Der Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages – und der geheime V-Mann-Führer

Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Dies gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen.

Der Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages – und der geheime V-Mann-Führer

Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der Vernehmung eines V-Person-Führers im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer konkreten Grundrechtsgefährdung unter Berufung auf eine Vertraulichkeitszusage verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleistet. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage rechtfertigen, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.

Mit dieser Begründung blieb jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht ein Organstreitverfahren gegen die verweigerte Benennung eines V-Person-Führers ohne Erfolg, der im Amri-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages als Zeuge vernommen werden sollte. Das Bundesverfassungsgericht hat einen entsprechenden Antrag der Fraktionen der Freien Demokraten, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag sowie von Obleuten dieser Fraktionen im Untersuchungsausschuss zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am 19.12.2016 zurückgewiesen.

Um die Hintergründe dieses Anschlags und etwaige Versäumnisse der zuständigen Behörden aufzuklären, setzte der Deutsche Bundestag einen Untersuchungsausschuss ein. Mit Blick auf Medienberichte, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz mindestens eine Vertrauensperson (V-Person) im Umfeld einer vom Attentäter regelmäßig besuchten Moschee geführt habe, forderte der Untersuchungsausschuss das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Benennung derjenigen Mitarbeiter auf, die mit der V-Person-Führung in diesem Fall befasst waren. Das Bundesministerium verweigerte die Benennung des V-Person-Führers insbesondere unter Berufung auf die erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die dessen Vernehmung im Untersuchungsausschuss auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz habe. Diese Weigerung verletzt das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht, da das parlamentarische Aufklärungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten des spezifischen verfahrensgegenständlichen Quelleneinsatzes ausnahmsweise hinter den Belangen des Staatswohls zurückstehen muss.

Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob sich der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und die Bundesregierung zu Recht geweigert haben, dem 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode den für die Führung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen im Rahmen eines laufenden Einsatzes zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz (V-Person-Führer) zu benennen, um dessen Vernehmung als Zeuge durch den Untersuchungsausschuss zu ermöglichen. Bundestagsfraktionen sind die Fraktionen der Freien Demokraten, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag; die Obleute der Bundestagsfraktionen setzt sich aus den Obleuten dieser Fraktionen im Untersuchungsausschuss zusammen.

Der Ausgangssachverhalt

Am Abend des 19.12.2016 steuerte der Attentäter Anis Amri einen Sattelzug in eine Menschenmenge auf einem Berliner Weihnachtsmarkt. Dabei starben elf Menschen, viele weitere wurden zum Teil schwer verletzt. Den Fahrer des geraubten Lkw hatte Amri zuvor erschossen.

Im Zuge der Aufarbeitung des Anschlags ergaben sich Anhaltspunkte für Versäumnisse der Sicherheitsbehörden. Zwar war Amri kurz nach seiner illegalen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Sommer 2015 frühzeitig als gewaltbereiter Islamist eingeschätzt und im Februar 2016 als Gefährder eingestuft worden. Überwachungsmaßnahmen wurden jedoch ab Mitte September 2016 eingestellt. Das Landeskriminalamt Berlin nahm zu diesem Zeitpunkt an, dass Amri nunmehr lediglich in kleinkriminellen Milieus unterwegs sei1.

In der Öffentlichkeit wurde vor diesem Hintergrund diskutiert, ob die Sicherheitsbehörden es versäumt hatten, den Anschlag zu verhindern, und ob die deutsche Sicherheitsarchitektur einer Reform bedürfe, um den islamistischen Terrorismus wirksamer bekämpfen zu können. Auch die Rolle der Nachrichtendienste von Bund und Ländern wurde beleuchtet und unter anderem die Frage aufge-worfen, ob im Umfeld Amris Vertrauenspersonen (im Folgenden: V-Personen) des Bundesamtes für Verfassungsschutz eingesetzt worden waren2.

Um die Hintergründe des Anschlags und etwaige Versäumnisse der zuständigen Behörden aufzuklären, setzte der Deutsche Bundestag am 1.03.2018 den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) mit neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern ein. Gemäß dem Einsetzungsbeschluss soll der Untersuchungsausschuss den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden über Amri und sein Umfeld vor dem Anschlag nachvollziehen, ihre Arbeit sowie die Arbeit der ihnen übergeordneten Stellen bewerten und die für etwaige Versäumnisse politisch Verantwortlichen ermitteln. Er soll daraus gegebenenfalls Schlussfolgerungen für die Fortentwicklung der Befugnisse und der Zusammenarbeit der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden ziehen und entsprechende Empfehlungen abgeben3. Dabei soll der Untersuchungsausschuss unter anderem klären, ob und wie Amri selbst, seine Kontaktpersonen, mögliche Mittäter, Hintermänner oder Unterstützer von den Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden als Informationsquellen oder Nachrichtenmittler genutzt wurden und ob mit Rücksicht darauf von Maßnahmen gegen mutmaßliche Beteiligte des Attentats abgesehen wurde4.

Mit Beweisbeschluss BfV-4 forderte der Untersuchungsausschuss den Bundesinnenminister zur Übermittlung sämtlicher im Bundesamt für Verfassungsschutz erstellter oder in dessen Leitungsbereich in Gewahrsam genommener Leitungsvorlagen, Vorbereitungen und Sprechzettel für die Behördenleitung auf, die den Untersuchungsgegenstand betreffen.

Daraufhin teilte der Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Hans-Georg Engelke, dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses mit Schreiben vom 25.04.2018 mit, dass von dem Beweisbeschluss Unterlagen zu einer laufenden Quellenoperation des Bundesamtes für Verfassungsschutz betroffen seien. Es handele sich um Quellenzugänge zu einem besonders stark radikalisierten Teil der islamistischen Szene Berlins, die eine besonders wichtige Informationsquelle darstellten und unter dem Aspekt der Gefahr-enabwehr unverzichtbar seien. Es sei davon auszugehen, dass ein drohendes Bekanntwerden der Quellenoperation oder gar eine Enttarnung der Quelle dazu führen würde, dass die Quelle aufgrund der für sie bestehenden Gefahr die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz beende. Im Extremfall drohe der Verlust eines unverzichtbaren Informationszugangs. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sei den Belangen des Staatswohls, des Grundrechtsschutzes und der Einhaltung der der Quelle gegebenen Vertraulichkeitszusage der Vorzug vor dem berechtigten Informationsinteresse des Untersuchungsausschusses einzuräumen. Der Staatssekretär schlug vor diesem Hintergrund eine Einsichtnahme in die betroffenen geschwärzten Unterlagen in der Dienststelle des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Berlin-Treptow (sog. Treptower Verfahren) vor.

Mit Blick auf das Schreiben vom 25.04.2018 und auf die Berichterstattung der Tageszeitung „Die Welt“ vom 17.05.2018, wonach das Bundesamt für Verfassungsschutz mindestens eine V-Person in der von Amri regelmäßig besuchten Fussilet-Moschee geführt habe, fasste der Untersuchungsausschuss am 7.06.2018 den Beweisbeschluss BMI-11. Damit ersuchte er den Bundesinnenminister unter anderem, ihm zur Vorbereitung weiterer Beweiserhebungen die Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu benennen, die mit der V-Person-Führung in dem Fall befasst waren, auf den sich der Staatssekretär und die Berichterstattung der Tageszeitung „Die Welt“ bezogen hatten.

Der Bundesminister des Innern erklärte mit Schreiben vom 18.06.2018, dass die Benennung des V-Person-Führers wegen erheblicher rechtlicher Bedenken auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im „Oktoberfestbeschluss“ vom 13.06.20175 unterbleiben müsse. Die Benennung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die im Rahmen der Führung einer V-Person in einer laufenden Quellenoperation eingesetzt seien, berge durch das Bekanntwerden ihrer Person ein erhebliches Enttarnungsrisiko für die Beteiligten. Eine Enttarnung führe in diesem sehr gewaltbereiten Umfeld potentiell zu einer Gefahr für Leib und Leben. Diese Gefahr sei trotz vielfältiger Treffabsicherungsmaßnahmen gerade im Bereich des islamistischen Terrorismus wesentlich erhöht, da es sich um ein sehr auf Klan-destinität bedachtes Einsatzmilieu handele. Bei Bekanntwerden einer – wenngleich nur mutmaßlichen – Zusammenarbeit eines Angehörigen der islamistischen Szene mit deutschen Sicherheitsbehörden würde dies zu einer „Jagd auf die Quelle“ und zu einer unmittelbaren Quellengefährdung führen. Statt des V-Person-Führers gab der Staatssekretär den Beschaffungsleiter der Abteilung „Islamismus und Islamistischer Terrorismus“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz als Zeugen an.

Die Angehörigen der Obleute der Bundestagsfraktionen erwiderten darauf mit Schreiben vom 27.06.2018. Es sei nicht nachvollziehbar, dass durch die bloße Benennung der mit der Führung menschlicher Quellen betrauten Mitarbeiter bereits die Gefahr der Enttarnung sowie eine Gefährdung für Leib und Leben der Behördenmitarbeiter und der Quellen selbst entstehen solle. Von der Benennung zu trennen sei zudem die Frage der unmittelbaren Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung, die aktuell nicht auf der Tagesordnung des Untersuchungsausschusses stehe. Hierfür stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um die Identität der betroffenen Zeugen zu schützen, beispielsweise die Vernehmung in nichtöffentlicher und mit hohem Geheimhaltungsgrad eingestufter Sitzung, das Auftreten des V-Person-Führers unter einem Arbeitsnamen, die Verfremdung seines Erscheinungsbildes und die verdeckte Zuführung zu den nichtöffentlichen Sitzungsräumen.

Der Bundesinnenminister ergänzte die Begründung für seine Weigerung, den V-Person-Führer als Zeugen namentlich zu machen, mit Schreiben vom 05.07.2018, in dem er sich wiederum mit der aus seiner Sicht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum parlamentarischen Fragerecht im Bereich des Einsatzes nachrichtendienstlicher Quellen auseinander-setzte.

Da der Beweisbeschluss BMI-11 auf die Vorbereitung der Beweiserhebung abziele, könne die Benennung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht unabhängig von ihrer späteren Ladung und Zeugenvernehmung betrachtet werden. Die Zeugenvernehmung eines V-Person-Führers einer laufenden Quellenoperation habe erhebliche Auswirkungen auf die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste. Die noch aktive Quelle vertraue auf die ihr erteilte Vertraulichkeitszusage. Werde diese gebrochen, bestehe die Gefahr, dass die Quelle die Zusammenarbeit von sich aus beenden werde. Die vorgeschlagenen Geheimschutzmaßnahmen seien insofern nicht geeignet, eine Beeinträchtigung schutzwürdigen Vertrauens zu verhindern.

Die Vernehmung von Mitarbeitern aus dem Bereich der Beschaffung stelle generell ein nicht unerhebliches Risiko im Hinblick auf das von Vertrauen geprägte Verhältnis der Zusammenarbeit mit der Quelle dar. Das Risiko sei umso größer, je näher das Verhältnis der als Zeuge in Betracht kommenden Person zu der Quelle sei. Bei der Benennung des Beschaffungsleiters bestehe anders als beim V-Person-Führer zumindest die Möglichkeit, dass der V-Person die Wahrung der erteilten Vertraulichkeitszusage noch hinreichend überzeugend vermittelt werden könne.

Am 13.09.2018 fand im Anschluss an die Sitzung des Untersuchungsausschusses eine Aussprache zwischen den Obleuten der einzelnen Fraktionen und dem Staatssekretär statt. Dieser hielt an seiner Weigerung, den V-Person-Führer zu benennen, fest, gab aber zusätzlich zu dem bisher angegebenen Beschaffungsleiter den für die Führung der fraglichen Quelle zuständigen Referatsleiter „VM-Führung nord- und ostdeutsche Bundesländer“ des Bundes-amtes für Verfassungsschutz als Zeugen an. In der Folge vernahm der Untersuchungsausschuss den Beschaffungsleiter und den Referatsleiter in nichtöffentlicher und nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen mit hohem Geheimhaltungsgrad eingestufter Sitzung.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 66a Satz 1 BVerfGG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 PUAG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Für den Antrag der Bundestagsfraktionen gilt § 66a Satz 1 BVerfGG entsprechend. Ist der sachliche Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 PUAG eröffnet, kann § 66a Satz 1 BVerfGG auf Anträge der dort nicht genannten Fraktionen und auch der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt werden6.

Zulässigkeit des Organstreitantrags

Der Antrag ist zulässig. Gegenstand des Antrags ist nach seinem Wortlaut die Weigerung des Bundesinnenminister und der Bundesregierung, dem Untersuchungsausschuss den für die Führung der menschlichen Quelle oder Quellen im Umfeld Amris zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz zu benennen. Das Erkenntnisziel, das der Untersuchungsausschuss mit dem Beweisbeschluss BMI-11 verfolgt, besteht jedoch nicht darin, die wahre Identität des V-Person-Führers in Erfahrung zu bringen. Der Beschluss dient vielmehr der Vorbereitung der Beweiserhebung. Die Antragsgegner sollen es dem Untersuchungsausschuss ermöglichen, den V-Person-Führer – wenn auch nur unter Angabe eines bloßen Arbeitsnamens oder Pseudonyms – als Zeugen zu laden und zu vernehmen. Der Antrag ist dementsprechend – auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerinnen – auf die Feststellung gerichtet, dass die Antragsgegner das Recht der Bundestagsfraktionen und des Deutschen Bundestages aus Art. 44 GG durch die Weigerung verletzt haben, den zuständigen V-Person-Führer des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Zwecke der Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss zu benennen.

Der Antrag hat damit einen zulässigen Gegenstand im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG. Dabei kann dahinstehen, ob die Weigerung von Bundesinnenminister und Bundesregierung, als Handlung in Form einer unvollständigen Erfüllung des Beweisbeschlusses BMI-11 oder als Unterlassung zu qualifizieren ist. Sie ist in jedem Fall rechtserheblich, weil sie das aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Beweiserhebungsrecht des Deutschen Bundestages einschränkt.

Die Antragstellerinnen – die Bundestagsfraktionen wie auch deren Obleute im Untersuchungsausschuss – sind im Organstreitverfahren parteifähig.

Die Bundestagsfraktionen sind nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG in Organstreitigkeiten parteifähig, da sie als Fraktionen des Deutschen Bundestages sowohl von der Verfassung als auch von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages anerkannte Teile des Verfassungsorgans Deutscher Bundestag sind7.

Die Bundestagsfraktionen sind zugleich in der Gesamtheit ihrer Mitglieder gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG parteifähig.

Das parlamentarische Untersuchungsrecht ist durch das Grundgesetz bewusst als Minderheitenrecht ausgestaltet8. Vor diesem Hintergrund ist ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages, das einen Antrag gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG eingebracht hat (sog. konkrete Einsetzungsminderheit); vom Grundgesetz ebenfalls als Träger eigener Rechte ausgewiesen und damit parteifähig9.

Das gilt auch dann, wenn das Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundes-tages keinen eigenen Untersuchungsantrag gestellt hat. Andernfalls müsste die einsetzungsberechtigte Minderheit praktisch jeder Mehrheitsenquete eine eigene Minderheitsenquete entgegensetzen. Dadurch entstünde eine lediglich zu Zwecken der Rechtswahrung notwendige, politisch aber nicht gewollte Konkurrenz von Untersuchungsausschüssen zu einander überschneidenden oder identischen Sachverhalten, was im Ergebnis zu einer Fragmentierung der parlamentarischen Arbeit und zur Gefahr einer wechselseitigen Behinderung bei der Erfüllung der Untersuchungsaufträge führen würde. Es genügt daher, dass die einsetzungsberechtigten Abgeordneten einen eigenen Untersuchungsantrag stellen könnten10.

Den antragstellenden Bundestagsfraktionen gehören 216 der 709 Abgeordneten und damit mehr als ein Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG an.

Der Zusammenschluss der Obleute ist nach § 63 BVerfGG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG und § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG parteifähig.

§ 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG gibt dem Untersuchungsausschuss oder mindestens einem Viertel seiner Mitglieder die Befugnis, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens nach § 18 Abs. 1 PUAG herbeizuführen. Nach § 18 Abs. 1 PUAG sind die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

§ 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG gilt im vorliegenden Fall zwar nicht direkt, weil es sich bei einem Zeugen, dessen Benennung die Obleute der Bundestagsfraktionen begehrt, nicht um ein sächliches Beweismittel handelt. Die Norm ist jedoch entsprechend heranzuziehen, da die Interessenlage identisch ist und andernfalls eine Rechtsschutzlücke bestünde. Dass das Untersuchungsausschussgesetz für Ersuchen von Untersuchungsausschüssen, die auf die Benennung von Amtsträgern zum Zwecke der Zeugenvernehmung gerichtet sind, keine Regelung vorsieht, die derjenigen in § 18 Abs. 1 und Abs. 3 PUAG entspricht, stellt daher eine planwidrige Lücke dar.

Da der Obleute der Bundestagsfraktionen drei von neun Mitgliedern des Untersuchungsausschusses angehören, ist das gemäß § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG erforderliche Quorum von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses erreicht.

Die Bundesregierung und der Bundesinnenminister als mit eigenen Rechten ausgestatteter Organteil der Bundesregierung sind gemäß § 63 BVerfGG ebenfalls parteifähig.

Die Antragstellerinnen – die Bundestagsfraktionen sowie deren Obleute – sind antragsbefugt im Sinne von § 64 Abs. 1 BVerfGG.

Die Bundestagsfraktionen können sich als Fraktionen auf Rechte des Deutschen Bundestages berufen und diese im Wege der Prozessstandschaft geltend machen11. Dies gilt auch für das aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitende Untersuchungsrecht, dessen Träger der Deutsche Bundestag als Ganzer ist12.

Die Bundestagsfraktionen können zudem in der Gesamtheit ihrer Mitglieder ein eigenes Recht aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten und sind befugt, dieses Recht im Organstreitverfahren geltend zu machen13. Als einzelnen Fraktionen stehen ihnen dagegen keine eigenen Rechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG zu.

Die Obleute der Bundestagsfraktionen kann entsprechend § 18 Abs. 3 Halbsatz 1 PUAG das Beweiserhebungsrecht des Deutschen Bundestages aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG prozessstandschaftlich geltend machen14. Eigene Rechte verfolgt sie nicht und kann dies auch nicht15.

Der Antrag richtet sich gegen die richtigen Antragsgegner. Der Bundesinnenminister hat im Rahmen seiner Ressortkompetenz nach Art. 65 Satz 2 GG über den Umfang der Erfüllung des Beweisbeschlusses BMI-11 und damit darüber entschieden, inwieweit dem Aufklärungsinteresse des Bundestages entsprochen werden soll. Er ist im Organstreitverfahren deshalb passivlegitimiert16. Die Bundesregierung ist auch dann richtige Antragsgegnerin, wenn wie hier ein Ministerium die Begleitung des Untersuchungsausschusses für sie koordiniert17.

Die Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG ist gewahrt. Der Lauf der Frist hat frühestens mit Eingang des Schreibens des Bundesinnenministers vom 18.06.2018 bei dem Untersuchungsausschuss am 19.06.2018 begonnen. Der Antrag ist am 11.12.2018 und damit vor Fristablauf bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Bundesinnenminister und Bundesregierung halten an der Weigerung, den V-Person-Führer als Zeugen zu benennen, fest. Die beanstandete Rechtsverletzung ist auch nicht abgeschlossen; der Untersuchungsausschuss hat seine Tätigkeit bisher nicht beendet.

(Un-)Begründetheit des Antrags

Der Antrag ist unbegründet. Die Weigerung von Bundesinnenminister und Bundesregierung, den für die Führung der menschlichen Quelle oder Quellen zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Zwecke der Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss zu benennen, verletzt Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.

Kontrollfunktion des Bundestages – und der Untersuchungsausschuss

Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Deutsche Bundestag das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss mit der Befugnis zur Erhebung der erforderlichen Beweise einzusetzen.

Das parlamentarische Regierungssystem wird durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt. Sie ist Ausfluss der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Zugleich verwirklicht die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt18. Er gebietet gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung, zumal wegen mangelnder Eingriffsmöglichkeiten des Parlaments in den der Exekutive zukommenden Bereich unmittelbarer Handlungsinitiative und Gesetzesanwendung, eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass parlamentarische Kontrolle auch tatsächlich wirksam werden kann. Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung nicht ausüben. Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht19.

Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wichtigsten Rechten des Parlaments. Über das Zitierrecht nach Art. 43 Abs. 1 GG und das Frage- und Informationsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art.20 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus verschafft es dem Parlament die Möglichkeiten zur Aufklärung und Ermittlung der Sachverhalte, die es zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und vor allem zur effektiven Kontrolle der ihm verantwortlichen Regierung benötigt. Dem hat die Auslegung von Art. 44 GG und der das Untersuchungsausschussrecht konkretisierenden Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes Rechnung zu tragen. Insbesondere bei der Frage, welche Befugnisse einem Untersuchungsausschuss zustehen, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmungen die Voraussetzungen für eine wirksame parlamentarische Kontrolle schaffen sollen20.

Ein Untersuchungsausschuss ist gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrags diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält. Dazu gehört nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (§ 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung. Vom Untersuchungsrecht des Parlaments erfasst sind daher nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch deren Anforderung zur Vorlage, und nicht nur die Vernehmung, sondern auch die Ladung von Zeugen21.

Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages können Zeugen vernehmen und gegebenenfalls mit den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangsmitteln zur Aussage veranlassen. Sofern ihnen kein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, unterliegen als Zeugen vor einem Untersuchungsausschuss geladene Personen einer Auskunfts- und Zeugnispflicht als allgemeiner Staatsbürgerpflicht22. Einem Untersuchungsausschuss steht demgemäß auch die Möglichkeit offen, Regierungsmitglieder sowie Beamte und Angestellte im Verantwortungsbereich der Bundesregierung als Zeugen zu vernehmen, um auf diese Weise Kenntnis von untersuchungsrelevantem Amtswissen zu erhalten23. Dieser Personenkreis unterliegt allerdings besonderen Verschwiegenheitspflichten, sodass der einzelne Amtsträger seiner Zeugenpflicht nur nachkommen kann, wenn und soweit er über eine Aussagegenehmigung verfügt, die ihn von der Verschwiegenheitspflicht befreit (§ 23 Abs. 1 PUAG i.V.m. § 54 Abs. 1 bis Abs. 3 StPO). Vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Grenzen ist die Bundesregierung allerdings zur Erteilung der Aussagegenehmigung verpflichtet (§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 PUAG).

Grenzen des parlamentarischen Untersuchungsrecht

Das parlamentarische Untersuchungsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund in der Verfassung haben müssen24. Sie ergeben sich aus

  • dem Untersuchungsauftrag,
  • dem Grundsatz der Gewaltenteilung,
  • dem Staatswohl und
  • den Grundrechten.

Aus Art. 44 Abs. 1 GG ergibt sich zunächst, dass das Beweiserhebungsrecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse durch den im Einsetzungsbeschluss zu bestimmenden Untersuchungsauftrag begrenzt wird. Dieser muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend bestimmt sein25.

Grenzen ergeben sich darüber hinaus aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art.20 Abs. 2 Satz 2 GG). In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt dient dieses Prinzip zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtlichen Bindungen aller Staatsgewalt26. Die Zweige der Staatsgewalt sind aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden27. Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung28.

Die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen29.

Eine weitere Grenze des Beweiserhebungsrechts bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann30.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist. Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind. Die Berufung auf das Staatswohl kann daher gegenüber dem Deutschen Bundestag in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen wurden. Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht völlig ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten31.

Der Bundestag hat in seiner Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei seiner Aufgabenerfüllung festgelegt. Die Verschwiegenheitspflicht aufgrund parlamentsrechtlicher Regelungen wird durch die strafrechtliche Sanktion des § 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB bekräftigt. Daneben trifft das Untersuchungsausschussgesetz Regelungen zum Schutz staatlicher Geheimnisse. Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte32.

Gleichwohl bleibt die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für eine effektive Organisation und Leitung des Verfassungsschutzes und in diesem Zusammenhang die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt. Die Bundesregierung ist insbesondere nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet33 oder die Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes beeinträchtigt werden kann.

Parlamentarische Untersuchungsausschüsse haben ferner gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können zu einer Einschränkung des Beweiserhebungsrechts zwingen34. Hier ist gegebenenfalls ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz zu finden35.

Die Bedeutung, die das Informations- und das Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates haben, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des Untersuchungsrechts zugunsten des Grundrechtsschutzes Privater, wenn Parlament und Regierung hinreichende Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist36.

Vorenthaltung von Beweismitteln durch die Bundesregierung

Nimmt die Bundesregierung für sich das Recht in Anspruch, einem Untersuchungsausschuss Beweismittel aus verfassungsrechtlichen Gründen vorzuenthalten, so unterliegt sie von Verfassungs wegen einer Begründungspflicht37. Sie muss den Bundestag in die Lage versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns effektiv wahrzunehmen. Dies kann er nur dann, wenn er anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen, ausführlichen Begründung beurteilen und entscheiden kann, ob er die Verweigerung einer Antwort oder Info-rmation akzeptiert oder weitere Schritte zur Durchsetzung seines Auskunftsverlangens unternimmt. Hierzu muss er Abwägungen betroffener Belange, die zur Versagung von Auskünften geführt haben, auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüfen können. Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist38.

Einsatz verdeckter Quellen – und das Informations- und Kontrollinteresse des Untersuchungsausschusses

Auch im Bereich des Einsatzes verdeckter Quellen besteht ein gewichtiges Informations- und Kontrollinteresse des Untersuchungsausschusses. Dieses wird begrenzt durch die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste, für die der Schutz der Identität der V-Person und die Geheimhaltung ihrer Arbeitsweise von erheblicher Bedeutung sein kann, sowie durch die Grundrechte der betroffenen V-Personen. Geraten verfassungsrechtlich verankerte Geheimhaltungsinteressen und parlamentarisches Aufklärungsinteresse in Konflikt, müssen sie in der Weise in Ausgleich gebracht werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten.

Die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste ist angesichts ihrer in der Regel verdeckten Arbeitsweise und des damit verbundenen Risikos von Missständen von hervorragender Bedeutung. Das gilt grundsätzlich auch im Hinblick auf den Einsatz von V-Personen.

Der Deutsche Bundestag ist daher berechtigt und verpflichtet, seine Kontrollaufgaben gegenüber der Regierung im nachrichtendienstlichen Bereich unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Kontrollinstrumente vom Fragerecht des Abgeordneten bis hin zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen wahrzunehmen39. Die Kontrollinstrumente des Parlaments stehen dabei nicht in einem Alternativ- oder Spezialitätsverhältnis zueinander. Insbesondere wird die parlamentarische Aufklärung durch Untersuchungsausschüsse im nachrichtendienstlichen Bereich nicht durch die Tätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums verdrängt. Bei diesem Gremium handelt es sich lediglich um ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle40. Im Gegenteil: Untersuchungsausschüsse nehmen insoweit eine herausragende Rolle ein. Sie sind das schärfste Kontrollinstrument, das dem Parlament zur Verfügung steht41.

Das parlamentarische Interesse an einer effektiven Kontrolle des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel und insbesondere des Einsatzes von V-Personen folgt zum einen aus der Schwere der damit verbundenen Grundrechtseingriffe42. Der Einsatz von V-Personen zählt zu den schwersten denkbaren informationellen Eingriffen. Je stärker eine V-Person personengerichtet tätig wird, also gezielt an eine einzelne Person herangeführt wird, um deren Rolle oder Vernetzungen innerhalb der beobachteten Bestrebung zu ermitteln, desto höher ist die Eingriffsintensität. Der Einsatz der V-Person kann sich auf einen erheblichen Teil der gesamten Lebensgestaltung des Betroffenen und auf hochsensible Informationen richten43.

Der Einsatz von V-Personen birgt zum anderen ein hohes Risiko für Fehlsteuerungen, Zielkonflikte und Missbrauch. Sollen Informationen über extremistische oder kriminelle Milieus gewonnen werden, kann es erforderlich sein, Personen aus ebendiesen Milieus als V-Personen einzusetzen. Solche Personen könnten ihre Stellung ausnutzen, um die sie führende Behörde gezielt zu manipulieren und deren Ermittlungen zu behindern oder um Straftaten zu begehen, zu denen sie ansonsten nicht in der Lage wären. Kooperieren öffentliche Stellen mit einer V-Person, die im Verdacht steht, erhebliche, gegebenenfalls dem extremistischen Milieu zuzuordnende Straftaten begangen zu haben, ist das parlamentarische Kontroll- und Aufklärungsinteresse von besonderem Gewicht, wenn es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht44.

Dem hervorragenden Gewicht des parlamentarischen Kontroll- und Aufklärungsinteresses ist daher auch bei Erteilung und Umfang der im Bereich des Einsatzes verdeckter Quellen üblichen Vertraulichkeitszusagen Rechnung zu tragen. Das parlamentarische Untersuchungsrecht darf nicht durch eine routinemäßige Erteilung von Vertraulichkeitszusagen an V-Personen unterlaufen werden. Ansonsten hätten es die Vertraulichkeit garantierenden Behörden in der Hand, über das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses zu disponieren.

Das Enqueterecht des Parlaments wird sowohl durch die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste, für die der Schutz der Identität der V-Personen und die Geheimhaltung ihrer Arbeitsweise von erheblicher Bedeutung sein kann, als auch durch die Grundrechte der V-Personen begrenzt.

Zur Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland lässt das Grundgesetz (Art. 45d, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) ausdrücklich die Errichtung von Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendiensten zu. Nachrichtendienste sind Ausdruck der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie, des Selbstbehauptungswillens des Rechtsstaates und damit Bestandteil des Sicherheitssystems der Bundesrepublik Deutschland45. Bei dem Einsatz von V-Personen durch die Nachrichtendienste, also von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten Dritten nicht bekannt ist46, handelt es sich um eine vom Gesetzgeber gebilligte Methode zur verdeckten Informationsbeschaffung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit und den Bestand des Staates gerichtete Bestrebungen und Aktivitäten meist von Gruppierungen ausgehen, die konspirativ tätig sind, und dass die Nachrichtendienste ihre Aufgaben daher nur effektiv erfüllen können, wenn sie über nachrichtendienstliche Mittel wie den Einsatz von V-Personen verfügen47. Der Gesetzgeber sieht die planmäßige und systematische Informationsbeschaffung insbesondere durch V-Personen als unverzichtbares Mittel zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen an48. Oftmals können nur auf diesem Wege interne Informationen über den Aufbau krimineller und extremistischer Organisationen, ihre Führungspersonen, ihre tatsächlichen Ziele sowie die Planung und Durchführung konkreter Maßnahmen gewonnen werden49.

Der nachrichtendienstliche Einsatz von V-Personen kann diesen gegenüber die umfassende Zusicherung und Wahrung von Vertraulichkeit erfordern. Der Quellenschutz durch Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen dient dabei nicht nur dem Schutz der Grundrechte der betroffenen V-Personen, sondern hat auch für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste Bedeutung.

Die Anwerbung und Führung von V-Personen des Verfassungsschutzes wird ohne eine behördliche Zusage, dass ihre Tätigkeit für den Nachrichtendienst gegenüber Dritten umfassend geheim gehalten wird, in manchen Fällen kaum denkbar sein. V-Personen werden vielfach in extremistischen, terroristischen und gewaltbereiten Milieus eingesetzt. Sie dringen in das Innerste der beobachteten Organisationen vor und sammeln Informationen über deren Aufbau, Führungspersonen, Ziele und geplante Maßnahmen, die die Organisationen vor den staatlichen Behörden verbergen wollen. Dadurch setzen sie sich regelmäßig einem erheblichen persönlichen Risiko aus, das sie nur dann eingehen, wenn sie darauf vertrauen, dass ihre Identität geschützt wird. Dieser Schutz beinhaltet grundsätzlich auch, dass sie anders als V-Personen beziehungsweise V-Person-Führer der Strafverfolgungsbehörden mit einer unmittelbaren Vernehmungssituation im Rahmen eines auf Verwertbarkeit der gewonnenen Informationen gerichteten öffentlichen Verfahrens nicht rechnen müssen, weil sie bei einer umfassenden Vertraulichkeitszusage davon ausgehen dürfen, dass ihre Erkenntnisse nur auf den in den Nachrichtendiensten üblichen Kommunikationskanälen abgeschöpft werden.

Der Schutzanspruch im Behördenauftrag tätiger menschlicher Quellen ergibt sich aus ihren Grundrechten, insbesondere aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Wird entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit die Identität einer V-Person preisgegeben oder werden durch die Preisgabe von Informationen Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglicht, bedeutet dies nicht nur einen Eingriff in einen zuvor geschaffenen und durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG geschützten Vertrauenstatbestand50. Zugleich können als Folge Reaktionen des beobachteten Milieus zu befürchten sein, durch die Leib und Leben der betroffenen V-Person gefährdet werden51.

Ist der Schutz von Informationsquellen durch die Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen nicht zu gewährleisten, kann dies aber auch gravierende Nachteile für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste mit sich bringen.

Wird eine V-Person enttarnt, führt dies in aller Regel dazu, dass ein aktueller Einsatz nicht fortgeführt werden kann und die V-Person auch für künftige Einsätze nicht mehr zur Verfügung steht. Der dadurch entstehende Informationsverlust kann vielfach nicht oder nur schwer kompensiert werden, weil sich V-Personen nicht beliebig gewinnen lassen und ihre Anwerbung oftmals einen schwierigen und langwierigen Prozess erfordert52. Je konspirativer und abgeschotteter die zu beobachtenden verfassungsfeindlichen Gruppierungen operieren, desto schwieriger dürfte sich die Anwerbung einer neuen V-Person gestalten. So kann der Informationszugang des Verfassungsschutzes in das extremistische Milieu im Falle einer Enttarnung über einen längeren Zeitraum entfallen, mit möglicherweise erheblichen Folgen für die öffentliche Sicherheit.

Der Verlust einer Quelle kann bereits durch den Bruch der ihr zugesicherten Vertraulichkeit eintreten. Wird eine Vertraulichkeitszusage durch behördliche Verhaltensweisen erschüttert, mit denen die V-Person nicht rechnen musste oder die aus ihrer Sicht eine Aufdeckung ihrer Identität befürchten lassen, besteht die Gefahr, dass sie ihren Einsatz nicht weiter fortführen wird.

Insbesondere die Offenbarung von Informationen über die V-Person, sonstige verdeckte Quellen oder den konkreten Quelleneinsatz mag von den Betroffenen als ein solcher Bruch der Vertraulichkeitszusage angesehen werden. Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann ausreichen, um auch andere aktive Quellen, deren Einsatz von den bekannt gewordenen Informationen nicht unmittelbar betroffen ist, von einer weiteren Zusammenarbeit abzuhalten und die Gewinnung neuer Quellen zu erschweren53. Dies wiederum kann die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste gefährden, die auf den langfristigen Einsatz von V-Personen im betreffenden Milieu angewiesen sind.

Die Aufgabenerfüllung durch die Nachrichtendienste kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass Informationen über Quelleneinsätze nach außen dringen. Laufende nachrichtendienstliche Quellenoperationen können so gefährdet werden54. Aber auch über den konkreten Quelleneinsatz hinaus können Informationen bekannt werden, die für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere taktische Verfahrensabläufe, das Vorgehen der Behörden bei der Anwerbung und Führung von V-Personen sowie die Kommunikation mit diesen und sonstigen Quellen. Das Bekanntwerden derartiger Informationen kann es den zu beobachtenden Gruppierungen ermöglichen, Abwehrstrategien gegen ihre Infiltration und Beobachtung zu entwickeln55.

Geraten parlamentarisches Aufklärungsinteresse und Geheimhaltungsinteressen von Verfassungsrang in Konflikt, müssen sie in der Weise in Ausgleich gebracht werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkung entfalten56.

Durch eine Beweiserhebung im Bereich des Einsatzes verdeckter Quellen der Nachrichtendienste werden berechtigte Geheimhaltungsinteressen weder in jedem denkbaren Fall beeinträchtigt, noch ist eine solche Beeinträchtigung stets zu besorgen. Die Konstellationen im Bereich der Tätigkeit verdeckter Quellen sind derart vielfältig, dass eine Abwägung nicht ausnahmslos zu einem Vorrang des Geheimhaltungsinteresses führt57.

Bei der Gewichtung des Geheimhaltungsinteresses sind zunächst die Geheimschutzmaßnahmen in Rechnung zu stellen, die in einem Untersuchungsausschuss zur Verfügung stehen. Zum einen kann die Erweiterung des Kreises der Geheimnisträger bei der Informationsweitergabe an einen Untersuchungsausschuss deutlich stärker begrenzt werden als bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen aus den Reihen des Bundestages. Das Untersuchungsausschussgesetz ermöglicht in Verbindung mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages verschiedene Schutzvorkehrungen zum Zwecke der Geheimhaltung. So können Beweisaufnahmen nach § 14 PUAG bei einer Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person ebenso unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden wie in einem Fall, in dem der Öffentlichkeit besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen. In nichtöffentlichen Ausschusssitzungen kann zudem eine weitere Beschränkung der Teilnehmer in Betracht kommen58. Die Erweiterung des Kreises der Geheimnisträger kann damit im Hinblick auf besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen auf jenes Minimum beschränkt werden, das für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Zum anderen können Beweiserhebungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PUAG mit einem Geheimhaltungsgrad versehen werden. Die Einstufung richtet sich nach der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages und hat Folgen unter anderem für den Zugang zu Verschlusssachen (§ 16 Abs. 1 PUAG) und die Protokollierung im Ausschuss (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GHSO BT). Weitere Geheimhaltungsmöglichkeiten bestehen im Hinblick auf die Modalitäten der Vernehmung von Zeugen. So kann beispielsweise eine audiovisuelle Vernehmung (vgl. § 247a StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG) bei zusätzlicher Verfremdung der Stimme und des Erscheinungsbilds des Zeugen durchgeführt werden. Dem Bedürfnis nach einer Geheimhaltung besonders identifizierungsrelevanter Informationen kann gegebenenfalls weiter durch eine Beschränkung der Aussagegenehmigung oder dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Zeugen ein Zeugenbeistand (vgl. § 20 Abs. 2 PUAG) oder ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Seite gestellt wird, der erforderlichenfalls intervenieren und die Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen verhindern kann. Auch der an die (Parlaments-)Öffentlichkeit gerichtete Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses beziehungsweise Teile desselben können auf Grundlage der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden59. Entsprechend der ihm obliegenden Verantwortung für Grundrechte Dritter und das Staatswohl hat der Untersuchungsausschuss auch bereits bei der Abfassung des Abschlussberichts Geheimschutzbelange zu beachten.

Werden die Grundrechte einer V-Person oder ihrer Führungsperson durch die beabsichtigte Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses nicht gefährdet oder erscheint eine solche Gefährdung zumindest fernliegend, und ist auch keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zu besorgen, rechtfertigt eine der V-Person zugesagte unbeschränkte Vertraulichkeit eine Einschränkung des Beweiserhebungsrechts nicht. Der pauschale Verweis auf die Existenz einer Vertraulichkeitszusage würde im Ergebnis die Tätigkeit von Nachrichtendiensten in diesem Bereich vor dem Zugriff eines Untersuchungsausschusses nahezu vollständig abschirmen. Dies würde der herausragenden Bedeutung, die Untersuchungsausschüsse bei der parlamentarischen Kontrolle einnehmen, nicht gerecht.

Die Bundesregierung kann eine Mitwirkung an der geplanten Vernehmung von Zeugen im Untersuchungsausschuss unabhängig von einer Gefährdung konkreter grundrechtlicher Belange unter Berufung auf die Vertraulichkeitszusage danach nur dann verweigern, wenn Gründe des Staatswohls dies im Einzelfall zwingend erfordern. Dies kann in besonders gelagerten Sachverhalten der Fall sein, wenn allein die Zusage und Wahrung uneingeschränkter Vertraulichkeit die Arbeitsfähigkeit der Nachrichtendienste in einem bestimmten Milieu gewährleisten kann. Für das Vorliegen derartiger spezifischer Umstände, die die Erteilung und Wahrung einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage rechtfertigen, welche sich auch gegenüber dem Aufklärungsinteresse eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses durchsetzt, bedarf es einer besonderen vorherigen Begründung.

Anwendung im konkreten Fall

Nach diesen Maßstäben waren Bundesinnenminister und Bundesregierung berechtigt, die Benennung des für die Führung der menschlichen Quelle oder Quellen im Umfeld Amris zuständigen Mitarbeiters des Bundesamtes für Verfassungsschutz zum Zwecke der Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss zu verweigern. Die Antragstellerinnen – die Bundestagsfraktionen sowie deren Obleute – sowie der Deutsche Bundestag sind dadurch nicht in ihren Rechten aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

Da die Benennung des V-Person-Führers sowohl nach dem Wortlaut des Beweisbeschlusses BMI-11 als auch nach dem Vortrag der antragstellenden Fraktionen und Obleute seine Vernehmung als Zeuge vorbereiten soll, sind bei der Frage, ob der Bundesinnenminister und die Bundesregierung zur Weigerung berechtigt waren, auch die bei einer Ladung und Zeugenvernehmung zu erwartenden Nachteile und Gefahren für die Grundrechte der V-Person und des V-Person-Führers sowie für die Aufgabenwahrnehmung und Funktionsfähigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz in Rechnung zu stellen.

Im vorliegenden Fall besteht ein gewichtiges Interesse des Untersuchungsausschusses an der Vernehmung des V-Person-Führers. Mit Blick auf die Möglichkeit von Geheimschutzvorkehrungen kann eine Gefährdung der Grundrechte der V-Person und des V-Person-Führers sowie der Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch die Veröffentlichung geheimhaltungsbedürftiger Informationen weitgehend ausgeschlossen werden. Gleichwohl haben der Bundesinnenminister und die Bundesregierung besondere Umstände benannt, wonach allein die Wahrung der zugesagten uneingeschränkten Vertraulichkeit gegenüber der V-Person ausreichend erscheint, um die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz im konkret betroffenen Milieu zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund muss das Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses hinter den Belangen des Staatswohls im Hinblick auf die Benennung und Vernehmung des V-Person-Führers zurückstehen. Die Gründe haben Bundesinnenminister und Bundesregierung gegenüber dem Untersuchungsausschuss auch hinreichend dargelegt.

Die beabsichtigte Vernehmung des V-Person-Führers zielt auf die Gewinnung von Informationen ab, die für die Erfüllung des konkreten Untersuchungsauftrags bedeutsam sind. Die antragstellenden Bundestagsfraktionen sowie ihre Obleute legen dar, dass die bisherige Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses klärungsbedürftige Fragen zu der in Rede stehenden Quellenoperation aufgeworfen habe. Das gelte insbesondere für die Frage, ob Mängel in der Quellenführung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und eine fehlende Abstimmung der verschiedenen quellenführenden Behörden eine systematische und umfassende Informationsgewinnung über Amri und dessen Pläne vereitelt haben. Zu diesen Fragen könne sich nur der V-Person-Führer aus unmittelbarer Anschauung äußern; seine Kenntnisse seien für die Bewertung des Sachverhalts unabdingbar. Die antragstellende Fraktionen und Obleute erhoffen sich von ihm außerdem Informationen über die Zusammenarbeit mit der Quelle. Da der V-Person-Führer mit dieser in unmittelbarem Kontakt stehe, könne er über die von ihr gelieferten Informationen sowie über ihr Aussageverhalten und ihre Glaubwürdigkeit aus erster Hand berichten. Dem Untersuchungsausschuss geht es mithin nicht nur um eine allgemeine Bewertung des Einsatzes von verdeckten Quellen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Er möchte vielmehr Erkenntnisse darüber gewinnen, ob im konkreten Fall Defizite in der Informationsgewinnung, Verarbeitung und Bewertung beim Bundesamt für Verfassungsschutz oder in der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern bestanden, um daraus Schlussfolgerungen ziehen und der Öffentlichkeit präsentieren zu können. Dabei handelt es sich um den Kernauftrag des Untersuchungsausschusses.

Wird der V-Person-Führer vom Untersuchungsausschuss – entsprechend dem Willen der antragstellenden Bundestagsfraktionen und ihrer Obleute – zu Einzelheiten der Quellenoperation im Umfeld der Fussilet-Moschee und der Zusammenarbeit mit der Quelle befragt, könnten seine äußeren Merkmale, die Charakteristika seines Aussageverhaltens und seine inhaltlichen Angaben zwar möglicherweise innerhalb des Milieus Rückschlüsse auf seine Identität sowie die der V-Person zulassen. Die für Beweiserhebungen in einem Untersuchungsausschuss zur Verfügung stehenden Geheimschutzvorkehrungen schließen die Gefahr jedoch weitgehend aus, dass identifizierungsrelevante Informationen aus der Vernehmung des V-Person-Führers nach außen gelangen und in der Folge seine Enttarnung beziehungsweise die der V-Person ermöglichen.

Aus den dargestellten Gründen ist auch die Besorgnis, dass infolge der Vernehmung des V-Person-Führers geheimhaltungsbedürftige Informationen über die konkrete Arbeitsweise des Verfassungsschutzes in das beobachtete Milieu gelangen, nicht gerechtfertigt. Geheimschutzvorkehrungen vermögen auch dieser Gefahr hinreichend vorzubeugen.

Nicht ausgeräumt ist damit allerdings der Einwand von Bundesinnenminister und Bundesregierung, dass die Vernehmung des V-Person-Führers angesichts der spezifischen Umstände des konkreten Quelleneinsatzes die ernsthafte Besorgnis begründet, dass die betroffene V-Person und auch andere Quellen eine solche Vernehmung als Bruch der ihnen gegebenen Vertraulichkeitszusagen verstehen, das Vertrauen in die Geheimhaltung ihrer Identität verlieren und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz beenden.

Die Bedeutung, die einer unbeschränkten Vertraulichkeitszusage für die Mitwirkungsbereitschaft menschlicher Quellen und damit für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zukommt, ist allerdings nicht absolut bestimmbar, sondern von dem Kontext und den begleitenden Umständen eines Quelleneinsatzes abhängig. Maßgeblich dafür sind insbesondere Struktur und Charakter des konkret beobachteten Milieus, die jeweilige Gefahrenlage für die Quelle und deren Sensibilität, zeitliche Faktoren und die besonderen Umstände und Schwierigkeiten, die sich bei der Gewinnung neuer Quellen im konkret beobachteten Umfeld stellen.

Das islamistisch-terroristische Milieu, in dem sich die vom V-Person-Führer geführte menschliche Quelle bewegt, ist ausweislich des nachrichtendienstlichen Erkenntnisstandes in Kleinstgruppen organisiert und stark abgeschottet. Die beobachteten Akteure rechnen innerhalb der eigenen Gruppierung fortwährend mit aus ihrer Sicht verräterischen Bestrebungen. Die interne Kommunikation ist durch ein hohes Maß an Misstrauen geprägt; zur Aufdeckung von möglichen Verrätern wird systematische Gegenaufklärung betrieben. Die Frage der Zugehörigkeit zur Gruppe oder zum Kreis der Verräter ist allgegenwärtig.

Zugleich besteht nach diesen Erkenntnissen innerhalb des beobachteten Milieus eine hohe Gewaltbereitschaft, die insbesondere gegen jene gerichtet ist, die mit dem zu beseitigenden freiheitlichen Staat kooperieren. Ein Verrat an der Gruppe wird religiös aufgeladen. Der Verräter wird zum Ungläubigen, zum Feind, der mit allen Mitteln zu bekämpfen ist.

Die persönlichen Risiken, die nachrichtendienstliche Quellen bei ihrem Einsatz in einem derartigen Milieu auf sich nehmen, sind beträchtlich. Im Falle ihrer Enttarnung droht ihnen und gegebenenfalls den Angehörigen ihres privaten Umfeldes unmittelbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Sie sehen sich einer „Jagd auf die Quelle“ ausgesetzt. Dies begründet sowohl eine gesteigerte Sensibilität der menschlichen Quellen im islamistisch-terroristischen Milieu im Hinblick auf alle Vorgänge, die aus ihrer Sicht zu einer Enttarnung führen können, als auch das Bedürfnis nach uneingeschränkter Vertraulichkeit. Es erscheint daher plausibel, wenn der Bundesinnenminister und die Bundesregierung bei der Konkretisierung des Staatswohls davon ausgehen, dass das Bedürfnis, sich des Bestehens dieser Vertraulichkeit beständig zu vergewissern, von Seiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht nur eine entsprechende Zusage zu Beginn der Zusammenarbeit erfordert, sondern auch eine kontinuierliche Bestätigung der Unverbrüchlichkeit des Identitätsschutzes und der einmal gegebenen Vertraulichkeitszusage, um die Fortsetzung der Kooperation mit der Quelle sicherzustellen, und dass das Hervorrufen von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des nachrichtendienstlichen Auftraggebers in einer solchen Konstellation besonders schwer wiegt.

Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen von Bundesinnenminister und Bundesregierung nachvollziehbar, dass die V-Person die Vernehmung ihrer Führungsperson im Untersuchungsausschuss trotz der vorhandenen Möglichkeiten des Geheimschutzes als unzumutbare Einschränkung, gar Bruch der ihr zugesicherten Vertraulichkeit verstehen und in der Folge die Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz aufkündigen werde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die V-Person im Zweifel nicht absehen kann, welche konkreten Geheimhaltungsmaßnahmen der Untersuchungsausschuss zum Schutz ihrer Identität zu ergreifen plant. Jedenfalls kann sie sich der Einhaltung solcher Maßnahmen nicht eigens vergewissern, da die Vernehmungssituation für sie selbst nicht einsehbar ist. Aus ihrer Sicht wird vielmehr relevant sein, dass Informationen über sie den Binnenbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz verlassen und an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss gelangen, dessen Verfahren grundsätzlich auf Öffentlichkeit angelegt ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 GG). Aus Sicht der Quelle verbleibt dabei immer auch die Gefahr, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit mancher Informationen in der Vernehmungssituation nicht unmittelbar zu erkennen ist, weil nicht sicher vorhergesehen werden kann, wie sich der Wissensstand der beobachteten Szene darstellt und inwieweit die Offenlegung einzelner Informationen über ihren Einsatz Rückschlüsse auf ihre Identität ermöglicht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich vorliegend nach Aussage von Bundesinnenminister und Bundesregierung um eine laufende Quellenoperation handelt, wegen der die V-Person noch immer im Milieu aktiv ist und von diesem wahrgenommen werden kann. Erschwerend kann dabei aus Sicht der V-Person hinzukommen, dass bereits Informationen zu der von ihr durchgeführten Quellenoperation an die Öffentlichkeit gedrungen sind.

Plausibel erscheinen auch die von Bundesinnenminister und Bundesregierung befürchteten weiteren Konsequenzen, die mit einem Bruch der Vertraulichkeitszusage gegenüber der V-Person einhergehen würden. Angesichts der beschriebenen Charakteristika des beobachteten islamistisch-terroristischen Milieus ist nicht nur damit zu rechnen, dass die konkret betroffene Quelle ihren Einsatz beendet. Zu befürchten ist gleichzeitig, dass auch andere Quellen ihre Zusammenarbeit aufkündigen. Dies hätte im spezifischen Fall erhebliches Gewicht, da sich Quellen in einem islamistisch geprägten Milieu nur schwer gewinnen lassen. So bestehen besondere Anforderungen an die Fähigkeiten und Eigenschaften, über die eine Quelle verfügen muss, um Anschluss an ein derartiges Milieu zu finden und sich über einen längeren Zeitraum sicher in ihm zu bewegen. Der Verlust einer Quelle oder mehrerer Quellen in einem solchen Umfeld erscheint daher geeignet, den nachrichtendienstlichen Zugang zu Informationen, die für die Wahrung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland von großer Bedeutung sind, nachhaltig zu erschweren, wenn nicht sogar – jedenfalls zeitweise – ganz zu verschließen. Dies wiegt auch deswegen schwer, als sich die Kommunikation innerhalb des konkret beobachteten Milieus zunehmend in den digitalen, verschlüsselten Bereich verlagert hat, der ohne den Einsatz menschlicher Quellen nicht mehr zugänglich ist.

Angesichts der aufgezeigten spezifischen Gegebenheiten kommt der Gewährleistung uneingeschränkter Vertraulichkeit vorliegend ein besonders hoher Stellenwert zu. Wegen der Bedeutsamkeit der Gefahren für die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die durch eine Mitwirkung von Bundesinnenminister und Bundesregierung bei der von den antragstellenden Bundestagsfraktionen und ihren Obleuten begehrten Beweiserhebung begründet würden, muss das Aufklärungsinteresse des Parlaments hinter den überwiegenden Belangen des Staatswohls zurücktreten.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Ermöglichung der Vernehmung unmittelbarer Dienstvorgesetzter des V-Person-Führers dem Aufklärungsinteresse des Untersuchungsausschusses durch den Bundesinnenminister und die Bundesregierung in gewissem Umfang Rechnung getragen worden ist. Zwar kann nur der V-Person-Führer selbst aufgrund des unmittelbaren Kontakts zur V-Person aus erster Hand über sie und die Zusammenarbeit mit ihr berichten und damit dem parlamentarischen Aufklärungsinteresse vollumfänglich entsprechen. Jedenfalls über die strategischen Überlegungen innerhalb des Bundesamtes für Verfassungsschutz, dessen Bewertung der Gefährlichkeit Amris sowie über die Zusammenarbeit und Abstimmung der einzelnen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden dürften diese Zeugen aber mindestens ebenso gut informiert sein wie der V-Person-Führer. Dass der Quelle in diesem Fall – anders als bei der Vernehmung des V-Person-Führers selbst – die fortgesetzte Wahrung der Vertraulichkeitszusage trotz Benennung eines Dienstvorgesetzten auch noch hinreichend plausibel vermittelt werden kann, ist nachvollziehbar dargelegt.

Die für die Ablehnung des Beweisersuchens maßgeblichen Gründe hat der Bundesinnenminister dem Untersuchungsausschuss in seinen Schreiben vom 18.06.und 5.07.2018 – in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen des parlamentarischen Fragerechts im nachrichtendienstlichen Bereich – hinreichend und plausibel dargelegt. Er hat insbesondere auf die Notwendigkeit des Einsatzes von V-Personen für die nachrichtendienstliche Aufklärung des islamistischen Terrorismus, die besondere Klandestinität und Gewaltbereitschaft des beobachteten Milieus und die Bedeutung, die der Erteilung und Einhaltung von Vertraulichkeitszusagen in derartigen Milieus für die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste zukommt, hingewiesen. Bereits die Vernehmung der Führungsperson zu einer laufenden Quellenoperation beschädige das Vertrauen der betroffenen Quelle(n) derart, dass die Beendigung der Zusammenarbeit und in der Folge der Verlust dieses Informationszugangs zu besorgen sei.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 2 BvE 4/18

  1. vgl. die öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Abs. 2 PKGrG zum Fall Anis Amri vom 29.03.2017, BT-Drs. 18/12585, S. 23 f.[]
  2. vgl. beispielsweise die Kleine Anfrage der Abgeordneten Irene Mihalic, Konstantin von Notz, Britta Haßelmann und weiterer Abgeordneter sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 09.01.2017, BT-Drs. 18/10812, S. 5, und die Antwort der Bundesregierung vom 27.01.2017, BT-Drs. 18/11027, S.19[]
  3. vgl. die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, BT-Drs.19/943[]
  4. vgl. BT-Drs.19/943, S. 5 unter II. 6.[]
  5. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvE 1/15, BVerfGE 146, 1[]
  6. vgl. BVerfGE 143, 101 <122 Rn. 64> Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG, 9. Edition, Stand: 1.07.2020, § 66a Rn. 4[]
  7. vgl. BVerfGE 124, 78 <106> 142, 25 <47 Rn. 58> 143, 101 <124 Rn. 73> stRspr[]
  8. vgl. BVerfGE 49, 70 <86 f.> 67, 100 <126> 143, 101 <124 Rn. 75>[]
  9. vgl. BVerfGE 67, 100 <124> 105, 197 <220> 124, 78 <106 f.> 143, 101 <124 f. Rn. 76>[]
  10. vgl. BVerfGE 105, 197 <224 f.> 143, 101 <125 Rn. 77>[]
  11. vgl. BVerfGE 143, 101 <129 Rn. 92> 146, 1 <37 Rn. 80> 147, 50 <120 Rn. 169> stRspr[]
  12. vgl. BVerfGE 67, 100 <125 f.> 105, 97 <220> 124, 78 <107 f.> 143, 101 <129 Rn. 92>[]
  13. vgl. BVerfGE 105, 197 <220> 143, 101 <128 Rn. 90>[]
  14. vgl. BVerfGE 105, 197 <220 f.> 124, 78 <107> 143, 101 <129 Rn. 95 f.>[]
  15. vgl. BVerfGE 124, 78 <107>[]
  16. vgl. BVerfGE 67, 100 <127> 143, 101 <131 Rn. 100>[]
  17. vgl. BVerfGE 147, 50 <125 Rn.193>[]
  18. vgl. BVerfGE 3, 225 <247> 7, 183 <188> 9, 268 <279> 22, 106 <111> 34, 52 <59> 95, 1 <15>[]
  19. vgl. BVerfGE 67, 100 <130> 110, 199 <219, 222> 124, 78 <121> 137, 185 <232 f. Rn. 131>[]
  20. vgl. BVerfGE 124, 78 <114> 143, 101 <133 Rn. 107 f.>[]
  21. vgl. BVerfGE 67, 100 <128> 77, 1 <49> 124, 78 <115> 143, 101 <134 Rn. 109>[]
  22. vgl. BVerfGE 76, 363 <383> 124, 78 <117 f.>[]
  23. vgl. BVerfGE 124, 78 <118>[]
  24. vgl. BVerfGE 124, 78 <118> 143, 101 <135 Rn. 111>[]
  25. vgl. BVerfGE 124, 78 <118 f.> 143, 101 <136 Rn. 116>[]
  26. vgl. BVerfGE 124, 78 <120>[]
  27. vgl. BVerfGE 9, 288 <279 f.> stRspr[]
  28. vgl. BVerfGE 110, 199 <219> 124, 78 <122> 143, 101 <136 f. Rn. 118> 146, 1 <41 f. Rn. 91> 147, 50 <138 Rn. 228>[]
  29. vgl. BVerfGE 67, 100 <139> 110, 199 <214 f.> 124, 78 <120 f.> 131, 152 <206> 143, 101 <137 Rn. 119 f.> 146, 1 <42 Rn. 92 f.> 147, 50 <138 f. Rn. 229>[]
  30. vgl. BVerfGE 67, 100 <134 ff.> 124, 78 <123> 143, 101 <142 Rn. 137>[]
  31. vgl. BVerfGE 67, 100 <136> 124, 78 <124> 137, 185 <241 Rn. 149> 143, 101 <143 Rn. 138>[]
  32. vgl. BVerfGE 67, 100 <135> 137, 185 <240 f. Rn. 149> 143, 101 <143 Rn. 139>[]
  33. vgl. BVerfGE 67, 100 <137> 137, 185 <241 Rn. 150> 143, 101 <143 f. Rn. 140>[]
  34. vgl. BVerfGE 67, 100 <142> 124, 78 <128> 143, 101 <144 Rn. 141>[]
  35. vgl. BVerfGE 146, 1 <45 Rn. 100> zum parlamentarischen Fragerecht[]
  36. vgl. BVerfGE 67, 100 <144> 146, 1 <47 f. Rn. 105>[]
  37. vgl. BVerfGE 124, 78 <128> 143, 101 <144 Rn. 143>[]
  38. vgl. BVerfGE 143, 101 <144 Rn. 143> m.w.N.[]
  39. vgl. BVerfGE 143, 101 <146 f. Rn. 149> 146, 1 <53 Rn. 116>[]
  40. vgl. BVerfGE 124, 161 <190> unter Verweis auf § 1 Abs. 2 PKGrG und BT-Drs. 8/1599, S. 6[]
  41. vgl. Morlok, in: Dreier, GG, 3. Aufl.2015, Art. 44 Rn. 9[]
  42. vgl. BVerfGE 143, 101 <147 Rn. 151> 146, 1 <53 f. Rn. 118>[]
  43. vgl. Hong, in: Dietrich u.a., Reform der Nachrichtendienste zwischen Vergesetzlichung und Internationalisierung, 2019, S. 45 <55 f.>[]
  44. vgl. BVerfGE 146, 1 <53 Rn. 117> m.w.N.[]
  45. vgl. BVerfGE 143, 101 <139 Rn. 126> 146, 1 <49 f. Rn. 110>[]
  46. vgl. die Legaldefinition in § 9b Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG[]
  47. vgl. BVerfGE 146, 1 <50 Rn. 110> Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl.2019, § 8 BVerfSchG, Rn. 21[]
  48. vgl. die Begründung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17.11.2015, BT-Drs. 18/4654, S. 25[]
  49. vgl. BVerfGE 38 <60 f.> 109, 13 <34 f.> 146, 1 <50 Rn. 110>[]
  50. vgl. BVerfGE 146, 1 <47 Rn. 104>[]
  51. vgl. BVerfGE 146, 1 <45 f. Rn. 101> BayVerfGH, Entscheidung vom 20.03.2014 – Vf. 72-IVa-12 82; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 281[]
  52. vgl. BVerfGE 146, 1 <51 Rn. 113> Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 280[]
  53. vgl. BVerfGE 146, 1 <51 ff. Rn. 113 f.> Peitsch/Polzin, NVwZ 2000, S. 387 <391 f.> Warg, NVwZ 2014, S. 1263 <1266> Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 630[]
  54. vgl. Warg, NVwZ 2014, S. 1263 <1276>[]
  55. vgl. BVerfGE 146, 1 <52 Rn. 114>[]
  56. vgl. BVerfGE 146, 1 <54 Rn. 119> zum parlamentarischen Fragerecht[]
  57. vgl. BVerfGE 143, 101 <155 ff. Rn. 176 ff.> 146, 1 <54 f. Rn. 120 f.>[]
  58. vgl. zum Ausschluss der Mitglieder des Bundestages von nichtöffentlichen Sitzungen eines Ausschusses H. H. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rn. 188 sowie Sacksofsky, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 14 Rn. 57, jeweils unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GOBT; zur Beschränkung der Teilnahmeberechtigung der Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates aus Geheimschutzgründen vgl. Magiera, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 43 Rn. 10 sowie Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl.2015, Art. 43 Rn.20 jeweils unter Verweis auf BVerfGE 74, 7 <8 f.> zum fehlenden originären Teilnahmerecht des administrativen Personals eines Untersuchungsausschusses vgl. Sacksofsky, a.a.O., § 14 Rn. 53[]
  59. vgl. dazu Heyer, in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 33 Rn. 60 ff.[]