Die Pressemitteilung vom 4.9.2020 über die Anklageerhebung gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler darf weiter verbreitet werden. Außerdem ist das Amtsgericht Düsseldorf berechtigt, über die Entscheidung bezüglich der Eröffnung des Hauptverfahrens zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe zu berichten.

So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und den Eilantrag des früheren Nationalspielers abgelehnt. Dieser wollte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Amtsgericht Düsseldorf untersagt wird, im Rahmen von Presseinformationen – insbesondere mit der Pressemitteilung vom 4.9.2020 – Auskünfte zu der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu erteilen. Außerdem sollte dem Amtsgericht untersagt werden, eine vergleichbare Information herauszugeben, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf das Landespressegesetz verwiesen. Nach § 4 des Landespressegesetzes war eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles verdient das öffentliche Interesse an der durch das Amtsgericht erteilten Information den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse, weder namentlich noch mit den angeklagten Straftatbeständen und Tathandlungen genannt zu werden. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf enthält der Text der Pressemitteilung ebenso wenig unsachliche Formulierungen wie eine unzulässige Vorverurteilung. Aus diesen Gründen darf die durch das Amtsgericht Düsseldorf veröffentlichte Pressemitteilung vom 4.9.2020 über die Anklageerhebung gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler weiter verbreitet werden. Auch entsprechende mündliche Erklärungen gegenüber Medienvertretern dürfen abgegeben werden.
Darüber hinaus ist das weitere Begehren, dem Amtsgericht eine vergleichbare Pressemitteilung zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ebenfalls erfolglos geblieben. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist auch insoweit das Amtsgericht zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2020 – 20 L 1781/20
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