Der abgeschleppte Falschparker – und das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis

Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungsträger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.

Der abgeschleppte  Falschparker – und das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis

Keine Passivlegitimation des Abschleppunternehmens für deliktische Ansprüche[↑]

Deliktische Ansprüche des Falschparkers gegen den Abschleppunternehmer wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs sind gemäß Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen. Der Abschleppunternehmer handelte bei der Durchführung des ihm von der Stadt erteilten Abschleppauftrages in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, so dass die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten allein die Stadt M. trifft.

Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Charakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich der Staat der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt1.

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Nach diesen Grundsätzen handelte der Abschleppunternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich. Er war für die Stadt M. im Rahmen der Eingriffsverwaltung als deren „Erfüllungsgehilfe“ tätig. Seine Beauftragung mit dem Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des Falschparkers diente der Vollstreckung des in dem – vom Falschparker missachteten – Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme2. Hätte die Stadt M. als Straßenverkehrsbehörde den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht davon abhängen, ob die Vollstreckungsbehörde selbst oder ein Dritter im Auftrag dieser Behörde die Maßnahme durchführt3.

Da der Abschleppunternehmer hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art. 34 Satz 1 GG allein die Stadt M. Die in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann4.

Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch[↑]

Dem Falschparker steht auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Abschleppunternehmer aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten zusteht. Der Falschparker ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der Stadt M. und dem Abschleppunternehmer geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen.

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Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), der für den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begründet, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann5. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist6.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Stadt M. ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Falschparkers in den Schutzbereich des mit dem Abschleppunternehmer abgeschlossenen Vertrags hatte. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit.

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Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre7. Eine Einbeziehung des Dritten ist deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will8. Soweit dem BGH-Urteil vom 11.07.19789 insoweit anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

Nach diesen Grundsätzen ist der Falschparker nicht schutzbedürftig. Denn ihm steht gegen die Stadt M. neben seinem Amtshaftungsanspruch ein Schadensersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnis zu, durch den sein Ersatzinteresse vollumfänglich abgedeckt wird.

Ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a. dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Sicherungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlichrechtliche Maßnahmen10. Ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis wird insbesondere durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder verunfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begründet11. Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde zur Durchführung des Abschleppvorgangs der Hilfe eines Privaten bedient12.

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Auf das öffentlichrechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürgerlichrechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB sowie die für Leistungsstörungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei einer Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die §§ 280 ff. BGB analog13. Der Verwaltungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen – auch seines Erfüllungsgehilfen – einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Gegensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt.

Keine Haftung des Abschleppunternehmers aus § 7 StVG[↑]

Auch eine Haftung des Abschleppunternehmers aus § 7 Abs. 1 StVG verneint der Bundesgerichtshof. Da das Fahrzeug des Falschparkers auf den Abschleppwagen gehoben und auf diesem abtransportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls eine Betriebseinheit14. Die Haftung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG erstreckt sich aber nicht auf Schäden an dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug15.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 165 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 239; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR 2000, 268, 269; VG Bremen, Urteil vom 01.10.2008 – 5 K 3144/07 25; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb.2013, § 839 Rn. 100 f.; Geigel/Kapsa, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap.20 Rn. 12, 31 mwN[]
  2. vgl. BVerwGE 102, 316, 318 f.; VGH Baden-Württemberg, NJW 2010, 1898, 1899 f.; NVwZ-RR 1996, 149; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1998 – 11 UE 2393/96, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19.08.1993 – Bf – VII 3/93 29 ff.; VG Bremen, Urteil vom 01.10.2008 – 5 K 3144/07, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12 2013 – 14 K 2904/13[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 166; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 239; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR 2000, 268, 269; VG Bremen, Urteil vom 01.10.2008 – 5 K 3144/07 25; Staudinger/Wöstmann, aaO; Geigel/Kapsa, aaO[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 30.10.1986 – III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 63 f.; vom 21.01.1993 – III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 163, 167 f.[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004 – X ZR 283/02, VersR 2005, 517, 518 f. mwN[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2013 – III ZR 82/11 12 mwN; MünchKomm-BGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 177 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 328 Rn. 13 ff., jeweils mwN[]
  7. vgl. BGH, Urteile vom 15.02.1978 – VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; vom 02.07.1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176; MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, Rn. 185; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 18, jeweils mwN[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 15.02.1978 – VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330; vom 02.07.1996 – X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176; vom 08.06.2004 – X ZR 283/02, VersR 2005, 517, 519.; MünchKomm-BGB/Gottwald, aaO, Rn. 185; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 16, 18, jeweils mwN[]
  9. BGH, Urteil vom 11.07.1978, VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071[]
  10. vgl. BGH, Urteile vom 21.11.1974 – III ZR 128/72, MDR 1975, 213; vom 05.10.1989 – III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; Hessischer VGH, NVwZ 1988, 655, 656; MünchKomm-BGB/Henssler, 6. Aufl., § 688 Rn. 59[]
  11. vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1998 – 11 UE 2393/96 29; NVwZ 1988, 655, 656; VG Bremen, Urteil vom 01.10.2008 – 5 K 3144/07 25; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 406; Medicus, JZ 1967, 63, 64; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 647; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 40 Rn. 65[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1987 – III ZR 3/86, NJW 1987, 2573, 2574, insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt; Kopp/Schenke, aaO[]
  13. vgl. BGH, Urteile vom 12.04.1951 – III ZR 87/50, BGHZ 1, 369, 383; vom 18.10.1973 – III ZR 192/71, JuS 74, 191, 192; vom 05.03.1987 – III ZR 265/85, VersR 1987, 768, 769; vom 05.10.1989 – III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; VGH Kassel, NVwZ 1988, 655, 656; MünchKomm-BGB/Henssler, § 688 Rn. 63 f.; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung 2006, Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn. 54; Medicus, JZ 1967, 63, 64[]
  14. vgl. BGH, Urteile vom 30.10.1962 – VI ZR 4/62, VersR 1963, 47, 48; vom 11.07.1978 – VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 8[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 07.12 2010 – VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn. 17; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn. 252; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 8 StVG Rn. 14[]
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