Der jugendgefährdende Facebook-Auftritt – und die Meinungsfreiheit

Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen knüpfen, müssen der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung tragen. Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn nicht die Meinungsäußerung selbst Gegenstand eines Verfahrens ist, sondern deren Bewertung ihrerseits Grundlage für eine weitere belastende staatliche Maßnahme wird.

Der jugendgefährdende Facebook-Auftritt – und die Meinungsfreiheit

Soweit eine Einstufung von Äußerungen als „jugendgefährdend“ die Grundlage für die bußgeldbewehrte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bildet, muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung eine solche Pflicht für die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung der Betroffenen besitzt.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht jetzt in einer Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, mit der das Gericht einer Verfassungsbeschwerde des Berliner NPD-Landesverbandes stattgegeben hat.

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Der beschwerdeführende Landesverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) unterhält eine allgemein zugängliche Facebook-Seite, auf der er eigene Texte zu politischen Themen einstellt und auf fremde Texte verlinkt. Zwischen November 2014 und Januar 2016 erstellte der NPD-Landesverband eine Vielzahl von kämpferischen Beiträgen zur Flüchtlingspolitik, die sowohl von Nutzerinnen und Nutzern als auch von dem NPD-Landesverband selbst mit grob herabsetzenden Kommentaren gegenüber Flüchtlingen versehen wurden.

Aufgrund der Beiträge setzte die Landesmedienanstalt eine Geldbuße in Höhe von 1.300 Euro gegen den NPD-Landesverband wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 JMStV fest. Der NPD-Landesverband hätte gemäß § 7 Abs. 1 JMStV einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen, weil er jugendgefährdende Angebote geschäftsmäßig über Telemedien zugänglich gemacht habe. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV seien insbesondere solche Angebote jugendgefährdend und unzulässig, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

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Auf den hiergegen gerichteten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den NPD-Landesverband mit angegriffenem Urteil zu einer Geldbuße in Höhe von 600 €1. Es liege eine Zuwiderhandlung gegen § 24 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 7 JMStV vor. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beiträge volksverhetzenden Inhalt hätten, denn die Jugendgefährdung folge schon daraus, dass die grob vereinfachten Darstellungen, Slogans und Kommentare geeignet seien, ein überzogen simplifiziertes Weltbild zu fördern und zur undifferenzierten Ablehnung ganzer Bevölkerungsgruppen und aggressiver Feindseligkeit gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten beizutragen.

Das Berliner Kammergericht verwarf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet2.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der NPD-Landesverband eine Verletzung seines Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geltend; darüber hinaus rügt er eine Verletzung der Parteienfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG.

Die Entscheidung des BVerfG[↑]

Soweit der NPD-Landesverband rügt, durch die angegriffenen Entscheidungen in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein, sah das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als zulässig und begründet an, hob die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Kammergerichts auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht Tiergarten.

Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts3. Die Verfassungsbeschwerde ist danach zulässig und begründet.

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Politische Parteien als Grundrechtsträger[↑]

Politische Parteien sind Träger von Grundrechten, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind4. Dies gilt insbesondere für die Meinungsfreiheit5. Die Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 Abs. 1 GG ergänzen die besondere, durch den Mitwirkungsauftrag des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG geprägte Funktion der politischen Parteien. Dabei steht es den Parteien grundsätzlich frei, ob und, wenn ja, welcher Medien sie sich zur Erfüllung dieses Auftrags innerhalb der verfassungsrechtlich gesetzten Grenzen bedienen wollen6.

Meinungsfreiheit[↑]

Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen7. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden8. Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können9. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können10. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile aber nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte11.

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Bei den beanstandeten Kommentaren handelt es sich ersichtlich um Meinungsäußerungen zur Flüchtlingspolitik im Allgemeinen sowie zu dem in Bezug genommenen Nachrichtenbeitrag im Speziellen. Dass es sich dabei sowohl um Meinungsäußerungen handelt, die der NPD-Landesverband selbst getätigt hat, als auch um Äußerungen Dritter, die der NPD-Landesverband verbreitete, macht vorliegend keinen Unterschied. Letztere muss er sich zurechnen lassen12. Dass diese sich gezielt gegen eine Minderheit richteten, hetzerischen und möglicherweise offen rassistischen Gehalt aufwiesen, wie das Amtsgericht angenommen hat, lässt sie nicht schon aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen.

Meinungsfreiheit – und die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten[↑]

Die Meinungsfreiheit ist nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten selber eingeschränkt oder untersagt wird. Es genügt, dass nachteilige Rechtsfolgen daran geknüpft werden13. Das ist hier geschehen. Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten durch den NPD-Landesverband ausschließlich damit begründet, dass er geschäftsmäßig jugendgefährdende Inhalte verbreite.

Schranken der Meinungsfreiheit und Rechtfertigungsanforderungen[↑]

Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen genügen den Rechtfertigungsanforderungen nicht.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen14. § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV stellt eine verfassungskonforme Schrankenregelung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG dar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zu einem verbesserten Jugendschutz den Anbietern von Telemedien die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten als Teil eines Systems des Jugendschutzes durch Selbstkontrolle aufgegeben hat, sofern diese jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte geschäftsmäßig zugänglich machen. Gleichfalls ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, auch politische Meinungsäußerungen unter das Merkmal der jugendgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte zu fassen15.

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Verfassungsrechtlich erforderlich ist jedoch, dass Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend nachteilige Rechtsfolgen knüpfen, der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung tragen. Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn nicht die Meinungsäußerung selbst Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern die Bewertung der Meinungsäußerung nur ihrerseits Grundlage für eine weitere belastende staatliche Maßnahme wird.

Im konkreten Fall…[↑]

Dem werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Das Amtsgericht stützt seine Auffassung, der NPD-Landesverband biete jugendgefährdende Inhalte an; vom Ansatz her zutreffend auf die im Urteil festgestellten Inhalte der Internetseite. Dabei lässt es ausdrücklich offen, ob die Äußerungen die Grenze zur strafbaren Volksverhetzung überschreiten. Da die Frage des Jugendschutzes anderen Kriterien folgt als die Strafbarkeit wegen Volksverhetzung, ist auch dieses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist indes, wenn das Gericht die Äußerungen dann aber nur pauschal als „jugendgefährdend“ bewertet und hierfür schlicht auf deren grob vereinfachende Darstellung und Eignung zum Schüren von Ressentiments gegen Minderheiten verweist. Verfassungsrechtlich erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Darlegung der einzelnen Subsumtionsschritte unter die Tatbestandsmerkmale der angewendeten Norm16, in der sich die Fachgerichte mit der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auseinandersetzen und deren Inhalt und Schranken hinsichtlich des hier in Frage stehenden Jugendschutzes erkennbar machen.

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Das erfordert zunächst, dass der Bedeutungsgehalt der beanstandeten Äußerungen in tragfähiger Weise ermittelt wird17. Erst auf dieser Grundlage kann das Fachgericht unter Berücksichtigung des Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung darüber treffen, ob die betreffenden Inhalte jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV sind. Dabei haben sich die Gerichte insbesondere auch mit dem Gewicht der Sanktionen zu befassen wie hier die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für Veröffentlichungen auf Facebook-Seiten. Sie haben insoweit Auslegungskriterien zugrunde zu legen, die der Bedeutung solcher Jugendschutzmaßnahmen für Internetangebote in Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Dem genügen die angegriffenen Entscheidungen gleichfalls nicht. Ihnen lässt sich weder eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Bedeutung der beanstandeten Äußerungen entnehmen, noch eine Berücksichtigung der Meinungsfreiheit des NPD-Landesverbands. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der hier in Frage stehenden Sanktion – der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten – und deren Bedeutung wie Gewicht im Zusammenhang von Veröffentlichungen auf Facebook-Seiten in irgendeiner Weise auseinander.

Weil die Entscheidungen bereits wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aufzuheben waren, bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG gegeben ist.

Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Grundrechtsverstoß. Sie sind daher aufzuheben. Es ist offen, ob die Gerichte zu einer anderen Beurteilung gelangt wären, wenn sie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im gebotenen Umfang für die zu entscheidenden Fragen berücksichtigt hätten. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Äußerungen sich im Ergebnis als jugendgefährdend erweisen. Die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. August 2019 – 1 BvR 811/17

  1. AG Tiergarten, Urteil vom 10.10.2016 – (327 OWi) 3034 Js-OWi 3211/16 (187/16) []
  2. KG, Beschluss vom 02.02.2017 – 6 Ws (B) 22/17 – 162 Ss 2/17[]
  3. vgl. BVerfGE 82, 43, 50 f.; 93, 266, 292 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 84, 290, 299; 121, 30, 56[]
  5. vgl. BVerfGE 90, 241, 246 ff.[]
  6. vgl. BVerfGE 121, 30, 57[]
  7. vgl. BVerfGE 7, 198, 210; 61, 1, 8; 90, 241, 247[]
  8. vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 124, 300, 320[]
  9. vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247[]
  10. vgl. BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247 f.[]
  11. vgl. BVerfGE 61, 1, 9; 90, 241, 248[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003 – 1 BvR 865/00, Rn. 13[]
  13. vgl. BVerfGE 86, 122, 128[]
  14. vgl. BVerfGE 7, 198, 209 f.; 93, 266, 291; 124, 300, 321 f.[]
  15. vgl. BVerfGE 90, 1, 16[]
  16. vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, Rn. 39 f.[]
  17. vgl. BVerfGE 93, 266, 295[]

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