Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag des AfD-Bundestagsabgeordneten Fabian Jacobi auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der die Frage betrifft, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
Die gescheiterte Wahl eines Bundestagsvizepräsidenten
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.
Der antragstellende Bundestagsabgeordnete begehrt, den streitigen Zustand vorläufig dahingehend zu regeln, dass „im Rahmen stattfindender Wahlen von Stellvertretern des Präsidenten die Wahlvorschläge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen sind“.
Der antragstellende Bundestagsabgeordnete ist Mitglied des Deutschen Bundestages und gehört der Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) an. Die AfD-Fraktion hatte in der laufenden Legislaturperiode mehrfach erfolglos versucht, eines ihrer Mitglieder zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages wählen zu lassen. Ein Antrag, die Wahl eines Vizepräsidenten mit dem Wahlvorschlag von drei Kandidaten auf die Tagesordnung zu nehmen, wurde vom Präsidenten des Bundestages abgelehnt1.
In der 115. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26.09.2019 erhielt – im ersten Wahlgang – der von der AfD-Fraktion vorgeschlagene Abgeordnete Podolay nicht die erforderliche Mehrheit. Für die 124. Sitzung am 7.11.2019 wurde die Wahl eines Vertreters des Bundestagspräsidenten – als zweiten Wahlgang – erneut auf die Tagesordnung gesetzt. Die AfD-Fraktion schlug wiederum den Abgeordneten Podolay vor.
Der antragstellende Bundestagsabgeordnete kündigte dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich an, den Abgeordneten Renner zur Wahl vorschlagen zu wollen. Der Präsident des Deutschen Bundestages teilte ihm daraufhin mit, dass er den Wahlvorschlag nicht zulassen werde. Nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Deutschen Bundestages erhielt der antragstellende Bundestagsabgeordnete das Wort zur Geschäftsordnung und begründete seinen Antrag, der von der sitzungsleitenden Vizepräsidentin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen wurde, dass einem einzelnen Abgeordneten kein Vorschlagsrecht für die Wahl eines Vizepräsidenten zustehe.
Der Antrag des AfD-Abgeordneten
Der antragstellende Bundestagsabgeordnete hält seinen mit Schriftsatz vom 06.05.2020 in der Hauptsache gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Präsident des Deutschen Bundestages dadurch gegen die Rechte des Bundestagsabgeordneten verstoßen hat, dass in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 7.11.2019 der Wahlvorschlag des Bundestagsabgeordneten zur Wahl eines Stellvertreters des Präsidenten zurückgewiesen und nicht zur Abstimmung gestellt wurde, für zulässig und begründet. Er sieht sich durch die Zurückweisung seines Wahlvorschlags in seinem Recht auf gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
Der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umfasse das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen. Dies schließe das Wahlvorschlagsrecht ein. Durch die beanstandete Maßnahme sei ihm dieses Recht verwehrt worden. Eine Einschränkung der durch den Abgeordnetenstatus gewährleisteten Beteiligungsrechte in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sei zwar grundsätzlich möglich. Vorliegend sehe die Geschäftsordnung aber schon keine Einschränkung des Wahlvorschlagsrechts der Abgeordneten bei der Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter vor. Selbst wenn dies der Fall wäre, verstieße eine solche Regelung gegen die verfassungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechte des Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter sei in § 2 GO-BT geregelt. Der Wortlaut der Vorschrift enthalte keine Regelung des Wahlvorschlagsrechts. Auch könne der Präsident des Deutschen Bundestages sich nicht auf eine entsprechende ständige Übung des Deutschen Bundestages stützen. Die Zurückweisung seines Wahlvorschlags verletze den Bundestagsabgeordneten daher in seinem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnungsautonomie aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtige jedenfalls nicht zu beliebigen Eingriffen in die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten. Beschränkungen dieser Rechte in der Geschäftsordnung dürften nur zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments oder zum Schutz vorrangiger Verfassungsgüter erfolgen. Eine Beeinträchtigung solcher Belange sei vorliegend nicht ersichtlich.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei notwendig, um eine endgültige Vereitelung seines Wahlvorschlagsrechts zu verhindern. Ziel des Antrags in der Hauptsache sei es, zu erreichen, dass der antragstellende Bundestagsabgeordnete die ihm nach dem Grundgesetz zukommenden Mitwirkungsrechte vollumfänglich ausüben könne. Ohne eine entsprechende Anordnung sei aber damit zu rechnen, dass es ihm bis zum Ende der Legislaturperiode nicht mehr möglich sein werde, einen Wahlvorschlag einzubringen. Bei Ergehen der Anordnung müsse hingegen ein im weiteren Verlauf der Legislaturperiode noch eingebrachter Wahlvorschlag vom Bundestagspräsidenten in dem betreffenden Wahlgang zur Abstimmung gestellt werden. Nachteile für den Bundestagspräsidenten oder eine Beeinträchtigung schützenswerter Interessen Dritter seien insoweit nicht zu erkennen. Da sich somit ein drohender endgültiger Rechtsverlust auf Seiten des Bundestagsabgeordneten und keine relevanten Interessen auf Seiten des Bundestagspräsidenten gegenüberstünden, spreche die Folgenabwägung für das Ergehen der einstweiligen Anordnung.
Nach Auffassung des Bundestagspräsidenten ist der Hauptsacheantrag unbegründet. Die Geschäftsordnung des Parlaments sei immer „lex imperfecta“, die aus geschriebenen Vorschriften und aus ungeschriebenen Regeln, Usancen und Übereinkünften bestehe. Aus Art. 40 Abs. 1 GG ergebe sich das – nur durch Vorgaben der Verfassung einschränkbare – Recht des Deutschen Bundestages, sein Verfahren selbst zu regeln. Dieses Recht umfasse die Aufgabe, die Art und Weise der Mitwirkung seiner Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung zu organisieren. In diesem Rahmen sei es zulässig und parlamentspraktisch unvermeidlich, dass Mitwirkungsrechte der einzelnen Abgeordneten eingeschränkt würden. Der Geschäftsordnung sei eine Grundentscheidung zugunsten einer weitgehenden Bündelung der Mitwirkungsrechte der Abgeordneten durch die Fraktionen zu entnehmen.
Die Auffassung des Bundestagsabgeordneten, dass jeder Abgeordnete wahlvorschlagsberechtigt sei, finde im Parlamentsrecht keine Stütze. Das Bundestagspräsidium habe gegenüber älteren Auffassungen einen Bedeutungszuwachs erfahren, welcher in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT seine institutionelle Konsequenz gefunden habe. Danach werde jede Fraktion im Präsidium durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten. Die Besetzung des Präsidiums sei damit zu einer Aufgabe geworden, die durch die Fraktionen wahrzunehmen sei. Es handele sich dabei um einen Teil der inneren Organisation des Bundestages und nicht um einen Gegenstand der allgemeinen parlamentarischen Willensbildung. Das Wahlvorschlagsrecht sei nunmehr – ungeschrieben – den Fraktionen zugeordnet. Daneben ein individuelles Wahlvorschlagsrecht zuzulassen durchkreuze den Sinn der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 GO-BT über einen zweiten Wahlgang mit mehr als einem Bewerber gelte mithin nur für den Fall, dass im ersten Durchgang Bewerber aus unterschiedlichen Fraktionen für denselben Sitz im Präsidium miteinander konkurrierten. Bei der Wahl der Stellvertreter dürfe im Übrigen das lediglich gegebene Bewerbungsrecht nicht in ein Bestimmungs- und Entsendungsrecht umgewandelt werden. Den Mitgliedern des Bundestages stehe aufgrund ihres freien Mandats das Recht zu, nur einen solchen Abgeordneten in ihr Präsidium zu wählen, den sie für geeignet hielten. Weiterhin könne sich die Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf das Rechtsgut der Arbeitsfähigkeit des Bundestages stützen, und es bestehe auch keine die Auffassung des Bundestagsabgeordneten bestätigende Übung des Bundestages.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe jedenfalls entgegen, dass die Hauptsache vorweggenommen würde. Der antragstellende Bundestagsabgeordnete begehre eine dauerhafte Regelung für alle Abgeordneten. Die einstweilige Anordnung sei daher nicht auf die vorläufige Klärung des streitigen Zustandes gerichtet, sondern gehe darüber hinaus. Außerdem überwögen in einer Folgenabwägung die Interessen des Bundestagspräsidenten, welcher durch eine Anordnung ebenso wie der Deutsche Bundestag in Autorität und Ansehen beschädigt würde. Der Erlass der begehrten Anordnung stelle einen gravierenden Eingriff in die Autonomie und Zuständigkeit eines Verfassungsorgans dar; wegen des dafür geltenden strengen verfassungsrechtlichen Maßstabs habe er zu unterbleiben. Dem Bundestagsabgeordneten entstehe dadurch allenfalls ein geringfügiger Nachteil. Bei der Besetzung des vakanten Stellvertreterpostens sei er darauf verwiesen, sich mit seiner Fraktion abzustimmen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei angesichts dessen nicht dringend geboten.
In seiner Replik führt der antragstellende Bundestagsabgeordnete hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, dass das Gericht an den Wortlaut des Antrags nicht gebunden sei und daher die Anordnung auch enger fassen könne, als vom Bundestagsabgeordneten beantragt. Insbesondere könne auch eine Anordnung ergehen, die sich lediglich auf den Bundestagsabgeordneten oder die konkret bevorstehende nächste Wahl eines Stellvertreters erstrecke. Der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache stehe hier einer Anordnung nicht entgegen, da dem Bundestagsabgeordneten insbesondere aufgrund der bald endenden Wahlperiode ein dauerhafter, nachträglich nicht mehr zu behebender Rechtsverlust und damit schwerer Nachteil drohe.
Der Präsident des Deutschen Bundestages hält dem entgegen, dass die Forderung, den Abgeordneten ein individuelles Wahlvorschlagsrecht zuzuerkennen, über den Hauptsacheantrag hinausgehe, der sich lediglich gegen die Zurückweisung eines konkreten Wahlvorschlags richte. Hinzu komme, dass eine Entscheidung im Organstreit keinen kassatorischen Charakter habe und den Bundestagspräsidenten nicht zu einem bestimmten Verhalten verurteile. Einem Erlass der Anordnung stehe schließlich entgegen, dass das Recht des Bundestages auf Ausgestaltung seiner Geschäftsordnung die Interessen des Bundestagsabgeordneten überwiege.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg.
Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen2. Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen3. Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet4. Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten5.
Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass dem Bundestagsabgeordneten für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht6 und deren Erlass daher oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet7. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre8.
Die einstweilige Anordnung ist vorläufiger Natur, sie soll einen Zustand vorübergehend regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren9. Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht entschieden werden10. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Bundestagsabgeordneten in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte11.
Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zudem durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte12. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Bundestagspräsidenten zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht13.
Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit14; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns15. Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden16. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu17. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Bundestagsabgeordneten hinausgehende Verpflichtung des Bundestagspräsidenten zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum18.
Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Bundestagsabgeordneten sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird19. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren erreichbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher nur in Betracht, wenn allein hierdurch eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Bundestagsabgeordneten darzulegen20.
Unzulässigkeit des gestellten Antrags
Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antrag ist unzulässig, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden können, und nicht hinreichend dargetan ist, dass deren Anordnung ausnahmsweise geboten ist, um die Vereitelung des geltend gemachten organschaftlichen Rechts zu verhindern. Daneben ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags aus dem Umstand, dass es an einer substantiierten Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses der einstweiligen Anordnung fehlt. Außerdem steht deren Erlass entgegen, dass die Folgenabwägung zulasten des Bundestagsabgeordneten ausfällt.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da der antragstellende Bundestagsabgeordnete nicht dargelegt hat, dass eine Sondersituation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietet.
Der Eilantrag des Bundestagsabgeordneten geht über die Rechtswirkungen hinaus, die bei einem Erfolg in der Hauptsache bewirkt werden könnten. Denn die beantragte Regelung, dass im Rahmen stattfindender Wahlen von Stellvertretern des Präsidenten die Wahlvorschläge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen sind, stellt eine Verpflichtung des Bundestagspräsidenten zur Zulassung künftiger Wahlvorschläge dar. In der Hauptsache kann der antragstellende Bundestagsabgeordnete jedoch allenfalls die Feststellung einer Verletzung seiner Beteiligungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Zurückweisung seines Wahlvorschlags in der Plenumssitzung vom 07.11.2019 erreichen. Der Antrag zielt damit nicht nur auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, sondern ist auch auf eine Rechtsfolge gerichtet, die das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache nicht bewirken könnte.
Der antragstellende Bundestagsabgeordnete legt nicht ausreichend dar, dass bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung eine Vereitelung des behaupteten Wahlvorschlagsrechts durch den Bundestagspräsidenten drohte. Dies käme nur in Betracht, wenn er dieses Recht trotz der erneuten Anberaumung der Wahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin nicht ausüben könnte. Der antragstellende Bundestagsabgeordnete verweist insoweit zwar auf das bevorstehende Ende der laufenden Legislaturperiode. Er verhält sich aber nicht dazu, ob zu erwarten ist, dass im verbleibenden Rest der Legislaturperiode überhaupt weitere Durchgänge zur Wahl einer Bundestagsvizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten auf die Tagesordnung des Deutschen Bundestages gesetzt und durchgeführt werden. Dessen hätte es aber bedurft, weil der antragstellende Bundestagsabgeordnete in der Hauptsache eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte durch die Zurückweisung seines Wahlvorschlags erst im zweiten Wahlgang behauptet. Dass ein derartiger zweiter Wahlgang bis zum Ende der Legislaturperiode erneut stattfinden wird, erschließt sich aus seinem Vortrag nicht.
Der antragstellende Bundestagsabgeordnete setzt sich weiterhin nicht ausreichend mit der Frage auseinander, ob der einstweilige Rechtsschutz im Organstreitverfahren auch die Begründung von Verhaltenspflichten zugunsten nicht verfahrensbeteiligter Dritter zum Gegenstand haben kann. Der Organstreit ist auf den Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des jeweiligen Bundestagsabgeordneten gerichtet. Daher kann auch der einstweilige Rechtsschutz nur auf die vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte des Bundestagsabgeordneten zielen21.
Der antragstellende Bundestagsabgeordnete begehrt vorliegend eine vorläufige Regelung dahingehend, dass im Rahmen stattfindender Wahlen von Bundestagsvizepräsidentinnen und -präsidenten Wahlvorschläge „der Abgeordneten des Deutschen Bundestages“ zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen sind. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sicherte daher auch ein etwaiges Wahlvorschlagsrecht nicht verfahrensbeteiligter Abgeordneter. Soweit der antragstellende Bundestagsabgeordnete die Zulassung derartiger Wahlvorschläge begehrt, hätte es substantiierter Darlegung bedurft, warum die vorläufige Sicherung seines organschaftlichen Rechts eine derartige Regelung erfordert. Daran ändert auch sein Hinweis nichts, dass das Gericht nicht an den Wortlaut seines Antrags gebunden sei und die einstweilige Anordnung auch enger fassen könne.
Keine Dringlichkeit einer Anordnung
Hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder ihrer Dringlichkeit zum gemeinen Wohl aus einem anderen wichtigen Grund verhält der antragstellende Bundestagsabgeordnete sich nicht dazu, dass er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 6.05.2020 gestellt hat, mithin nahezu sechs Monate, nachdem die angegriffene Maßnahme erfolgt ist. Insbesondere legt er nicht dar, dass mit drei Wahlgängen am 16. Januar, 5.03.und 7.05.2020 eine weitere Wahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin auf Vorschlag der AfD-Fraktion durchgeführt wurde22, ohne dass er im Zuge dieser Wahl ein Wahlvorschlagsrecht im zweiten Wahlgang geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund wäre es in besonderem Maße angezeigt gewesen, die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit hinreichend substantiiert zu begründen.
Folgenabwägung
Jedenfalls ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet, weil die Folgenabwägung zulasten des Bundestagsabgeordneten ausfällt. Die Zurückweisung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bundestagspräsidiums bedeutet für den Bundestagsabgeordneten keinen derart schwerwiegenden Nachteil, dass sie angesichts des damit verbundenen Eingriffs in die Parlamentsautonomie den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag.
Erginge die vorliegend beantragte einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Vorenthaltung des Wahlvorschlagsrechts jedoch als verfassungswidrig, könnte der antragstellende Bundestagsabgeordnete möglicherweise auch in künftigen Wahlgängen seine verfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte nicht in vollem Umfang ausüben. Er wäre aber nicht gehindert, Wahlvorschläge auf andere Weise zu verfolgen. Wahlvorschläge können jedenfalls von der Fraktion des Bundestagsabgeordneten gemacht werden. Da der antragstellende Bundestagsabgeordnete selbst vorträgt, dass die AfD-Fraktion den Kandidaten Renner als geeignet erachtet und bereits selbst einmal vorgeschlagen hat, ist nicht auszuschließen, dass er auf dem Weg eines Fraktionsvorschlags den Deutschen Bundestag mit der Wahl des von ihm favorisierten Kandidaten befassen kann, ohne dass es dazu des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf. Dies mildert die Schwere des Eingriffs in das von ihm behauptete Beteiligungsrecht erheblich ab.
Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, erwiese sich jedoch, dass das in Rede stehende Wahlvorschlagsrecht nicht besteht oder der Wahlvorschlag in verfassungskonformer Weise abgelehnt wurde, bedeutete dies demgegenüber einen schwerwiegenden Eingriff in die Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bundestages. Denn hierdurch würde dessen Kompetenz, die Wahl der Stellvertreter seines Leitungsorgans selbstbestimmt auszugestalten, infrage gestellt. Es ist gerade Aufgabe des Parlaments, die Statusrechte aller Abgeordneten einander zuzuordnen, um eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen23. Der Bundestag ist insbesondere dazu berufen, näher zu bestimmen, auf welche Weise seine Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung mitwirken; er kann dabei auch festlegen, welche parlamentarischen Mitwirkungsbefugnisse im Interesse der Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit der gemeinschaftlichen Wahrnehmung durch eine Fraktion, ein Quorum oder eine Gruppe von Abgeordneten vorbehalten bleiben sollen24. Bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln der Deutsche Bundestag zu seiner Selbstorganisation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu25. Mit seiner im Grundgesetz verankerten Position im Gesamtgefüge des Staates verträgt es sich nicht, wenn andere Organe seine innere Organisation über die Vorgaben der Verfassung hinaus bestimmen können26.
Der mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Eingriff in die Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments tritt in seinem verfassungsrechtlichen Gewicht jedenfalls nicht hinter die vom Bundestagsabgeordneten geltend gemachten Mitwirkungsbefugnisse zurück. Selbst wenn man annähme, dass sich die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verböte es die mit Blick auf die Gewaltenteilung notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts27, in den Prozess der parlamentarischen Willensbildung bei der Besetzung des eigenen Repräsentativ- und Leitungsorgans28 einzugreifen, bevor geklärt ist, welche Mitwirkungsbefugnisse dem einzelnen Abgeordneten insoweit zustehen beziehungsweise ob hier die Grenzen der Parlamentsautonomie überschritten sind.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 2 BvE 2/20
- vgl. Plenarprotokoll der 98. Sitzung vom 09.05.2019, S. 11709[↩]
- vgl. BVerfGE 55, 1 <3> 82, 310 <312> 94, 166 <216 f.> 104, 23 <27> 106, 51 <58> 132, 195 <232 Rn. 86> 150, 163 <166 Rn. 10> 151, 58 <63 Rn. 11> 155, 357 <373 Rn. 37>[↩]
- vgl. BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 12> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 106, 253 <261> 108, 34 <41> 118, 111 <122> 145, 348 <356 f. Rn. 29> 150, 163 <166 Rn. 10>[↩]
- vgl. BVerfGE 94, 166 <216> 150, 163 <166 Rn. 10>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.12.2020 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20, Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.> 103, 41 <42> 118, 111 <122> 150, 163 <166 Rn. 9> 151, 58 <63 Rn. 11> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 105, 365 <371> 106, 351 <355> 108, 238 <246> 125, 385 <393> 126, 158 <168> 129, 284 <298> 132, 195 <232 f. Rn. 87> 151, 58 <63 Rn. 11> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 8, 42 <46> 15, 219 <221>[↩]
- vgl. BVerfGE 12, 276 <279> 15, 77 <78>[↩]
- vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.> 46, 160 <163 f.> 111, 147 <153> 132, 195 <233 Rn. 88> 143, 65 <87 f. Rn. 36> 155, 357 <374 Rn. 38> BVerfG, Beschluss vom 15.04.2021 – 2 BvR 547/21, Rn. 69[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 99 <105> 14, 192 <193> 16, 220 <226> 151, 58 <64 Rn. 13>[↩]
- vgl. BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 13> 155, 357 <374 Rn. 38>[↩]
- vgl. BVerfGE 126, 55 <67> 138, 256 <258 f. Rn. 4> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 58 <64 Rn. 14>[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.> 118, 244 <257> 126, 55 <67 f.> 140, 1 <21 Rn. 58> 150, 194 <200 Rn. 18> 151, 58 <64 Rn. 14>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 264 <326> 151, 58 <64 Rn. 14> 155, 357 <374 Rn. 39>[↩]
- vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64> 138, 125 <131 Rn.19> 151, 58 <64 f. Rn. 14> 155, 357 <374 f. Rn. 39>[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 161 <188> 136, 277 <301 Rn. 64> 151, 58 <65 Rn. 14> 155, 357 <375 Rn. 39> Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 3 f.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 67 Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 89, 38 <44> 96, 223 <229> 98, 139 <144> 108, 34 <41> 118, 111 <122> 145, 348 <357 Rn. 29> 151, 58 <65 Rn. 15> 155, 357 <375 Rn. 40>[↩]
- vgl. BVerfGE 124, 161 <188> 155, 357 <375 Rn. 40>[↩]
- vgl. BVerfGE 155, 357 <376 Rn. 42>[↩]
- vgl. Plenarprotokoll der 140. Sitzung vom 16.01.2020, S. 17506, 17522; Plenarprotokoll der 149. Sitzung vom 05.03.2020, S. 18616, 18634; Plenarprotokoll der 158. Sitzung vom 07.05.2020, S.19532, 19617[↩]
- vgl. BVerfGE 80, 188 <219> 130, 318 <348>[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 304 <321>[↩]
- vgl. BVerfGE 10, 4 <19 f.> 80, 188 <220> 84, 304 <322> 112, 118 <150> 140, 115 <155 Rn. 102> Schwerin, Der Deutsche Bundestag als Geschäftsordnungsgeber, 1998, S. 31; Schreiner, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, 1989, § 18 Rn. 3[↩]
- vgl. Kühnreich, Das Selbstorganisationsrecht des Deutschen Bundestages unter besonderer Berücksichtigung des Hauptstadtbeschlusses, 1997, S. 59 f.[↩]
- vgl. für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes BVerfGE 140, 99 <107 Rn. 12>[↩]
- vgl. Brocker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 139[↩]
Bildnachweis:
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