Das Lehrerfoto im Schuljahrbuch – und der Anspruch auf Beseitigung

Hat sich ein Lehrer freiwillig mit Schulklassen fotografieren lassen, dann besteht kein Anspruch, die im Jahrbuch veröffentlichten Bilder zu entfernen.

Das Lehrerfoto im Schuljahrbuch – und der Anspruch auf Beseitigung

So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigt. Geklagt hatte ein im rheinland-pfälzischen Schuldienst stehender Studienrat. Bei einem Fototermin in der Schule ließ er sich mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Nachdem der Kläger sich zunächst erfolglos innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos gewandt hatte, erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er machte geltend, dass die Publikation sein Persönlichkeitsrecht verletze. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Er habe sich nur ablichten lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt.

Die Klage des Studienrats ist vom Verwaltungsgericht Koblenz1 abgewiesen worden mit der Begründung, dass es nach dem Kunsturhebergesetz keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule bedürfe, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Demgegenüber seien die Rechte des Klägers nur geringfügig beeinträchtigt worden. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese aber auch zumindest konkludent erteilt worden, weil der Kläger sich mit den beiden Schülergruppen habe ablichten lassen. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten.

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Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt und den Antrag
des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, warum entgegen der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts in der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und der Persönlichkeitsrechte die klägerischen Belange hätten höher zu bewerten sein müssen. Auch den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten habe er nicht überzeugend auflösen können.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. April 2020 – 2 A 11539/19

  1. VG Koblenz, Urteil vom 6.09.2019 – 5 K 101/19.KO[]

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