zu trennen.

Weiterhin lasse auch die landesgesetzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Bistümer, auf welche die Klägerin sich berufe, nicht den Schluss zu, dass die Vermögensverwaltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe sei.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2021 – 15 A 3047/19

  1. VG Köln, Urteil vom 13.06.2019 – 6 K 1988/17[]

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